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Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

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WfB tätig war <strong>und</strong> nunmehr im achten Monat nach Vollendung des 36.<br />

Lebensjahres die Rente beantragt, bekommt genau 20 Jahre <strong>und</strong> 8 Monate<br />

Zurechnungszeit angerechnet (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).<br />

Wer als Früh<strong>behinderter</strong> eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss deshalb<br />

die Beschäftigung in einer beschützenden Einrichtung nicht aufgeben. <strong>Die</strong>se<br />

Beschäftigung ist für den Rentenbezug unschädlich.<br />

e) Hinterbliebenenrenten: Für behinderte <strong>Menschen</strong> gilt bei diesen Renten<br />

in der Rentenversicherung Folgendes: Ist eine Witwe/ein Witwer erwerbsgemindert,<br />

so wird eine erhöhte Hinterbliebenenrente gezahlt (sog. große Witwen-<br />

bzw. Witwerrente). Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente<br />

besteht darüber hinaus auch dann, wenn die Witwe/der Witwer zwar nicht<br />

erwerbsgemindert ist, aber ein Kind zu betreuen hat, das wegen körperlicher,<br />

geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten<br />

<strong>und</strong> zu Hause von der Witwe/vom Witwer versorgt wird; dies gilt unabhängig<br />

vom Alter des Kindes (§ 46 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 SGB VI).<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine große Witwen- bzw. Witwerrente nicht<br />

vor, so kommt eine kleine Witwen- bzw. Witwerrente in Betracht (§ 46 Abs.<br />

1 SGB VI).<br />

f) Informationen zur sog. Riester-Rente geben unter anderem alle Träger der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. z.B. die Broschüre „Rentenreform 2001<br />

– Rente <strong>und</strong> zulagengeförderte Altersvorsorge“, BfA – Dezernat für Presse<strong>und</strong><br />

Öffentlichkeitsarbeit, 10704 Berlin).<br />

8.5.2 Verletztenrenten<br />

<strong>Die</strong> Renten der gesetzlichen Unfallversicherung nennt man Verletztenrenten;<br />

sie sind in den §§ 56 ff. SGB VII („Renten an Versicherte“) geregelt. Anspruch<br />

auf diese Renten besteht, wenn 26 Wochen nach einem schädigenden<br />

Ereignis (v.a. einem Arbeitsunfall) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

(MdE) von mindestens 20% zurückbleibt. <strong>Die</strong> Höhe der Rente richtet sich<br />

nach dem Jahresarbeitsverdienst des Verletzten <strong>und</strong> dem Grad der MdE, der<br />

zu einer Teil- oder Vollrente – evtl. verb<strong>und</strong>en mit einer Schwerverletztenzulage<br />

– führt. <strong>Die</strong> Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes,<br />

die Teilrente je nach MdE-Grad entsprechend weniger (z.B. bei einer MdE<br />

von 40 % also 40 % der Vollrente). Verletztenrenten haben Schadensersatzfunktion;<br />

eine Anrechnung auf das daneben erzielte Arbeitseinkommen findet<br />

nicht statt (Beispiel: Maurerpolier A verliert durch einen Arbeitsunfall<br />

sein linkes Bein im Bereich des Oberschenkels. Er kann deshalb seinen Beruf<br />

als Maurerpolier nicht mehr ausüben. Wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit<br />

<strong>und</strong> seiner großen Zuverlässigkeit wird ihm von seinem Arbeitgeber<br />

eine Tätigkeit im Büro übertragen, mit der er sogar mehr verdient als bisher.<br />

A bekommt seine Verletztenrente ungekürzt ohne Rücksicht darauf, dass er<br />

verdient <strong>und</strong> dass er sogar mehr verdient als früher).<br />

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