Datenschutz im Pfarrbüro - Datenschutz in der Katholischen Kirche
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<strong>Datenschutz</strong> <strong>im</strong> <strong>Pfarrbüro</strong> 22<br />
V. Der Internetauftritt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />
Viele Pfarrgeme<strong>in</strong>den besitzen heute auch e<strong>in</strong>e eigene Webpräsenz. E<strong>in</strong> solcher Internetauf-<br />
tritt wirft e<strong>in</strong>e Reihe von Fragen aus den Bereichen des <strong>Datenschutz</strong>- und Urheberrechts<br />
auf. Zur Unterstützung <strong>der</strong> Dienststellen hat das Sekretariat <strong>der</strong> Deutschen Bischofskonfe-<br />
renz e<strong>in</strong>e ausführliche Arbeitshilfe veröffentlicht.<br />
--> Internetpräsenz - Arbeitshilfe Nr. 234 vom 22. Juni 2009<br />
Diese Schrift sollte <strong>in</strong> jedem Fall ausführlich zur Kenntnis genommen werden. Sie kann auf<br />
<strong>der</strong> Webseite <strong>der</strong> Deutschen Bischofskonferenz als Pr<strong>in</strong>tversion bestellt o<strong>der</strong> heruntergela-<br />
den werden.<br />
http://www.dbk-shop.de/de/Deutsche-Bischofskonferenz/Arbeitshilfen/Internetpraesenz-.html<br />
Sie ist auch auf <strong>der</strong> Internetseite des Diözesandatenschutzbeauftragten zu erhalten, aller-<br />
d<strong>in</strong>gs nur <strong>in</strong> elektronischer Form, als PDF-Datei.<br />
http://www.datenschutz-kirche.de/sites/default/files/file/download/ah_234.pdf<br />
In dieser Arbeitshilfe soll daher nur auf e<strong>in</strong>ige datenschutzrechtlich wesentliche Punkte e<strong>in</strong>-<br />
gegangen werden.<br />
1. Zu beachtende Vorschriften<br />
Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht ist gebunden an die Schranken, <strong>der</strong> für alle geltenden<br />
Gesetze. Hierzu gehören auch das Telemediengesetz (TMG) und das Kunsturhebergesetz<br />
(KunstUrhG).<br />
Von den Vorschriften des Telemediengesetzes s<strong>in</strong>d folgende Vorschriften zu beachten:<br />
- § 5 TMG (Pflicht zur Erstellung e<strong>in</strong>es Impressums)<br />
- § 6 TMG (für den Fall e<strong>in</strong>er kommerziellen Kommunikation<br />
- § 7 TMG (Verantwortlichkeit für eigene und fremde Inhalte)<br />
- § 11 TMG (Anbieter-Nutzer-Verhältnis)<br />
- § 13 TMG (Pflichten des Diensteanbieters) hier <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
die Pflicht zur Erstellung e<strong>in</strong>er <strong>Datenschutz</strong>erklärung, Abs. 1<br />
die Pflicht zur Kennzeichnung von L<strong>in</strong>ks auf an<strong>der</strong>e Webseiten, Abs. 5<br />
- § 15 TMG (Erhebung und Verwendung <strong>der</strong> Nutzungsdaten)<br />
- § 16 TMG (Bußgeldvorschriften)<br />
Die Beachtung dieser Vorschriften ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Arbeitshilfe zum Thema "Das neue<br />
Telemediengesetz (TMG) - Pflichten für kirchliche Internetanbieter bei <strong>der</strong> Gestaltung von<br />
Webseiten" dargestellt, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Die Broschüre kann<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragter <strong>der</strong> norddeutschen Bistümer Stand: Februar 2013