Klausur im Öffentlichen Recht für Anfänger - CF Müller Campus
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Zum Eingriff in den Schutzbereich: Unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 GG<br />
fallen alle privatrechtlichen vermögenswerten <strong>Recht</strong>e und Güter und damit auch das<br />
Eigentum nach bürgerlichem <strong>Recht</strong> (§ 903 BGB) des G an seinem KFZ. Seinem<br />
Umfang nach schützt Art. 14 GG nicht nur den Bestand des Eigentums, sondern<br />
auch dessen Nutzung. Allerdings führt nicht jede Nutzung eines Gegenstandes zu<br />
einer Einschlägigkeit des Art. 14 GG. Vielmehr sind Nutzungen von Gegenständen<br />
den Schutzbereichen der Grundrechte zuzuordnen, denen sie ihrer sozialen Funktion<br />
nach zugehören. Nur wenn die soziale Funktion die Handlung der Eigentumssphäre<br />
zuordnet, ist der Schutzbereich des Art. 14 GG eröffnet (Pieroth/Schlink,<br />
Grundrechte, 16. Aufl., Rdnr. 915 f.). Damit fällt z.B. die Lektüre einer gekauften<br />
Zeitung nicht unter Art. 14 GG, sondern unter Art. 5 GG. Und das Autofahren<br />
unterfällt nicht Art. 14 GG, sondern Art. 2 Abs. 1 GG.<br />
Diese Sichtweise ist freilich nicht unangreifbar. Sicherlich ebenso vertretbar ist, daß<br />
man neben der Betroffenheit der persönlichen Freiheitssphäre auch eine<br />
Einschlägigkeit der Eigentumsgewährleistung ann<strong>im</strong>mt. Da dann verschiedene<br />
Ebenen des Grundrechtsschutzes betroffen wären, wäre eine Idealkonkurrenz<br />
zwischen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 GG anzunehmen. Der Bearbeiter müßte dann<br />
konsequenterweise eine Inhalts- und Schrankenbest<strong>im</strong>mung annehmen und eine<br />
Subsumtion unter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vornehmen.<br />
IV. Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG<br />
1. Eingriff in den Schutzbereich<br />
Das FeVG könnte G - indem es 70 Jahre alten Personen den Führerschein entzieht -<br />
in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Nach Ansicht des BVerfG ist<br />
der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG weit zu ziehen und umfaßt jegliches<br />
menschliches Verhalten. Danach fällt auch das Fahren mit dem Auto in den<br />
Schutzbereich. Zu einer Einschränkung des Schutzbereichs kommt hingegen die<br />
Ansicht, daß Art. 2 Abs. 1 GG schon <strong>im</strong> Ansatz nur solche Verhaltensweisen<br />
schützen wolle, die dem Persönlichkeitskern zuzuordnen sind bzw. die eine gewisse<br />
Relevanz <strong>für</strong> die Persönlichkeitsentfaltung besitzen. Diese Meinung, nach der <strong>im</strong><br />
vorliegenden Fall die Einschlägigkeit des Schutzbereichs weniger eindeutig wäre, ist<br />
© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr. 1