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Klausur im Öffentlichen Recht für Anfänger - CF Müller Campus

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Prof. Dr. Arndt<br />

Universität Mannhe<strong>im</strong><br />

<strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong><br />

Musterlösung<br />

Seite 1 von 6<br />

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§<br />

13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG<br />

I. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit sind unproblematisch.<br />

II. Jeder Akt der öffentlichen Gewalt - hier das FeVG und damit ein formelles Gesetz<br />

- ist ein zulässiger Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde.<br />

III. Problematisch ist freilich die Beschwerdebefugnis.<br />

1. Der Beschwerdeführer muß in eigenen Grundrechten betroffen sein (sog.<br />

Selbstbetroffenheit). Es ist möglich, daß G hier in seinen Grundrechten aus Art. 2,<br />

3, 11 und 14 GG verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie).<br />

2. Gegenwärtige Beschwer: Sie fehlt, wenn der Beschwerdeführer irgendwann<br />

einmal in der Zukunft von der gerügten Gesetzesbest<strong>im</strong>mung betroffen sein könnte.<br />

G ist zur Zeit 69 Jahre alt. Bis zum Erlöschen der Fahrerlaubnis dauert es damit noch<br />

1 Jahr. Daher ist die Bejahung der Gegenwärtigkeit nicht unproblematisch.<br />

Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde dennoch zulässig, wenn das<br />

Gesetz den Normadressaten bereits gegenwärtig zu später nicht mehr korrigierbaren<br />

Entscheidungen zwingt (BVerfGE 60, 360, 372). G wird durch das neue Gesetz<br />

gezwungen, bereits jetzt Vorkehrungen <strong>im</strong> Hinblick auf seine Mobilität zu treffen. Z.B.<br />

muß er darüber nachdenken, ob er seinen PKW verkauft oder ob er - falls er auf dem<br />

nicht an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossenen Land wohnt - in ein<br />

Stadtgebiet umzieht. Dies sind Entscheidungen, die er bereits vor dem Erreichen des<br />

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70. Lebensjahres treffen mag. Hier kann man vertretbar argumentieren, daß diese<br />

Dispositionen noch korrigierbar sind, daß die Entscheidungen mithin nicht zwingend<br />

vor Vollendung des 70. Lebensjahres zu treffen sind. Auf der anderen Seite steht mit<br />

Erreichen des 69. Lebensjahres der Führerscheinentzug <strong>für</strong> G unmittelbar bevor, so<br />

daß man ihm ab diesem Zeitpunkt wohl zuzubilligen hat, sich auf die ab dem 70.<br />

Lebensjahr eintretenden Umstände einzustellen. Ein Verneinen der Gegenwärtigkeit<br />

würde ein Überspannen des Merkmals der Gegenwärtigkeit bedeuten. G ist damit<br />

gegenwärtig betroffen (a.A. vertretbar). Anders müßte man z.B. dann entscheiden,<br />

wenn G erst 45 Jahre alt wäre.<br />

3. Unmittelbare Beschwer: Diese fehlt, wenn es zur möglichen<br />

Grundrechtsverletzung rechtsnotwendig oder auch nur nach der Verwaltungspraxis<br />

noch eines Vollzugsaktes bedarf. Hier erlischt die Fahrerlaubnis der Klasse 3<br />

automatisch mit Erreichen der Altersgrenze. Ein weiterer Vollzugsakt ist nicht<br />

erforderlich, so daß auch eine unmittelbare Beschwer anzunehmen ist.<br />

IV. Erschöpfen des <strong>Recht</strong>swegs und Grundsatz der Subsidiarität<br />

1. Grundsatz: Soweit ein <strong>Recht</strong>sweg gegeben ist, muß dieser erschöpft werden (§<br />

90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Bei Gesetzen: Nach herrschender Meinung ist § 90 Abs. 2<br />

BVerfGG nicht anwendbar, da es keinen <strong>Recht</strong>sweg gegen Gesetze gibt (Argument<br />

aus § 93 Abs. 3 BVerfGG).<br />

2. Subsidiarität: Das BVerfG prüft in Fällen dieser Art zusätzlich den Grundsatz der<br />

Subsidiarität: Der Beschwerdeführer soll alle ihm zur Verfügung stehenden und<br />

zumutbaren Möglichkeiten fachgerichtlichen <strong>Recht</strong>sschutzes in Anspruch nehmen.<br />

Hier könnte man erwägen, daß G vorsätzlich gegen das FeVG verstößt und damit<br />

eine Strafverfolgung provoziert; gegen die Strafverfolgungsmaßnahme (z.B.<br />

Strafurteil) könnte G dann vorgehen und gegen das letztinstanzliche Urteil<br />

Verfassungsbeschwerde einlegen. Diese Vorgehensweise fordert das BVerfG jedoch<br />

nicht; die Provokation einer strafgerichtlichen Maßnahme ist nach Ansicht des<br />

BVerfG keine zumutbare Möglichkeit eines fachgerichtlichen <strong>Recht</strong>sschutzes.<br />

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V. Form und Frist sind unproblematisch; insbesondere wurde die<br />

Verfassungsbeschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben.<br />

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Grundrechte des G verletzt sind.<br />

Zunächst erfolgt eine Prüfung der Freiheitsgrundrechte und anschließend des Art. 3<br />

Abs. 1 GG. Bei der Prüfung der Freiheitsgrundrechte liegt der Schwerpunkt eindeutig<br />

bei Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), die anderen spezielleren<br />

Grundrechte, die <strong>im</strong> Sachverhalt angesprochen werden, gilt es mit kurzer<br />

Begründung zu verneinen.<br />

I. Verletzung des Art. 11 GG<br />

Zum Schutzbereich: Unter Freizügigkeit <strong>im</strong> Bundesgebiet versteht man allein die<br />

Freiheit, „an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu<br />

nehmen“ (BVerfGE 2, 266, 273; 80, 137, 150). Dabei umfaßt die Freizügigkeit auch<br />

die Möglichkeit, den Weg zwischen altem und neuem Ort zurückzulegen und das als<br />

Wohnsitz oder Aufenthalt gewählte Ziel zu erreichen, jedoch nicht ein best<strong>im</strong>mtes<br />

Mittel der Fortbewegung. Das FeVG beschränkt lediglich die Modalitäten der<br />

Fortbewegung, G kann Aufenthalt und Wohnsitz noch <strong>im</strong>mer frei wählen. Der<br />

Schutzbereich des Art. 11 GG ist nicht einschlägig.<br />

II. Verletzung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG<br />

Zum Schutzbereich: Auch der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist nicht<br />

einschlägig. Die Freiheit einer Person i.S.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG umfaßt die<br />

körperliche Bewegungsfreiheit und damit das <strong>Recht</strong>, jeden beliebigen Ort<br />

aufzusuchen. Dieses <strong>Recht</strong> bleibt dem G aber unbenommen, er ist nur bei der<br />

Auswahl der Mittel zur Betätigung seiner Bewegungsfreiheit beschränkt.<br />

III. Verletzung des Art. 14 GG<br />

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Zum Eingriff in den Schutzbereich: Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 GG<br />

fallen alle privatrechtlichen vermögenswerten <strong>Recht</strong>e und Güter und damit auch das<br />

Eigentum nach bürgerlichem <strong>Recht</strong> (§ 903 BGB) des G an seinem KFZ. Seinem<br />

Umfang nach schützt Art. 14 GG nicht nur den Bestand des Eigentums, sondern<br />

auch dessen Nutzung. Allerdings führt nicht jede Nutzung eines Gegenstandes zu<br />

einer Einschlägigkeit des Art. 14 GG. Vielmehr sind Nutzungen von Gegenständen<br />

den Schutzbereichen der Grundrechte zuzuordnen, denen sie ihrer sozialen Funktion<br />

nach zugehören. Nur wenn die soziale Funktion die Handlung der Eigentumssphäre<br />

zuordnet, ist der Schutzbereich des Art. 14 GG eröffnet (Pieroth/Schlink,<br />

Grundrechte, 16. Aufl., Rdnr. 915 f.). Damit fällt z.B. die Lektüre einer gekauften<br />

Zeitung nicht unter Art. 14 GG, sondern unter Art. 5 GG. Und das Autofahren<br />

unterfällt nicht Art. 14 GG, sondern Art. 2 Abs. 1 GG.<br />

Diese Sichtweise ist freilich nicht unangreifbar. Sicherlich ebenso vertretbar ist, daß<br />

man neben der Betroffenheit der persönlichen Freiheitssphäre auch eine<br />

Einschlägigkeit der Eigentumsgewährleistung ann<strong>im</strong>mt. Da dann verschiedene<br />

Ebenen des Grundrechtsschutzes betroffen wären, wäre eine Idealkonkurrenz<br />

zwischen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG anzunehmen. Der Bearbeiter müßte dann<br />

konsequenterweise eine Inhalts- und Schrankenbest<strong>im</strong>mung annehmen und eine<br />

Subsumtion unter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vornehmen.<br />

IV. Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG<br />

1. Eingriff in den Schutzbereich<br />

Das FeVG könnte G - indem es 70 Jahre alten Personen den Führerschein entzieht -<br />

in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Nach Ansicht des BVerfG ist<br />

der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG weit zu ziehen und umfaßt jegliches<br />

menschliches Verhalten. Danach fällt auch das Fahren mit dem Auto in den<br />

Schutzbereich. Zu einer Einschränkung des Schutzbereichs kommt hingegen die<br />

Ansicht, daß Art. 2 Abs. 1 GG schon <strong>im</strong> Ansatz nur solche Verhaltensweisen<br />

schützen wolle, die dem Persönlichkeitskern zuzuordnen sind bzw. die eine gewisse<br />

Relevanz <strong>für</strong> die Persönlichkeitsentfaltung besitzen. Diese Meinung, nach der <strong>im</strong><br />

vorliegenden Fall die Einschlägigkeit des Schutzbereichs weniger eindeutig wäre, ist<br />

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aber abzulehnen. Bei ihr wirft schon die exakte Best<strong>im</strong>mung des Schutzbereichs<br />

Probleme auf, sie läßt sich nicht am Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG ablesen, und<br />

außerdem wird sie dem Charakter des Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht nicht<br />

gerecht. Damit ist auf der Grundlage der Ansicht des BVerfG davon auszugehen,<br />

daß das Autofahren dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt. Die<br />

Altersgrenze be<strong>im</strong> Führerschein, wie sie durch das FeVG eingeführt wird, stellt dann<br />

auch einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG dar.<br />

2. Verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigung<br />

Der Eingriff könnte aber von den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt und damit<br />

verfassungsrechtlich zulässig sein. Als Schranke kommt hier die verfassungsmäßige<br />

Ordnung in Betracht, unter die nach der <strong>Recht</strong>sprechung des BVerfG alle Normen<br />

fallen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Die formelle<br />

Verfassungsmäßigkeit ist laut Sachverhalt nicht zu problematisieren, eine<br />

Zuständigkeit ergibt sich <strong>im</strong> übrigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG i.V.m. Art. 72 GG.<br />

Zu prüfen ist damit allein, ob das FeVG materiell verfassungsmäßig ist. Hier<strong>für</strong><br />

müßte das FeVG verhältnismäßig sein. Mit der Vermeidung von Sicherheitsrisiken <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr verfolgt das FeVG sicherlich einen legit<strong>im</strong>en Zweck. Es ist aber<br />

bereits fraglich, ob die durch das FeVG angeordnete Altersgrenze bei<br />

Führerscheinen geeignet ist, diesen Gesetzeszweck zu fördern. Insoweit führt G an,<br />

daß gemessen an Verkehrsunfällen eine besondere Auffälligkeit älterer Personen <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr nicht festzustellen sei. Ob diese Aussage in dieser Allgemeinheit<br />

zutrifft oder nicht, ist in der Praxis nicht einfach festzustellen. Dem Staat wird man<br />

aber zur Beurteilung dieser Frage eine Einschätzungsprärogative einzuräumen<br />

haben. Insoweit kann man dann feststellen, daß der Ausgangspunkt des Staates -<br />

daß die körperliche Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abn<strong>im</strong>mt - sicher nicht<br />

grundlegend falsch ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einführung einer<br />

Altersgrenze <strong>für</strong> Führerscheine nicht völlig ungeeignet, um das Sicherheitsrisiko <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr zu senken.<br />

Ob die Regelung auch erforderlich ist, bemißt sich danach, ob es ein zumindest<br />

gleich geeignetes, in seinen Auswirkungen aber milderes Mittel gibt. Als mögliche<br />

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Alternativen kommen in Betracht: Zunächst könnte man - wie z.B. in Österreich<br />

üblich - auf eine verstärkte Aufklärung setzen, die älteren Fahrern die Gefahren ihres<br />

Handelns aufzeigt. Hierbei dürfte es sich aber bereits um kein gleichermaßen<br />

geeignetes Mittel handeln. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> das in Großbritannien favorisierte<br />

Modell, daß ab 70 Jahren jedermann glaubhaft zu versichern hat, daß er noch<br />

fahrtauglich ist; zu diesem Zweck versendet die zuständige Behörde Fragebögen.<br />

Auch hier dürfte es sich nicht um ein gleichermaßen taugliches Mittel handeln. Um<br />

ein geeignetes, aber milderes Mittel handelt es sich aber bei den - auch von G<br />

angesprochenen - Gesundheitstests. Bei solchen - <strong>im</strong> übrigen in Spanien und Italien<br />

vorgesehenen - Gesundheitschecks werden ab einem best<strong>im</strong>mten Alter - also z.B.<br />

ab 70 Jahren - der allgemeine Gesundheitszustand und insbesondere die Sehkraft<br />

der Führerscheininhaber überprüft; wobei die Abstände zwischen den Checks mit<br />

höherem Alter abnehmen. Dieses Konzept stellt zum einen in ausreichendem Maße<br />

sicher, daß nicht mehr fahrtüchtige Personen „aus dem Verkehr gezogen“ werden.<br />

Zum anderen wird älteren Personen, die gesund und fahrtauglich sind, die<br />

Möglichkeit belassen, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Für sie wäre eine<br />

solche Maßnahme weitaus weniger einschneidend als der automatische<br />

Führerscheinentzug nach dem FeVG; zumal sie durch Nichtteilnahme am<br />

Gesundheitstest stets die Möglichkeit haben, das Ergebnis des FeVG<br />

herbeizuführen. Damit ist das FeVG mangels Erforderlichkeit verfassungswidrig.<br />

V. Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG<br />

Neben einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG kommt auch eine Verletzung des Art. 3<br />

Abs. 1 GG in Betracht. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine ohne<br />

sachlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung voraus.<br />

Im Sachverhalt angesprochen ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Inhabern<br />

von Führerscheinen der Klasse 3 mit Inhabern von Führerscheinen der Klasse 1. Für<br />

eine Differenzierung besteht kein sachlicher Grund - das Führen von Motorrädern<br />

erscheint <strong>im</strong> hohen Alter eher noch kritischer -, so daß eine willkürliche<br />

Ungleichbehandlung zwischen beiden Vergleichsgruppen festzustellen ist. Damit<br />

verstößt das FeVG auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr. 1

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