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Datenschutz im Pfarrbüro - Datenschutz in der Katholischen Kirche

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<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Pfarrbüro</strong> 11<br />

ferenz und des Diözesanbischofs. Ältere Bücher s<strong>in</strong>d gemäß den Regelungen zum Archivwe-<br />

sen <strong>der</strong> katholischen <strong>Kirche</strong> sorgfältig aufzubewahren. Diese Vorschriften s<strong>in</strong>d als bereichss-<br />

pezifische Normen <strong>der</strong> KDO vorrangig (§ 1 Abs. 3 KDO).<br />

7. Fundrais<strong>in</strong>g / Spendenaufrufe<br />

Fundrais<strong>in</strong>g ist <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>ne Begriff für das Sammeln von Spenden. Damit verb<strong>in</strong>det sich<br />

e<strong>in</strong>e systematische Erhebung <strong>der</strong> anzusprechenden Geber (Wer kommt als Spen<strong>der</strong> <strong>in</strong> Fra-<br />

ge?) sowie e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Planung <strong>der</strong> durchzuführenden Maßnahmen und e<strong>in</strong>e ver-<br />

antwortungsvolle Verwaltung und Nutzung <strong>der</strong> erhaltenen Gel<strong>der</strong>. Im heutigen Verständnis<br />

ist Fundrais<strong>in</strong>g e<strong>in</strong> "Geben und Nehmen" zwischen den angesprochenen Personen und <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>schaft, die um ihre Hilfe bittet. So kann <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> regelmäßig mit <strong>der</strong> Pfarrei <strong>in</strong><br />

beson<strong>der</strong>er Weise verbunden werden, etwa durch persönliche E<strong>in</strong>ladungen zu Festen o<strong>der</strong><br />

best<strong>im</strong>mten Veranstaltungen <strong>in</strong> Bezug auf die Spende. Beispielsweise e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Be-<br />

sichtigung des Glockenturms, wenn hierfür Geld gesammelt wurde. Auch kle<strong>in</strong>ere Geschen-<br />

ke, wie e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>iaturnachbildung e<strong>in</strong>er Heiligenfigur kommen <strong>in</strong>frage, wenn für ihre Restau-<br />

rierung Geld gegeben wurde. Hier ist großen Teils die Fantasie und das E<strong>in</strong>fühlungsvermö-<br />

gen <strong>der</strong> Fundraiser gefor<strong>der</strong>t.<br />

Die Frage stellt sich natürlich, ob hierfür auch Daten aus dem Geme<strong>in</strong>demitglie<strong>der</strong>verzeich-<br />

nis verwendet werden dürfen. Gehört also Fundrais<strong>in</strong>g zu den Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>, für die<br />

ihr die Meldedaten übermittelt werden? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die katholische<br />

<strong>Kirche</strong> schon <strong>im</strong>mer weitgehend von Spenden gelebt hat. So wurden zum Beispiel die<br />

großen Kathedralen des Mittelalters sowohl durch unentgeltliche Arbeitsleistungen <strong>der</strong><br />

Stadtbewohner, wie auch durch Sach- o<strong>der</strong> Geldspenden reicher Bürger des Ortes f<strong>in</strong>an-<br />

ziert. Insbeson<strong>der</strong>e soziale Leistungen s<strong>in</strong>d dort, wo ke<strong>in</strong>e staatlichen Beihilfen bestehen,<br />

ohne Spendenbeiträge oft nicht f<strong>in</strong>anzierbar. Das Sammeln von F<strong>in</strong>anzhilfen für Zwecke die<br />

heute steuerrechtlich als geme<strong>in</strong>nützig anerkannt s<strong>in</strong>d und auch hierfür verwendet werden,<br />

gehört zu den elementaren Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>. Das Bistum Hildeshe<strong>im</strong> hat <strong>in</strong> § 1 Abs. 1<br />

se<strong>in</strong>er Fundrais<strong>in</strong>gordnung dementsprechend best<strong>im</strong>mt:<br />

(1) Die <strong>in</strong> § 1 Abs. 2 KDO genannten diözesanen Stellen s<strong>in</strong>d berechtigt, zum Zwecke<br />

<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzierung ihrer rechtmäßigen Aufgaben, Fundrais<strong>in</strong>g-Maßnahmen <strong>im</strong> räumli-<br />

chen Bereich ihrer Tätigkeit durchzuführen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezoge-<br />

ne Daten aus den Geme<strong>in</strong>demitglie<strong>der</strong>verzeichnissen genutzt werden.<br />

In den an<strong>der</strong>en Bistümern fehlt zwar e<strong>in</strong>e ausdrückliche Best<strong>im</strong>mung dieser Art, jedoch wird<br />

auch dort die Vere<strong>in</strong>barkeit mit den rechtmäßigen Aufgaben de <strong>Kirche</strong> angenommen. Aus<br />

datenschutzrechtlicher Sicht s<strong>in</strong>d jedoch dabei e<strong>in</strong>e Reihe von Punkten zu beachten:<br />

1. Es muss sich um die F<strong>in</strong>anzierung rechtmäßiger Aufgaben aus den Bereichen <strong>der</strong><br />

Verkündigung, Seelsorge o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nächstenliebe handeln.<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragter <strong>der</strong> norddeutschen Bistümer Stand: Februar 2013

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