Klausur im Öffentlichen Recht für Anfänger - CF Müller Campus
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Alternativen kommen in Betracht: Zunächst könnte man - wie z.B. in Österreich<br />
üblich - auf eine verstärkte Aufklärung setzen, die älteren Fahrern die Gefahren ihres<br />
Handelns aufzeigt. Hierbei dürfte es sich aber bereits um kein gleichermaßen<br />
geeignetes Mittel handeln. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> das in Großbritannien favorisierte<br />
Modell, daß ab 70 Jahren jedermann glaubhaft zu versichern hat, daß er noch<br />
fahrtauglich ist; zu diesem Zweck versendet die zuständige Behörde Fragebögen.<br />
Auch hier dürfte es sich nicht um ein gleichermaßen taugliches Mittel handeln. Um<br />
ein geeignetes, aber milderes Mittel handelt es sich aber bei den - auch von G<br />
angesprochenen - Gesundheitstests. Bei solchen - <strong>im</strong> übrigen in Spanien und Italien<br />
vorgesehenen - Gesundheitschecks werden ab einem best<strong>im</strong>mten Alter - also z.B.<br />
ab 70 Jahren - der allgemeine Gesundheitszustand und insbesondere die Sehkraft<br />
der Führerscheininhaber überprüft; wobei die Abstände zwischen den Checks mit<br />
höherem Alter abnehmen. Dieses Konzept stellt zum einen in ausreichendem Maße<br />
sicher, daß nicht mehr fahrtüchtige Personen „aus dem Verkehr gezogen“ werden.<br />
Zum anderen wird älteren Personen, die gesund und fahrtauglich sind, die<br />
Möglichkeit belassen, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Für sie wäre eine<br />
solche Maßnahme weitaus weniger einschneidend als der automatische<br />
Führerscheinentzug nach dem FeVG; zumal sie durch Nichtteilnahme am<br />
Gesundheitstest stets die Möglichkeit haben, das Ergebnis des FeVG<br />
herbeizuführen. Damit ist das FeVG mangels Erforderlichkeit verfassungswidrig.<br />
V. Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG<br />
Neben einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG kommt auch eine Verletzung des Art. 3<br />
Abs. 1 GG in Betracht. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG setzt eine ohne<br />
sachlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung voraus.<br />
Im Sachverhalt angesprochen ist eine Ungleichbehandlung zwischen den Inhabern<br />
von Führerscheinen der Klasse 3 mit Inhabern von Führerscheinen der Klasse 1. Für<br />
eine Differenzierung besteht kein sachlicher Grund - das Führen von Motorrädern<br />
erscheint <strong>im</strong> hohen Alter eher noch kritischer -, so daß eine willkürliche<br />
Ungleichbehandlung zwischen beiden Vergleichsgruppen festzustellen ist. Damit<br />
verstößt das FeVG auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<br />
© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr. 1