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Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

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Abs. 2 VwGO vor, dass der Beteiligte vor dem Verwaltungsgericht (also in<br />

der 1. Instanz) entweder den Rechtsstreit selbst führen oder sich eines Beistandes<br />

(Unterstützung lediglich in der mündlichen Verhandlung) oder eines<br />

Prozessvertreters (z.B. Rechtsanwalts) bedienen kann. Als Prozessvertreter<br />

oder Beistand kommen lediglich prozessfähige Einzelpersonen in Betracht,<br />

keine juristische Personen, d. h. keine Verbände.<br />

In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge, des Schwerbehindertenrechts<br />

<strong>und</strong> der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts<br />

vor den Oberverwaltungsgerichten (OVG, also in 2. Instanz) dürfen<br />

dagegen auch „Vereinigungen der Behinderten“ als Prozessbevollmächtigte<br />

auftreten, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt<br />

sind (§ 67 Abs. 1 S. 4 VwGO).<br />

Vor dem B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht, d. h. in letzter Instanz muss dagegen in<br />

jedem Fall die Prozessvertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.<br />

bb) Für die Streitigkeiten, für die die Sozialgerichte zuständig sind (z.B. für<br />

die in § 51 SGG ausdrücklich genannten Angelegenheiten der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, der Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung<br />

<strong>und</strong> der privaten Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der<br />

Arbeitsförderung etc.) wurde durch die Änderung des SGG die Möglichkeit<br />

eröffnet, dass nunmehr nach § 73 Abs. 6 S. 3, § 166 i.V.m. § 14 Abs. 3 SGG<br />

auch Mitglieder <strong>und</strong> Angestellte der Vereinigungen der Behinderten als Prozessbevollmächtigte<br />

vor den Sozialgerichten tätig werden können, die die im<br />

Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen; <strong>und</strong> zwar vom Sozialgericht (SG)<br />

bis hin zum B<strong>und</strong>essozialgericht (BSG).<br />

<strong>Die</strong>se Möglichkeit zur Prozessvertretung durch Vollmachtserteilung bedeutet<br />

für die Organisationen <strong>behinderter</strong> <strong>Menschen</strong>, dass Mitarbeiter oder Mitglieder<br />

der Behindertenverbände als Prozessbevollmächtigte ein Mitglied jetzt<br />

vor allen Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit vertreten können, wenn<br />

• der Verein kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt ist<br />

(§ 73 Abs. 6 S. 3 SGG; § 166 SGG für das B<strong>und</strong>essozialgericht),<br />

• die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins die gemeinschaftliche Interessenvertretung,<br />

die Beratung <strong>und</strong> Vertretung der Leistungsempfänger nach<br />

dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten <strong>Menschen</strong> wesentlich<br />

umfasst <strong>und</strong> er<br />

• unter Berücksichtigung von Art <strong>und</strong> Umfang seiner bisherigen Tätigkeit<br />

sowie seines Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachk<strong>und</strong>ige Erfüllung<br />

dieser Aufgaben bietet (§ 14 Abs. 3 SGG).<br />

<strong>Die</strong>se Voraussetzungen sind von Amts wegen durch das zuständige Gericht<br />

zu prüfen.<br />

cc) Das zum 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX sieht in Ergänzung zum<br />

bisher geltenden Recht in § 63 eine Klagerecht der Verbände vor. Das heißt,<br />

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