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Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen ...

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unfähigkeit vereinbart ist; vielmehr ist auch in diesen Fällen die Zustimmung<br />

der Hauptfürsorgestelle einzuholen (§ 92 SGB IX).<br />

Tarifvertragsklauseln über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt<br />

der Berufs- oder Erwerbsminderung gelten dann nicht, wenn die<br />

Erwerbsminderungsrente nur auf Zeit bewilligt wird (vgl. auch § 92 SGB IX).<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet: Nach Ablauf des Bescheids, der z.B. die Erwerbsminderung<br />

auf Zeit feststellt, tritt der Arbeitnehmer wieder in sein fortbestehendes<br />

(„ruhendes“) Arbeitsverhältnis ein (sofern dieses nicht inzwischen zulässigerweise<br />

anderweitig aufgelöst worden ist).<br />

9.1.7 Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben <strong>und</strong><br />

Arbeitsassistenz<br />

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 SGB IX,<br />

§§ 17-29 SchwbAV) werden von den Integrationsämtern im Zusammenwirken<br />

mit den Arbeitsämtern durchgeführt. Ihr Zweck ist es, den schwerbehinderten<br />

<strong>Menschen</strong> ihre soziale Stellung <strong>und</strong> die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber<br />

Nichtbehinderten zu sichern, betriebliche Probleme zu beseitigen <strong>und</strong> durch<br />

Geldleistungen an behinderte <strong>Menschen</strong> <strong>und</strong> Arbeitgeber den Arbeitsplatz zu<br />

verbessern oder zu erhalten. <strong>Die</strong> Hilfe wird unabhängig vom Einkommen gewährt,<br />

wenn sie wegen der Behinderung erforderlich <strong>und</strong> deshalb eine Selbstbeteiligung<br />

des behinderten <strong>Menschen</strong> unzumutbar ist. Hierzu zählen Darlehen<br />

oder Zuschüsse (insbesondere) für technische Arbeitshilfen, behinderungsgerechte<br />

Fahrzeuge, Führerschein, zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit,<br />

für behindertengerechte Unterkunft, Umzug, Maßnahmen zur Erhaltung der<br />

Arbeitskraft (z.B. Erholungsmaßnahmen) <strong>und</strong> Hilfen für besondere Lebenslagen<br />

<strong>und</strong> Härtefälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerbsleben<br />

oder der Berufsförderung stehen. <strong>Die</strong> Leistungen der begleitenden<br />

Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch psychosoziale Betreuung schwer<strong>behinderter</strong><br />

<strong>Menschen</strong> (§ 102 Abs. 2 S. 4 SGB IX; s. 9.1.10).<br />

Festzustellen ist allerdings, dass diese Leistungen nachrangig sind (d.h. nicht<br />

in Betracht kommen, wenn im Rahmen eines noch andauernden Rehabilitationsverfahrens<br />

Leistungen zur Rehabilitation von anderen Reha-Trägern zu<br />

erbringen sind) <strong>und</strong> auch einem Aufstockungsverbot unterliegen, wenn die<br />

Leistungen des vorrangig verpflichteten Trägers (z.B. des Arbeitsamts) nicht<br />

ausreichen (§ 102 Abs. 5 SGB IX). Für die Hilfe zur Beschaffung von geeignetem<br />

Wohnraum sind umfangreiche Richtlinien des BMA ergangen. Es werden<br />

Darlehen oder Zuschüsse gewährt, deren Höhe sich nach dem Einkommen<br />

des Behinderten richtet (zu Kraftfahrzeugen vgl. die KfzHV, 6.4 d) ee).<br />

Schwierigkeiten gab es in der Praxis bei der Abgrenzung zwischen der begleitenden<br />

Hilfe im Arbeits- <strong>und</strong> Berufsleben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX<br />

einerseits <strong>und</strong> den Leistungen der beruflichen Rehabilitation der gesetzlichen<br />

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