BVA-Newsletter - Bundesverband Autoglaser eV
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Aktuelles Thema<br />
<strong>BVA</strong>-<strong>Newsletter</strong> / Sommer 2011 / Seite 3<br />
Abmahnung und Unterlassungserklärung<br />
Seite 3<br />
Wenn z. B. der Verdacht eines zu beweisenden Verstoßes gegen das Gesetz zur<br />
Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorliegt, kann eine Abmahnung ausgesprochen<br />
werden. Diese rechtliche Möglichkeit hat in letzter Zeit durch Diskussionen<br />
um sog. telefonische „Testanrufe“ eine gewisse Aktualität erlangt. Die<br />
Mitglieder des <strong>BVA</strong> sind jedoch derartigen „Überprüfungen“, die in Fachkreisen<br />
derzeit aufgrund gewisser Vorgehensweise als „unseriös“ dargestellt werden,<br />
nicht schutzlos ausgeliefert.<br />
Der <strong>BVA</strong> ist bekanntlich Mitglied der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dadurch stehen<br />
uns mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Zum Einen können Mitglieder des <strong>BVA</strong> den Inhalt ihrer eigenen<br />
Werbung kostenfrei überprüfen lassen, noch bevor sie geschaltet wird. Weiterhin kümmert sich der<br />
<strong>BVA</strong> um die Weiterleitung nachweisbarer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Nicht selten wird eine<br />
durchaus berechtigte Abmahnung und Unterlassungserklärung seitens der Wettbewerbszentrale ausgesprochen.<br />
Dies setzt natürlich voraus, dass sich <strong>BVA</strong>-Betriebe von unlauteren Praktiken grundsätzlich distanzieren;<br />
der gute Ruf des Verbandes steht schließlich auch auf dem Spiel, und wenn wir als Verband uns<br />
für unsere Mitglieder stark machen, gehen wir davon aus, dass es sich bei Verbandsmitgliedern um<br />
„Fachspezialisten“ handelt, die eine Vorbildfunktion für ihre Branche haben. Wenn ein <strong>BVA</strong>-Mitglied vermutet,<br />
dass im Verhalten eines Wettbewerbers ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz gegeben ist<br />
und er dies rechtlich überprüfen lassen will, hat er diese Möglichkeit, durch Einsendung von Original-<br />
Belegen (keine Fotokopien!), z. B. von Inseraten, Flyern, Presseveröffentlichung unter Angabe des Erscheinungsdatums<br />
sowie Verbreitungsgebietes an die <strong>BVA</strong>-Geschäftsstelle, die dann im Namen des Verbandes<br />
die Wettbewerbszentrale um Prüfung der Angelegenheit bittet. Wir sehen uns nicht als „Polizei“ der <strong>Autoglaser</strong>,<br />
setzen uns jedoch für die Rechte unserer Mitglieder ein. In diesem Zusammenhang haben wir im<br />
vergangenen Jahr mehrfach aktiv daran gearbeitet, speziell aggressive Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht<br />
zu verfolgen und zu ahnden. Diese Vorgänge füllen bereits mehrere Ordner. Es gibt eine sehr enge<br />
Zusammenarbeit mit der Wettbewerbszentrale, wenn es um Verstöße gravierender Art geht. Da es sich<br />
jedoch um aktuelle Vorgänge in laufenden Verfahren handelt, können wir zur Zeit noch nicht detailliert<br />
darüber berichten.<br />
Von uns nochmals der dringende Hinweis: Wie in vielen <strong>Newsletter</strong>beiträgen unsererseits bereits empfohlen,<br />
raten wir unseren Mitgliedern zur klaren Abgrenzung von Gutschein- und SB-Nachlasspraktiken. Sorgen<br />
Sie dafür, dass auch Ihre Mitarbeiter keine missverständlichen Äußerungen gegenüber Ihren Kunden<br />
machen und weisen Sie in ihrer Werbung deutlich darauf hin, dass ihr Betrieb keine unseriösen Nachlässe<br />
in Aussicht stellt und Sie als <strong>BVA</strong>-Mitglied ihre eigene Werbung kontrollieren. Aus aktuellem Anlass weisen<br />
wir zum wiederholten Male darauf hin, dass die Arbeit nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt<br />
wird. Ein Erlass der SB, die dem Kunden ohne Zustimmung der Versicherung versprochen wird,<br />
verstößt gegen das Gesetz! Selbst die Zusage oder eine positive Aussage am Telefon (z. B. „Mal sehen,<br />
was wir da machen können!“) ist abmahnfähig und wird im Testfall auch kostenpflichtig abgemahnt. Das<br />
gilt auch dann, wenn ein Angestellter der Firma diese Aussage trifft. Wenn im Zuge der Abmahnung eine<br />
Unterlassungserklärung unterzeichnet werden muss, drängt das den Betrieb in eine sehr belastende Situation.<br />
Bei einem weiteren Verstoß könnte dies bei einer Strafe von ca. 25.000 Euro die Existenz des Betriebes<br />
kosten! Die Vorgänge mit Darstellungen der aktuellen Situation sind manchmal verwirrend. Deshalb<br />
prüfen Sie sehr sorgfältig Ihre eigenen Aussagen und ihr Verhalten. Wenn man sich an die Gesetze hält<br />
und seine Mitarbeiter entsprechend schult, wird der Erfolg der abmahnenden Rechtsanwälte ausbleiben.<br />
Und das ist doch durchaus als eigener Erfolg zu werten!