Kindergartenreglement - Arosa
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a) Kindergartenbesuch<br />
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen<br />
17.10.10<br />
- 3 -<br />
Der Kindergarten steht allen Kindern offen, deren Eltern in <strong>Arosa</strong> ihren Wohnsitz haben und die<br />
die in Absatz b) festgelegte Alterslimite erfüllen. Jedes Kind ist berechtigt, während zweier<br />
Jahre vor dem Schuleintritt den Kindergarten zu besuchen.<br />
b) Aufnahmealter<br />
Der Eintritt in den Kindergarten erfolgt frühestens zu Schuljahresbeginn des Jahres, in dem das<br />
Kind 5 Jahre alt wird.<br />
c) Freiwilligkeit<br />
Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig, aber nach erfolgter Aufnahme muss der Besuch<br />
gemäss kantonalem Schulgesetz regelmässig erfolgen (Ausnahmen sind unter Absatz g)<br />
formuliert). Die Kindergärtler unterstehen auch den verschiedenen Reglementen der Schule<br />
<strong>Arosa</strong>.<br />
d) Unentgeltlichkeit<br />
Der Besuch des Kindergartens ist für Kinder, deren Eltern Wohnsitz in <strong>Arosa</strong> haben,<br />
unentgeltlich.<br />
e) Stundenplan / Kindergartenzeit<br />
Der Stundenplan wird vom Schulrat festgelegt und beträgt mindestens 8 und höchstens<br />
20 Stunden.<br />
Die wöchentliche Kindergartenzeit in der Gemeinde beträgt fünf Tage. (Montag bis Freitag)<br />
f) Ferien und freie Tage<br />
Die Ferien entsprechen den Schulferien der Schule <strong>Arosa</strong>.<br />
Die Schulgemeinde gewährt die Möglichkeit, nach Absprache mit der Kindergärtnerin für<br />
maximal 2 Wochen pro Schuljahr das Kind aus dem Unterricht zu nehmen.<br />
Längere und / oder weitere Urlaubsgesuche müssen dem Schulrat 4 Wochen vor Urlaubsantritt<br />
schriftlich eingereicht werden.<br />
Für Arzttermine sollen nach Möglichkeit freie Halbtage berücksichtigt werden.<br />
g) Präsenzzeit/Auffangzeit<br />
Die Kindergärtnerin ist je eine Viertelstunde vor und nach der stundenplanmässigen<br />
Unterrichtszeit im Kindergarten anwesend.<br />
h) Versäumnisse<br />
Vorhersehbare Versäumnisse sind der Kindergärtnerin frühzeitig zu melden. Bei<br />
krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes ist die Kindergärtnerin telefonisch zu informieren.<br />
i) Ausschluss vom Unterricht<br />
Bei wiederholtem, grundlosem Fernbleiben kann der Schulrat nach einer schriftlichen Mahnung<br />
der Eltern und nach Rücksprache mit der Kindergärtnerin einen Ausschluss des Kindes vom<br />
Kindergartenunterricht verfügen.