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Full paper (pdf) - CDC - Technische Universität Darmstadt

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Maßnahmenkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)<br />

gemacht, da sich diese schneller den neuesten Entwicklungen anpassen lassen.<br />

Kritisiert werden die (der behördlichen Kontrolle unterliegenden) hohen<br />

Anforderungen an die privaten Zertifizierungsstellen. 45<br />

2.3.4.2 USA und Europa<br />

In den USA, im Bundesstaat Utah, wurde am 1. Mai 1995 das weltweit erste Gesetz<br />

über digitale Signaturverfahren erlassen. Der ‚Utah’s Digital Signature Act’ spricht<br />

digital unterzeichneten Dokumenten die gleiche Gültigkeit wie handschriftlich<br />

unterzeichneten Dokumenten zu. 46 Jedoch gibt es ähnliche Gesetze bis jetzt nur in<br />

einzelnen US-Bundesstaaten.<br />

Anfang Dezember 1998 scheiterte eine Entscheidung über eine Signatur-Richtlinie<br />

der zuständigen EU-Minister in Brüssel. Deutschland hatte auf klaren Bestimmungen<br />

für die Sicherheit digitaler Signaturen bestanden. Die Kritiker - Großbritannien, die<br />

Niederlande, Finnland und Schweden - erhielten Rückendeckung durch den für<br />

Informationstechnik zuständigen EU-Kommissar Martin Bangemann. Er befürchtete,<br />

dass gesetzliche Regelungen den Online-Handel behindern und der schnellen<br />

technischen Entwicklung nicht folgen könnten. 45<br />

2.3.4.3 Problemfelder<br />

Generell besteht bei länderübergreifenden Techniken das Problem der uneinheitlichen<br />

Rechtsverhältnisse. So gilt das Internet zur Zeit noch als teilweise rechtsfolgenfreier<br />

Raum. 47 Die Klärung von Garantieansprüchen und Haftungsfragen bei internationalen<br />

Geschäftsvorgängen über das Internet wird wohl auch in nächster Zukunft ungeklärt<br />

bleiben. Für die Entwicklung des E-Commerce ist dies eher hinderlich: Nach einer<br />

Umfrage der KPMG sind 80% der befragten Unternehmen der Meinung, dass die<br />

unsichere Rechtssituation eine Hürde bei der Planung oder Durchführung von<br />

Ecommerce über das Internet darstellt. 48<br />

Durch die schnelle Weiterentwicklung der Technik sind gesetzliche Vorgaben, die<br />

exakte Angaben zu den Algorithmen und Parametern machen, nicht sinnvoll.<br />

Für den Kryptographie-Export von Verfahren mit ausreichender Sicherheit aus den<br />

USA galt bis vor kurzem das gleiche Gesetz, das auch den Waffenexport aus den<br />

USA regelt. Nicht nur die Kryptographie-Software, sondern auch die verschlüsselten<br />

Daten selbst wurden damit als „Kriegsmaterial“ subsumiert und der Export<br />

verboten. 49<br />

45 Vgl. Schulzki-Haddouti, 1999, S. 58<br />

46 Vgl. Häcker, 1998, S. 55-56<br />

47 Vgl. Häcker, 1998, S. 2<br />

48 Vgl. KPMG, 1998, S. 13-14<br />

49 Vgl. Häcker, 1998, S. 67-68<br />

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