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Kindergartenreglement - Arosa

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a) Kindergartenbesuch<br />

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen<br />

17.10.10<br />

- 3 -<br />

Der Kindergarten steht allen Kindern offen, deren Eltern in <strong>Arosa</strong> ihren Wohnsitz haben und die<br />

die in Absatz b) festgelegte Alterslimite erfüllen. Jedes Kind ist berechtigt, während zweier<br />

Jahre vor dem Schuleintritt den Kindergarten zu besuchen.<br />

b) Aufnahmealter<br />

Der Eintritt in den Kindergarten erfolgt frühestens zu Schuljahresbeginn des Jahres, in dem das<br />

Kind 5 Jahre alt wird.<br />

c) Freiwilligkeit<br />

Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig, aber nach erfolgter Aufnahme muss der Besuch<br />

gemäss kantonalem Schulgesetz regelmässig erfolgen (Ausnahmen sind unter Absatz g)<br />

formuliert). Die Kindergärtler unterstehen auch den verschiedenen Reglementen der Schule<br />

<strong>Arosa</strong>.<br />

d) Unentgeltlichkeit<br />

Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder, deren Eltern Wohnsitz in <strong>Arosa</strong> haben,<br />

unentgeltlich.<br />

e) Stundenplan / Kindergartenzeit<br />

Der Stundenplan wird vom Schulrat festgelegt und beträgt mindestens 8 und höchstens<br />

20 Stunden.<br />

Die wöchentliche Kindergartenzeit in der Gemeinde beträgt fünf Tage. (Montag bis Freitag)<br />

f) Ferien und freie Tage<br />

Die Ferien entsprechen den Schulferien der Schule <strong>Arosa</strong>.<br />

Die Schulgemeinde gewährt die Möglichkeit, nach Absprache mit der Kindergärtnerin für<br />

maximal 2 Wochen pro Schuljahr das Kind aus dem Unterricht zu nehmen.<br />

Längere und / oder weitere Urlaubsgesuche müssen dem Schulrat 4 Wochen vor Urlaubsantritt<br />

schriftlich eingereicht werden.<br />

Für Arzttermine sollen nach Möglichkeit freie Halbtage berücksichtigt werden.<br />

g) Präsenzzeit/Auffangzeit<br />

Die Kindergärtnerin ist je eine Viertelstunde vor und nach der stundenplanmässigen<br />

Unterrichtszeit im Kindergarten anwesend.<br />

h) Versäumnisse<br />

Vorhersehbare Versäumnisse sind der Kindergärtnerin frühzeitig zu melden. Bei<br />

krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes ist die Kindergärtnerin telefonisch zu informieren.<br />

i) Ausschluss vom Unterricht<br />

Bei wiederholtem, grundlosem Fernbleiben kann der Schulrat nach einer schriftlichen Mahnung<br />

der Eltern und nach Rücksprache mit der Kindergärtnerin einen Ausschluss des Kindes vom<br />

Kindergartenunterricht verfügen.

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