Datenschutz im Pfarrbüro - Datenschutz in der Katholischen Kirche
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<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Pfarrbüro</strong> 26<br />
VI. Kommunikationstechniken<br />
1. Regelungen zum Telefongebrauch<br />
In Deutschland gilt seit jeher das Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis. Es ist durch Art. 10 des Grundgeset-<br />
zes beson<strong>der</strong>s geschützt, wobei sich dieses Grundrecht gegen den Staat richtet. Telefonge-<br />
sellschaften s<strong>in</strong>d durch § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) hieran gebunden. § 206 Abs.<br />
5 Satz 2 StGB best<strong>im</strong>mt hierzu: „Dem Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis unterliegen <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Tele-<br />
kommunikation und ihre näheren Umstände, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Tatsache, ob jemand an ei-<br />
nem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist o<strong>der</strong> war. Das Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis erstreckt<br />
sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verb<strong>in</strong>dungsversuche.“<br />
a) E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungsnachweis - § 99 Telekommunikationsgesetz (TKG)<br />
E<strong>in</strong>e Möglichkeit, festzustellen, ob jemand an e<strong>in</strong>em Telekommunikationsvorgang beteiligt<br />
war, ist <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelverb<strong>in</strong>dungsnachweis (EVN) nach § 99 TKG. In Pfarrämtern kann dieser<br />
von dem Pfarrer schriftlich bei <strong>der</strong> Telefongesellschaft angefor<strong>der</strong>t werden. Hierbei ist aller-<br />
d<strong>in</strong>gs Mitarbeitervertretungsrecht zu beachten. Nach § 99 Abs. 1 Satz 4 TKG legt fest, dass<br />
„Bei Anschlüssen <strong>in</strong> Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn <strong>der</strong> Teil-<br />
nehmer <strong>in</strong> Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter <strong>in</strong>formiert worden s<strong>in</strong>d und künftige<br />
Mitarbeiter unverzüglich <strong>in</strong>formiert werden und dass <strong>der</strong> Betriebsrat o<strong>der</strong> die Personalver-<br />
tretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e solche Be-<br />
teiligung nicht erfor<strong>der</strong>lich ist.“<br />
Zunächst sollte dabei entschieden werden, ob <strong>im</strong> heutigen Zeitalter <strong>der</strong> „Flatrates“ über-<br />
haupt e<strong>in</strong> EVN erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Kosten <strong>der</strong> Telekommunikation hängen danach nicht<br />
mehr von <strong>der</strong> Häufigkeit und <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Gespräche ab. Wird e<strong>in</strong> EVN nicht angefor<strong>der</strong>t,<br />
besteht datenschutzrechtlich ke<strong>in</strong> Problem.<br />
Wird er erstellt, s<strong>in</strong>d drei Gesprächsmöglichkeiten zu unterscheiden:<br />
1. das normale Dienstgespräch<br />
2. die Beratungsgespräche von Personen, die <strong>der</strong> Schweigepflicht nach § 203 StGB<br />
unterliegen, und<br />
3. die als Privatgespräche e<strong>in</strong>zustufenden Verb<strong>in</strong>dungen.<br />
Für die Erfassung von normalen Dienstgesprächen unter Zi. 1, bestehen datenschutzrecht-<br />
lich ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkungen. Die Verschwiegenheitspflicht von Personen, die nach Zi. 2 Bera-<br />
tungsgespräche führen, umfasst auch den Umstand, dass jemand Kontakt zu Ihnen aufge-<br />
nommen hat. Daher könnte e<strong>in</strong> EVN zu e<strong>in</strong>er unbefugten Offenbarung führen. Es sollten da-<br />
her für diesen Zweck eigenständige Rufnummern e<strong>in</strong>gerichtet werden. E<strong>in</strong> EVN für diese<br />
Nummern erfolgt entwe<strong>der</strong> nicht, o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest nach § 99 Abs. 1 Satz 2 TKG nur unter<br />
<strong>der</strong> Verkürzung <strong>der</strong> Teilnehmernummer des Anrufers um die letzten drei Ziffern. Soweit das<br />
Führen von Privatgesprächen nach Zi. 3 über den Geme<strong>in</strong>deanschluss zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> ger<strong>in</strong>-<br />
gem Umfang erlaubt wird, ist den Mitarbeitern vor Auswertung des EVN Gelegenheit zu ge-<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragter <strong>der</strong> norddeutschen Bistümer Stand: Februar 2013