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BVA-Newsletter - Bundesverband Autoglaser eV

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Aktuelles Thema<br />

<strong>BVA</strong>-<strong>Newsletter</strong> / Sommer 2011 / Seite 3<br />

Abmahnung und Unterlassungserklärung<br />

Seite 3<br />

Wenn z. B. der Verdacht eines zu beweisenden Verstoßes gegen das Gesetz zur<br />

Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorliegt, kann eine Abmahnung ausgesprochen<br />

werden. Diese rechtliche Möglichkeit hat in letzter Zeit durch Diskussionen<br />

um sog. telefonische „Testanrufe“ eine gewisse Aktualität erlangt. Die<br />

Mitglieder des <strong>BVA</strong> sind jedoch derartigen „Überprüfungen“, die in Fachkreisen<br />

derzeit aufgrund gewisser Vorgehensweise als „unseriös“ dargestellt werden,<br />

nicht schutzlos ausgeliefert.<br />

Der <strong>BVA</strong> ist bekanntlich Mitglied der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Dadurch stehen<br />

uns mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Zum Einen können Mitglieder des <strong>BVA</strong> den Inhalt ihrer eigenen<br />

Werbung kostenfrei überprüfen lassen, noch bevor sie geschaltet wird. Weiterhin kümmert sich der<br />

<strong>BVA</strong> um die Weiterleitung nachweisbarer Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Nicht selten wird eine<br />

durchaus berechtigte Abmahnung und Unterlassungserklärung seitens der Wettbewerbszentrale ausgesprochen.<br />

Dies setzt natürlich voraus, dass sich <strong>BVA</strong>-Betriebe von unlauteren Praktiken grundsätzlich distanzieren;<br />

der gute Ruf des Verbandes steht schließlich auch auf dem Spiel, und wenn wir als Verband uns<br />

für unsere Mitglieder stark machen, gehen wir davon aus, dass es sich bei Verbandsmitgliedern um<br />

„Fachspezialisten“ handelt, die eine Vorbildfunktion für ihre Branche haben. Wenn ein <strong>BVA</strong>-Mitglied vermutet,<br />

dass im Verhalten eines Wettbewerbers ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz gegeben ist<br />

und er dies rechtlich überprüfen lassen will, hat er diese Möglichkeit, durch Einsendung von Original-<br />

Belegen (keine Fotokopien!), z. B. von Inseraten, Flyern, Presseveröffentlichung unter Angabe des Erscheinungsdatums<br />

sowie Verbreitungsgebietes an die <strong>BVA</strong>-Geschäftsstelle, die dann im Namen des Verbandes<br />

die Wettbewerbszentrale um Prüfung der Angelegenheit bittet. Wir sehen uns nicht als „Polizei“ der <strong>Autoglaser</strong>,<br />

setzen uns jedoch für die Rechte unserer Mitglieder ein. In diesem Zusammenhang haben wir im<br />

vergangenen Jahr mehrfach aktiv daran gearbeitet, speziell aggressive Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht<br />

zu verfolgen und zu ahnden. Diese Vorgänge füllen bereits mehrere Ordner. Es gibt eine sehr enge<br />

Zusammenarbeit mit der Wettbewerbszentrale, wenn es um Verstöße gravierender Art geht. Da es sich<br />

jedoch um aktuelle Vorgänge in laufenden Verfahren handelt, können wir zur Zeit noch nicht detailliert<br />

darüber berichten.<br />

Von uns nochmals der dringende Hinweis: Wie in vielen <strong>Newsletter</strong>beiträgen unsererseits bereits empfohlen,<br />

raten wir unseren Mitgliedern zur klaren Abgrenzung von Gutschein- und SB-Nachlasspraktiken. Sorgen<br />

Sie dafür, dass auch Ihre Mitarbeiter keine missverständlichen Äußerungen gegenüber Ihren Kunden<br />

machen und weisen Sie in ihrer Werbung deutlich darauf hin, dass ihr Betrieb keine unseriösen Nachlässe<br />

in Aussicht stellt und Sie als <strong>BVA</strong>-Mitglied ihre eigene Werbung kontrollieren. Aus aktuellem Anlass weisen<br />

wir zum wiederholten Male darauf hin, dass die Arbeit nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt<br />

wird. Ein Erlass der SB, die dem Kunden ohne Zustimmung der Versicherung versprochen wird,<br />

verstößt gegen das Gesetz! Selbst die Zusage oder eine positive Aussage am Telefon (z. B. „Mal sehen,<br />

was wir da machen können!“) ist abmahnfähig und wird im Testfall auch kostenpflichtig abgemahnt. Das<br />

gilt auch dann, wenn ein Angestellter der Firma diese Aussage trifft. Wenn im Zuge der Abmahnung eine<br />

Unterlassungserklärung unterzeichnet werden muss, drängt das den Betrieb in eine sehr belastende Situation.<br />

Bei einem weiteren Verstoß könnte dies bei einer Strafe von ca. 25.000 Euro die Existenz des Betriebes<br />

kosten! Die Vorgänge mit Darstellungen der aktuellen Situation sind manchmal verwirrend. Deshalb<br />

prüfen Sie sehr sorgfältig Ihre eigenen Aussagen und ihr Verhalten. Wenn man sich an die Gesetze hält<br />

und seine Mitarbeiter entsprechend schult, wird der Erfolg der abmahnenden Rechtsanwälte ausbleiben.<br />

Und das ist doch durchaus als eigener Erfolg zu werten!

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