11.10.2013 Aufrufe

Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

nach dem BGB auch unterhaltspflichtig sein (z.B. Enkel gegenüber ihren Großeltern<br />

<strong>und</strong> umgekehrt), gehören zu dem Personenkreis, bei dem der Sozialhilfeträger<br />

nicht Rückgriff wegen geleisteter Sozialhilfe nehmen kann (§ 91 Abs. 1<br />

Satz 3 BSHG; keine Rückgriffsmöglichkeit besteht natürlich auch bei Personen,<br />

die schon nach dem BGB nicht unterhaltspflichtig sind, wie z.B. Geschwister).<br />

Hat der Hilfesuchende Angehörige, die nach dem BSHG für einen Rückgriff<br />

in Betracht kommen <strong>und</strong> sind diese finanziell auch zur Erfüllung <strong>ihrer</strong> Unterhaltspflicht<br />

fähig, so gibt es für den Sozialhilfeträger drei Möglichkeiten:<br />

1. Er leistet die beantragte Hilfe nicht <strong>und</strong> verweist den Hilfesuchenden direkt<br />

an die <strong>Angehörigen</strong> (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG). <strong>Die</strong>ses Verfahren ist jedoch<br />

nicht zulässig, wenn die Hilfeleistung rasch erforderlich ist, neben der Leistung<br />

der <strong>Angehörigen</strong> ohnehin zusätzliche Sozialhilfe nötig wird oder der<br />

Hilfesuchende seinen Unterhaltsanspruch nur schwer durchsetzen kann<br />

(z.B. weil der Unterhaltspflichtige im Ausland wohnt).<br />

2. Er leistet die beantragte Hilfe <strong>und</strong> erhält zugleich kraft Gesetzes den Unterhaltsanspruch<br />

des Hilfesuchenden gegen die <strong>Angehörigen</strong> (gesetzlicher Forderungsübergang).<br />

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann selbstverständlich<br />

nur in Höhe der Hilfeleistung erfolgen <strong>und</strong> gilt so lange, wie die<br />

Hilfeleistung nicht unterbrochen wird (Einzelheiten in § 91 BSHG).<br />

3. Er „verauslagt“ die Hilfe <strong>und</strong> verlangt dann nachträglich (aufgr<strong>und</strong> eines eigenen,<br />

nicht — wie bei 2. — eines übergegangenen Anspruchs) von denjenigen<br />

<strong>Angehörigen</strong>, die in §§ 11 Abs. 1 <strong>und</strong> 28 BSHG genannt sind, Ersatz<br />

seiner Aufwendungen (§§ 11 Abs. 2, 29 BSHG).<br />

Bei der Frage, in welcher Höhe die <strong>Angehörigen</strong> herangezogen werden, unterscheidet<br />

man zwischen<br />

– Hilfe zum Lebensunterhalt <strong>und</strong> Hilfe in besonderen Lebenslagen <strong>und</strong><br />

– gesteigert Unterhaltspflichtigen <strong>und</strong> nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen.<br />

<strong>Die</strong> Heranziehung Unterhaltspflichtiger, die im Schnittpunkt von Sozialhilferecht,<br />

bürgerlichem Recht <strong>und</strong> Prozessrecht steht, wirft eine Fülle sehr schwieriger<br />

Rechtsfragen auf, die hier nicht dargestellt, ja nicht einmal schlicht aufgezählt<br />

werden können. Zu den wichtigsten Arbeitsmitteln für die Bearbeitung<br />

von Problemen bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger gehören die einschlägigen<br />

„Empfehlungen“ des Deutschen Vereins für öffentliche <strong>und</strong> private<br />

Fürsorge, den man (verkürzt) als „Denkfabrik“ des Sozialhilferechts bezeichnen<br />

könnte. Zu diesen „Empfehlungen“ <strong>und</strong> zur Bezugsadresse Näheres im<br />

Anhang III f).<br />

Im Folgenden können deshalb nur einige Gr<strong>und</strong>ideen vorgestellt werden:<br />

Gesteigert unterhaltspflichtig sind insbesondere Ehegatten untereinander<br />

(auch getrennt lebende Ehegatten) sowie Eltern gegenüber ihren minderjährigen<br />

unverheirateten Kindern.<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!