PDF-Ausgabe - Berliner Mieterverein e.V.
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E<br />
Duschköpfe, nicht aber Elektroleitungen<br />
oder Wasserrohre.<br />
Aber auch wenn die Klausel gültig<br />
ist, heißt das nicht, dass man sich<br />
selber um die Reparatur kümmern<br />
muss. Der Vermieter muss die Firma<br />
bestellen und kann den Mieter später<br />
zur Kasse bitten.<br />
Wichtig: Gibt es im Mietvertrag keine<br />
Vereinbarung, muss man auch<br />
nichts zahlen.<br />
Eine weitere Ausnahme von der Instandhaltungspflicht<br />
des Vermieters<br />
sind Schönheitsreparaturen. Für viele<br />
Mieter ist es selbstverständlich,<br />
16<br />
Bei kleineren<br />
Mängeln hilft das<br />
Selbstbeseitigungsrecht,<br />
es bedeutet<br />
aber nicht, dass Sie<br />
den Mangel selbst<br />
beseitigen müssen<br />
nung verlieren. Beim <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong><br />
rät man daher zur Vorsicht bei<br />
Mietminderungen, vor allem sollte<br />
man sie immer in der Rechtsberatung<br />
abklären. Rechtzeitig vor Erreichen eines<br />
kündigungsrelevanten Rückstandes<br />
sollte eine rechtliche Klärung herbeigeführt<br />
werden, entweder durch<br />
Einigung mit dem Vermieter oder –<br />
falls dies nicht möglich ist – durch<br />
Erhebung einer Feststellungsklage.<br />
Möglich ist es auch, den geminderten<br />
Betrag unter Vorbehalt zu zahlen.<br />
Ein weiteres Druckmittel ist das Zurückbehaltungsrecht.<br />
Dabei hält man<br />
– zusätzlich zur Mietminderung –<br />
die Renovierung der Wohnung zu<br />
übernehmen. Doch nach dem Gesetz<br />
gehört das eigentlich zu den<br />
Pflichten des Vermieters. Auch hier<br />
gilt also: Fehlt eine mietvertragliche<br />
Vereinbarung zur Übernahme der<br />
Schönheitsreparaturen – beispielsweise<br />
bei mündlichen Mietverträgen<br />
– oder ist sie unwirksam, muss<br />
der Vermieter renovieren. Bevor<br />
man sich solche Kosten aufbürden<br />
lässt, sollte man daher immer zur<br />
Rechtsberatung des <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong>s<br />
gehen.<br />
bl<br />
den drei- bis fünffachen Minderungsbetrag<br />
ein. Im Extremfall muss man<br />
also gar keine Miete mehr zahlen.<br />
Allerdings muss der zurückbehaltene<br />
Betrag, anders als die Mietminderung,<br />
nach erfolgter Mängelbeseitigung<br />
nachgezahlt werden. Auch hier gilt:<br />
Allzu lange sollte man das nicht machen.<br />
Wenn sich der Vermieter nach<br />
drei oder vier Monaten immer noch<br />
nicht rührt, ist es sinnvoll, eine Klage<br />
auf Mängelbeseitigung einzuleiten.<br />
Die Instrumente<br />
werden nicht genutzt<br />
Die Gründe, warum manche Vermieter<br />
ihr Eigentum so vernachlässigen,<br />
sind verschieden. Tummeln sich plötzlich<br />
die Ratten im Hof oder wird die<br />
Treppenreinigung nicht mehr durchgeführt,<br />
kann das auf eine Insolvenz<br />
oder einen bevorstehen den Eigentümerwechsel<br />
hindeuten. Manchmal<br />
stecken auch Entmietungsabsichten<br />
dahinter, wenn am Haus gar nichts<br />
mehr gemacht wird und die Bausubstanz<br />
zusehends verfällt.<br />
Grundsätzlich kann man bei gravierenden<br />
Mängeln auch die Bau- und<br />
Wohnungsaufsicht des Bezirks einschalten.<br />
Allzuviel sollte man sich<br />
aber davon nicht versprechen.<br />
Die Damen und Herren erscheinen<br />
zwar meist zur<br />
Ortsbegehung, zeigen<br />
sich aber ansonsten<br />
ausgesprochen träge.<br />
„Oft setzen sie<br />
dem Vermieter<br />
sehr lange Fristen zur Mängelbeseitigung,<br />
und nur selten treten sie in<br />
Ersatzvornahme“, berichtet der Leiter<br />
der BMV-Rechtsabteilung, Stefan<br />
Schetschorke. Eigentlich steht<br />
der Wohnungsaufsicht ein umfangreiches<br />
Instrumenta rium zur Verfügung,<br />
um den Vermieter auf Trab<br />
zu bringen. Neben der Verhängung<br />
von Zwangsgeldern kann die Behörde<br />
auch in Vorleistung treten, beispielsweise<br />
Heizöl bestellen oder<br />
Feuchtigkeitsschäden beseitigen.<br />
Das ausgelegte Geld kann sie sich<br />
dann vom Eigentümer zurückholen.<br />
Doch in der Praxis kommt das nur<br />
selten vor. Am ehesten wird bei gesundheitsgefährdenden<br />
Missständen<br />
durchgegriffen, etwa Ungezieferbefall<br />
oder auch bei extremen baulichen<br />
Schäden, etwa einem absturzgefährdeten<br />
Balkon. Viele betroffene Mieter<br />
haben daher den Eindruck, dass<br />
die Mitarbeiter der Bau- und Wohnungsaufsicht<br />
grundsätzlich aufseiten<br />
des Vermieters stehen. Doch es<br />
schadet<br />
Am ehesten kann man<br />
mit behördlicher Unterstützung<br />
rechnen,<br />
wenn die Missstände<br />
eine Gefahr für<br />
die Gesundheit darstellen<br />
– zum BeispielUnzieferbefall<br />
MieterMagazin 3/2013