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Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

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nicht allein auf die Gr<strong>und</strong>stücksgröße an. Beim Merkmal der Gr<strong>und</strong>stücksgröße<br />

ist aber zu beachten, dass Familienheime <strong>und</strong> Eigentumswohnungen in<br />

der Regel dann unangemessen groß sind, wenn ihre Wohnfläche 130 Quadratmeter<br />

(bei Familienheimen) bzw. 120 Quadratmeter (bei Eigentumswohnungen)<br />

übersteigt; eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen ist in besonders gelagerten<br />

Fällen möglich (z.B. bei einer Familie mit mehr als vier Mitgliedern). Bei<br />

häuslicher Pflege nach § 69 BSHG kommt noch ein „Zuschlag“ von bis zu 20<br />

Prozent hinzu (auch hier ist in besonderen Fällen eine weitere Anhebung möglich).<br />

Es leuchtet ein, dass eine solche Regelung, die keine klaren Beurteilungskriterien<br />

vorgibt, (auch wegen der zu berücksichtigenden Besonderheiten des<br />

Einzelfalles) zu einer unterschiedlichen Auslegung durch die Sozialhilfeträger<br />

<strong>und</strong> damit zu großer Unsicherheit in der Praxis führen muss; verallgemeinernde<br />

Aussagen lassen sich hier deshalb nicht treffen. Für die Beratungspraxis ist zu<br />

empfehlen, die entsprechenden Richtlinien der Sozialhilfeträger sowie die einschlägige<br />

Rechtsprechung (kritisch) zu Rate zu ziehen.<br />

Geschützt ist ferner nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG ein Vermögen, solange es<br />

nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen<br />

Hausgr<strong>und</strong>stücks bestimmt ist (also vor allem Bausparvermögen), soweit dieses<br />

Wohnzwecken <strong>behinderter</strong> <strong>Menschen</strong>, Blinder oder Pflegebedürftiger dient oder<br />

dienen soll <strong>und</strong> dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens<br />

gefährdet würde.<br />

Der § 88 Abs. 3 BSHG verbietet es, die Sozialhilfe von der Vermögensverwertung<br />

(z.B. Veräußerung eines nicht angemessenen Hausgr<strong>und</strong>stücks) abhängig<br />

zu machen, wenn sie für den Hilfesuchenden <strong>und</strong> seine unterhaltsberechtigten<br />

<strong>Angehörigen</strong> eine Härte bedeuten würde. In solchen Fällen soll die Sozialhilfe<br />

— i.d.R. vor allem durch Gr<strong>und</strong>schuld, Abtretung von Ansprüchen oder Bürgschaft<br />

abgesichert — als Darlehen gewährt werden (§ 89 BSHG).<br />

Zum Schonvermögen gehören auch „die kleineren Barbeträge“ (VO zu § 88<br />

Abs. 2 Nr. 8 BSHG). Geschützt sind für den Hilfesuchenden bei der Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt 1.279 t (2.301 t in Sonderfällen), bei der Hilfe in besonderen<br />

Lebenslagen 2.301 t (4.091 t in Sonderfällen) zuzüglich unterschiedlicher Beträge<br />

für Ehegatten <strong>und</strong> für überwiegend vom Hilfesuchenden unterhaltene<br />

Personen (s. dazu die Tabelle im Anhang V). Auch hier hat der Sozialhilfeträger<br />

bei besonderen Notlagen die Möglichkeit, höhere Beträge freizulassen.<br />

c) Fehlen von unterhaltspflichtigen <strong>und</strong> unterhaltsfähigen <strong>Angehörigen</strong>: Wird<br />

ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, prüft der Sozialhilfeträger, ob der Hilfesuchende<br />

einen Unterhaltsanspruch hat, den er vorrangig realisieren kann. Allerdings<br />

kommen nicht alle Unterhaltsansprüche in Betracht, die das bürgerliche<br />

Recht (vor allem das BGB) kennt. Das BSHG schränkt den Sozialhilfeträger<br />

nämlich (aus familienpolitischen Gründen) ein: Für den Sozialhilfeträger kommen<br />

nur der Ehegatte (auch getrennt lebend oder geschieden) sowie Verwandte<br />

ersten Grades (Eltern <strong>und</strong>/oder Kinder) in Betracht. Alle anderen, mögen sie<br />

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