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PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.

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TiTel<br />

E<br />

Duschköpfe, nicht aber Elektroleitungen<br />

oder Wasserrohre.<br />

Aber auch wenn die Klausel gültig<br />

ist, heißt das nicht, dass man sich<br />

selber um die Reparatur kümmern<br />

muss. Der Vermieter muss die Firma<br />

bestellen und kann den Mieter später<br />

zur Kasse bitten.<br />

Wichtig: Gibt es im Mietvertrag keine<br />

Vereinbarung, muss man auch<br />

nichts zahlen.<br />

Eine weitere Ausnahme von der Instandhaltungspflicht<br />

des Vermieters<br />

sind Schönheitsreparaturen. Für viele<br />

Mieter ist es selbstverständlich,<br />

16<br />

Bei kleineren<br />

Mängeln hilft das<br />

Selbstbeseitigungsrecht,<br />

es bedeutet<br />

aber nicht, dass Sie<br />

den Mangel selbst<br />

beseitigen müssen<br />

nung verlieren. Beim <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong><br />

rät man daher zur Vorsicht bei<br />

Mietminderungen, vor allem sollte<br />

man sie immer in der Rechtsberatung<br />

abklären. Rechtzeitig vor Erreichen eines<br />

kündigungsrelevanten Rückstandes<br />

sollte eine rechtliche Klärung herbeigeführt<br />

werden, entweder durch<br />

Einigung mit dem Vermieter oder –<br />

falls dies nicht möglich ist – durch<br />

Erhebung einer Feststellungsklage.<br />

Möglich ist es auch, den geminderten<br />

Betrag unter Vorbehalt zu zahlen.<br />

Ein weiteres Druckmittel ist das Zurückbehaltungsrecht.<br />

Dabei hält man<br />

– zusätzlich zur Mietminderung –<br />

die Renovierung der Wohnung zu<br />

übernehmen. Doch nach dem Gesetz<br />

gehört das eigentlich zu den<br />

Pflichten des Vermieters. Auch hier<br />

gilt also: Fehlt eine mietvertragliche<br />

Vereinbarung zur Übernahme der<br />

Schönheitsreparaturen – beispielsweise<br />

bei mündlichen Mietverträgen<br />

– oder ist sie unwirksam, muss<br />

der Vermieter renovieren. Bevor<br />

man sich solche Kosten aufbürden<br />

lässt, sollte man daher immer zur<br />

Rechtsberatung des <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong>s<br />

gehen.<br />

bl<br />

den drei- bis fünffachen Minderungsbetrag<br />

ein. Im Extremfall muss man<br />

also gar keine Miete mehr zahlen.<br />

Allerdings muss der zurückbehaltene<br />

Betrag, anders als die Mietminderung,<br />

nach erfolgter Mängelbeseitigung<br />

nachgezahlt werden. Auch hier gilt:<br />

Allzu lange sollte man das nicht machen.<br />

Wenn sich der Vermieter nach<br />

drei oder vier Monaten immer noch<br />

nicht rührt, ist es sinnvoll, eine Klage<br />

auf Mängelbeseitigung einzuleiten.<br />

Die Instrumente<br />

werden nicht genutzt<br />

Die Gründe, warum manche Vermieter<br />

ihr Eigentum so vernachlässigen,<br />

sind verschieden. Tummeln sich plötzlich<br />

die Ratten im Hof oder wird die<br />

Treppenreinigung nicht mehr durchgeführt,<br />

kann das auf eine Insolvenz<br />

oder einen bevorstehen den Eigentümerwechsel<br />

hindeuten. Manchmal<br />

stecken auch Entmietungsabsichten<br />

dahinter, wenn am Haus gar nichts<br />

mehr gemacht wird und die Bausubstanz<br />

zusehends verfällt.<br />

Grundsätzlich kann man bei gravierenden<br />

Mängeln auch die Bau- und<br />

Wohnungsaufsicht des Bezirks einschalten.<br />

Allzuviel sollte man sich<br />

aber davon nicht versprechen.<br />

Die Damen und Herren erscheinen<br />

zwar meist zur<br />

Ortsbegehung, zeigen<br />

sich aber ansonsten<br />

ausgesprochen träge.<br />

„Oft setzen sie<br />

dem Vermieter<br />

sehr lange Fristen zur Mängelbeseitigung,<br />

und nur selten treten sie in<br />

Ersatzvornahme“, berichtet der Leiter<br />

der BMV-Rechtsabteilung, Stefan<br />

Schetschorke. Eigentlich steht<br />

der Wohnungsaufsicht ein umfangreiches<br />

Instrumenta rium zur Verfügung,<br />

um den Vermieter auf Trab<br />

zu bringen. Neben der Verhängung<br />

von Zwangsgeldern kann die Behörde<br />

auch in Vorleistung treten, beispielsweise<br />

Heizöl bestellen oder<br />

Feuchtigkeitsschäden beseitigen.<br />

Das ausgelegte Geld kann sie sich<br />

dann vom Eigentümer zurückholen.<br />

Doch in der Praxis kommt das nur<br />

selten vor. Am ehesten wird bei gesundheitsgefährdenden<br />

Missständen<br />

durchgegriffen, etwa Ungezieferbefall<br />

oder auch bei extremen baulichen<br />

Schäden, etwa einem absturzgefährdeten<br />

Balkon. Viele betroffene Mieter<br />

haben daher den Eindruck, dass<br />

die Mitarbeiter der Bau- und Wohnungsaufsicht<br />

grundsätzlich aufseiten<br />

des Vermieters stehen. Doch es<br />

schadet<br />

Am ehesten kann man<br />

mit behördlicher Unterstützung<br />

rechnen,<br />

wenn die Missstände<br />

eine Gefahr für<br />

die Gesundheit darstellen<br />

– zum BeispielUnzieferbefall<br />

MieterMagazin 3/2013

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