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Klausur im Öffentlichen Recht für Anfänger - CF Müller Campus

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aber abzulehnen. Bei ihr wirft schon die exakte Best<strong>im</strong>mung des Schutzbereichs<br />

Probleme auf, sie läßt sich nicht am Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG ablesen, und<br />

außerdem wird sie dem Charakter des Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht nicht<br />

gerecht. Damit ist auf der Grundlage der Ansicht des BVerfG davon auszugehen,<br />

daß das Autofahren dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt. Die<br />

Altersgrenze be<strong>im</strong> Führerschein, wie sie durch das FeVG eingeführt wird, stellt dann<br />

auch einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG dar.<br />

2. Verfassungsrechtliche <strong>Recht</strong>fertigung<br />

Der Eingriff könnte aber von den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt und damit<br />

verfassungsrechtlich zulässig sein. Als Schranke kommt hier die verfassungsmäßige<br />

Ordnung in Betracht, unter die nach der <strong>Recht</strong>sprechung des BVerfG alle Normen<br />

fallen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. Die formelle<br />

Verfassungsmäßigkeit ist laut Sachverhalt nicht zu problematisieren, eine<br />

Zuständigkeit ergibt sich <strong>im</strong> übrigen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG i.V.m. Art. 72 GG.<br />

Zu prüfen ist damit allein, ob das FeVG materiell verfassungsmäßig ist. Hier<strong>für</strong><br />

müßte das FeVG verhältnismäßig sein. Mit der Vermeidung von Sicherheitsrisiken <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr verfolgt das FeVG sicherlich einen legit<strong>im</strong>en Zweck. Es ist aber<br />

bereits fraglich, ob die durch das FeVG angeordnete Altersgrenze bei<br />

Führerscheinen geeignet ist, diesen Gesetzeszweck zu fördern. Insoweit führt G an,<br />

daß gemessen an Verkehrsunfällen eine besondere Auffälligkeit älterer Personen <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr nicht festzustellen sei. Ob diese Aussage in dieser Allgemeinheit<br />

zutrifft oder nicht, ist in der Praxis nicht einfach festzustellen. Dem Staat wird man<br />

aber zur Beurteilung dieser Frage eine Einschätzungsprärogative einzuräumen<br />

haben. Insoweit kann man dann feststellen, daß der Ausgangspunkt des Staates -<br />

daß die körperliche Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abn<strong>im</strong>mt - sicher nicht<br />

grundlegend falsch ist. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Einführung einer<br />

Altersgrenze <strong>für</strong> Führerscheine nicht völlig ungeeignet, um das Sicherheitsrisiko <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr zu senken.<br />

Ob die Regelung auch erforderlich ist, bemißt sich danach, ob es ein zumindest<br />

gleich geeignetes, in seinen Auswirkungen aber milderes Mittel gibt. Als mögliche<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag <strong>Klausur</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>für</strong> <strong>Anfänger</strong>, Nr. 1

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