PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.
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TiTel<br />
Wer kassiert, repariert!<br />
Mieter haben ein Recht auf eine mängelfreie Wohnung<br />
In der Theorie ist die Sache einfach: Wenn die<br />
Heizung nicht funktioniert, die Fenster undicht<br />
sind oder sonstige Schäden auftreten, ist der<br />
Vermieter verpflichtet, diese zu beheben. Das<br />
gilt auch bei Mängeln außerhalb der Wohnung,<br />
etwa einem verwahrlosten Treppenhaus oder<br />
Ratten im Keller. Mieter haben einen gesetzlichen<br />
Anspruch darauf, dass der Vermieter Haus<br />
und Wohnung in Schuss hält – dafür zahlt man<br />
schließlich Miete. Die Praxis sieht freilich anders<br />
aus. Oft ist es alles andere als einfach,<br />
das Recht auf die mängelfreie Wohnung auch<br />
durchzusetzen.<br />
Illustrationen: Julia Gandras<br />
Wenn es nur um einen verstopften<br />
Abfluss oder eine defekte WC-Spülung<br />
geht, lässt sich das Problem relativ<br />
einfach lösen. Reagiert der Vermieter<br />
auf die (schriftliche!) Mängelanzeige<br />
mit Fristsetzung<br />
nicht, kann man selber einen<br />
Handwerker beauftragen<br />
und<br />
sich die Kosten<br />
vom Vermieter<br />
ersetzen lassen. Notfalls zieht man<br />
den Betrag von der nächsten Miete<br />
ab. Dieses Selbstbeseitigungsrecht<br />
kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen<br />
werden. Man muss allerdings<br />
darauf achten, nur das Nötigste<br />
reparieren zu lassen. Wer gleich<br />
beim Tischler neue Fenster bestellt,<br />
statt die alten abdichten zu lassen,<br />
bleibt höchstwahrscheinlich auf einem<br />
Teil der Auslagen sitzen. Denn<br />
der Vermieter muss nur die „erforderlichen<br />
Aufwendungen“ ersetzen,<br />
das heißt die Kosten, die notwendig<br />
sind, um den Mangel zu beseitigen.<br />
Doch was ist zu tun, wenn es um<br />
größere Reparaturen geht? Nur die<br />
wenigsten Mieter sind in der Lage,<br />
Tausende von Euro aus eigener Tasche<br />
vorzustrecken. Ein Mitglied des<br />
<strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong>s (BMV) sah allerdings<br />
darin die einzige mögliche<br />
Lösung. Kurze Zeit, nachdem er die Ankündigung<br />
einer Mieterhöhung bekommen<br />
hatte, ging die Gastherme in<br />
seiner Wohnung kaputt. Da es für<br />
das 30 Jahre alte Modell keine Ersatzteile<br />
mehr gab, war ein neues<br />
Gerät erforderlich. Doch die Hausverwaltung<br />
weigerte sich, das Gerät<br />
zu beschaffen. „Mir wurde gesagt,<br />
wenn ich mich mit der Mieterhöhung<br />
einverstanden erkläre, würden<br />
sie mir sofort eine neue Therme<br />
einbauen“, berichtet der Mieter.<br />
Im Grunde: eine glatte Erpressung.<br />
Mo natelang zog sich der Streit hin.<br />
Schließ lich ging der Eigentümer pleite,<br />
die Hausverwaltung warf das<br />
Handtuch und der Mieter hatte gar<br />
keinen Ansprechpartner mehr. Seine<br />
Wohnung sollte zwangsversteigert<br />
Vor<br />
Glück<br />
über die<br />
neue Wohnung<br />
übersieht man<br />
schon mal Mängel<br />
Wer bei der Mängelbeseitigung<br />
auf den<br />
Beistand der Bauaufsicht<br />
hofft, sollte einen<br />
langen Atem haben<br />
werden. In dieser Situation entschied<br />
Die Rechtslage<br />
ist eindeutig<br />
sich der Mieter, auf eigene Kosten<br />
eine gebrauchte Therme einbauen<br />
zu lassen: „Sonst wäre ich weiter<br />
ohne Warmwasser und in der bald<br />
MieterMagazin 3/2013