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Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

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wenn der Mieter mit einer behinderten Person zusammenlebt <strong>und</strong> die Kosten<br />

für den Lift übernehmen will. Damit gab das Gericht einem Mieter recht, der<br />

für seine querschnittsgelähmte Lebensgefährtin auf eigene Kosten einen elektrischen<br />

Treppenlift einbauen wollte, damit er sie nicht mehr täglich durch<br />

das Treppenhaus tragen muss. Der Mieter bot zudem an, den Lift wieder auszubauen,<br />

wenn er aus der Wohnung auszieht. Mehrere Einwände des Vermieters,<br />

darunter der Einwand, es gebe auch behindertengerechte Wohnungen<br />

auf dem Markt, ließen die Richter nicht gelten. Ein Umzug könne dem<br />

Mieter nicht zugemutet werden, zumal es (in Berlin), wo der Fall spielte,<br />

nicht gerade ein Überangebot an behindertengerechten Wohnungen gebe.<br />

Nach § 554 a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung<br />

zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für<br />

eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich<br />

sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter<br />

kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten<br />

Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an<br />

einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind<br />

auch die berechtigten Interessen anderer Mieter im Gebäude zu berücksichtigen.<br />

Der Vermieter kann nach § 554 a Abs. 2 BGB seine Zustimmung von<br />

der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. Eine zum Nachteil<br />

des Mieters § 554 a Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung ist unwirksam<br />

(§ 554 a Abs. 3 BGB).<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter gem. §§ 574 ff. BGB<br />

trotz zulässiger Kündigung widersprechen <strong>und</strong> auf Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

bestehen. <strong>Die</strong>s ist in den Fällen möglich, in denen die Beendigung<br />

des Mietverhältnisses für den Mieter <strong>und</strong>/oder seine Familie eine soziale Härte<br />

bedeuten würde <strong>und</strong> diese auch gegenüber den berechtigten Interessen des<br />

Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Mieter muss den Widerspruch<br />

schriftlich <strong>und</strong> in der Regel spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist<br />

dem Vermieter erklären. Eine Härte liegt z.B. dann vor, wenn unter<br />

Berücksichtigung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes <strong>und</strong> der Eigenschaft als Schwer<strong>behinderter</strong><br />

keine neue angemessene Wohnung gef<strong>und</strong>en werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Gerichte haben bisher u.a. als Härte anerkannt, wenn<br />

– psychisch Kranke nicht in der Lage sind, eine Kündigung zu verarbeiten,<br />

– die Kündigung nachteilige Auswirkungen auf die Genesung <strong>und</strong> den Krankheitsverlauf<br />

des Mieters befürchten lässt,<br />

– der Mieter ein hohes Alter erreicht hat,<br />

– der Mieter erheblich ges<strong>und</strong>heitsgefährdet ist.<br />

c) Auch wenn Wohneigentümer bestandskräftig beschließen, dass in der<br />

Wohnanlage keine H<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Katzen gehalten werden dürfen, so heißt dies<br />

noch nicht zwangsläufig, dass ein <strong>behinderter</strong> Wohnungseigentümer auf kei­<br />

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