Unsere Satzung - FOS BOS Weiden
Unsere Satzung - FOS BOS Weiden
Unsere Satzung - FOS BOS Weiden
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
S A T Z U N G<br />
FREUNDE UND FÖRDERER DER GUSTAV-VON-SCHLÖR-<br />
SCHULE, STAATLICHE FACHOBERSCHULE UND<br />
BERUFSOBERSCHULE WEIDEN e.V.<br />
§ 1 Name<br />
Der Verein führt den Namen:<br />
Freunde und Förderer der Gustav-von-Schlör-Schule, Staatliche<br />
Fachoberschule und Berufsoberschule <strong>Weiden</strong> e.V.. Er soll in das<br />
Vereinsregister eingetragen werden. Als Kurzbezeichnung für den<br />
Sprachgebrauch darf sich der Verein auch Freunde und Förderer der<br />
<strong>FOS</strong>/ <strong>BOS</strong> <strong>Weiden</strong> e.V. nennen.<br />
Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Weiden</strong>.<br />
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.<br />
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit<br />
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der<br />
Abgabenordnung“ (§ 52 uff. Abgabenordnung).<br />
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung<br />
durch ideelle und materielle Unterstützung der Gustav-von-Schlör-<br />
Schule.<br />
Insbesondere wird der <strong>Satzung</strong>szweck verwirklicht durch die<br />
Beratung und Unterstützung der Schule im Hinblick auf die<br />
Verfolgung ihres Bildungsauftrages wie zum Beispiel durch die<br />
Beschaffung von Geldmitteln, Spendenaktionen, die Ausstattung der<br />
Computereinrichtung, die Förderung der betriebspraktischen<br />
Ausbildung, die Unterstützung der schulischen Öffentlichkeitsarbeit,<br />
die Pflege der kulturellen und gesellschaftlichen Kontakte usw..<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die<br />
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 3 Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung<br />
stehen, sind:<br />
1. Beiträge der Mitglieder;<br />
2. Zuwendung und Spenden;<br />
3. Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen kultureller Art;<br />
4. Gewinne (z.B. Zinserträge);<br />
C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 1
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />
aus Mitteln des Vereins.<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag<br />
erworben. Antrag können stellen: Einzelpersonen, Unternehmen,<br />
Behörden, Körperschaften, Vereine.<br />
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.<br />
Minderjährige Mitglieder müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen<br />
Vertreters nachweisen.<br />
Externe Förderer des Vereins besitzen nicht die Rechte von<br />
Mitgliedern. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck<br />
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütung begünstigt werden.<br />
§ 5 Mitgliederbeitrag<br />
Den Mitgliederbeitrag setzt die Jahreshauptversammlung fest.<br />
Der Jahresbeitrag ist einmal jährlich, auch im Ein- und<br />
Austrittsjahr in voller Höhe, im Einzugsverfahren zu entrichten.<br />
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Kündigung<br />
oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann bei<br />
Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen des Vereins oder<br />
bei unehrenhafter Handlungsweise durch den Verwaltungsrat<br />
ausgesprochen werden; das betreffende Mitglied muss zuvor<br />
gehört werden. Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls bei Rückstand<br />
von mehr als einem Jahresbeitrag. Ausscheidende Mitglieder<br />
erhalten weder eine Rückvergütung geleisteter Beiträge noch<br />
einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.<br />
§ 7 Vereinsorgane<br />
Organe des Vereins sind: Vorstand, Verwaltungsrat und<br />
Mitgliederversammlung. Über ihre Verhandlungen und die von<br />
ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen,<br />
die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />
sind. Jegliche Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.<br />
C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 2
§ 8 Vorstand<br />
Die Vereinsleitung liegt in Händen des Vorstandes. Dieser besteht<br />
aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Mitglieder des<br />
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von<br />
drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im<br />
Amt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten<br />
je allein den Verein im Sinne von § 26 BGB, wobei jedoch im<br />
Innenverhältnis bestimmt wird, dass der stv. Vorsitzende<br />
nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.<br />
Die Mitgliederversammlung kann im Beschlusswege für das<br />
Innenverhältnis Beträge festlegen, die den Vorstand bzw.<br />
Verwaltungsrat bei Rechtsgeschäften betragsmäßig begrenzen. Für<br />
den Abschluss von Arbeitsverträgen ist die Zustimmung des<br />
Verwaltungsrates notwendig.<br />
§ 9 Verwaltungsrat<br />
Der Verwaltungsrat besteht aus:<br />
1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden;<br />
2. dem Schatzmeister;<br />
3. dem Geschäftsführer (= Schriftführer);<br />
4. bis zu vier Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder.<br />
Diese Mitglieder (Ziff. 1 bis 4 ) des Verwaltungsrates werden von der<br />
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt<br />
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.<br />
Ferner gehören dem Verwaltungsrat kraft Amtes an:<br />
5. der Leiter der Fachoberschule und Berufsoberschule <strong>Weiden</strong>;<br />
6. der Vorsitzende des Elternbeirats der Fachoberschule <strong>Weiden</strong>;<br />
7. der jeweilige 1. Schülersprecher der Fachoberschule und<br />
Berufsoberschule <strong>Weiden</strong>;<br />
Im Verhinderungsfall werden diese Mitglieder (Ziffern 5 bis 7) durch<br />
ihren jeweiligen Stellvertreter ersetzt.<br />
Der erste Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des<br />
Verwaltungsrates. Er kann den Verwaltungsrat je nach Bedarf<br />
einberufen.<br />
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
Dem Verwaltungsrat obliegt es, den Vorstand bei seinen Tätigkeiten<br />
zu beraten und zu unterstützen und über die Belange des Vereins zu<br />
entscheiden sofern der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung<br />
nicht befugt sind.<br />
C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 3
§ 10 Mitgliederversammlungen<br />
Der Vorsitzende beruft alljährlich zu Beginn des Schuljahres<br />
die Mitgliederversammlung ein und gibt den Mitgliedern Ort,<br />
Zeit und Tagesordnung spätestens acht Tage vor der<br />
Versammlung durch die Zeitung „Der Neue Tag“ bekannt.<br />
Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />
1. die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das<br />
abgelaufene Geschäftsjahr, die Genehmigung des<br />
Prüfungsberichtes über die Jahresrechnung sowie die<br />
Entlastung des Vorstandes bzw. des Schatzmeisters;<br />
2. die Wahl des gesamten Vorstandes;<br />
3. die jährliche Wahl der Kassenprüfer;<br />
4. die Genehmigung von <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />
5. die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene und<br />
in der Einladung bekannt gegebene Anträge zur<br />
Mitgliederversammlung.<br />
Der amtierende Vorsitzende kann eine außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig<br />
erachtet. Er muss sie einberufen, wenn dies ein von einem<br />
Drittel der Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Begründung<br />
verlangt.<br />
In den Mitgliederversammlungen werden die Beschlüsse mit<br />
einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei<br />
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
<strong>Satzung</strong>sänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der<br />
Anwesenden beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind<br />
ungültige Stimmen.<br />
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind<br />
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
beschlussfähig.<br />
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf. Auf Wunsch eines Mitglieds<br />
erfolgt geheime Abstimmung.<br />
§ 11 Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />
Wenn Änderungen der <strong>Satzung</strong> auf Anregung bzw.<br />
Anforderung des Registergerichts bzw. der Finanzbehörde<br />
erforderlich sind, können diese vom Verwaltungsrat<br />
beschlossen werden.<br />
C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 4
§ 12 Auflösung des Vereins<br />
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von<br />
zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich beim<br />
Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag<br />
mindestens einen Monat vor Anberaumung einer<br />
Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt zu<br />
geben.<br />
Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die<br />
Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die<br />
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder<br />
erforderlich. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so hat der<br />
Vorsitzende innerhalb Monatsfrist eine neue Versammlung<br />
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden<br />
beschließen kann.<br />
Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen und über die Auflösung<br />
des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bei<br />
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des<br />
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt <strong>Weiden</strong> zu,<br />
die es unmittelbar und ausschließlich solchen gemeinnützigen<br />
Zwecken zuzuführen hat, die der Fachoberschule und<br />
Berufsoberschule <strong>Weiden</strong> sachlich und ideell zugute kommen.<br />
<strong>Weiden</strong>, den 01. 10. 2007<br />
C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 5
Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wird hiermit beschlossen:<br />
Gründungsmitglieder:<br />
Hr. Hans Blum<br />
Fr. Gabriele Dill<br />
Fr. Ulrike Feth<br />
Fr. Margit Gebhard<br />
Hr. Erich Gruber<br />
Hr. Reinhold Hautmann<br />
Hr. Lothar Höher<br />
Hr. Alois Hösl<br />
Fr. Waltraud Koller-Girke<br />
Hr. Christian Kick,<br />
Hr. Jochen Lüftl<br />
Fr. Sabine Märtin<br />
Hr. Wolfgang Meierhöfer<br />
Hr. Dr. Roland Nitsche<br />
Hr. Christoph Rosenberger<br />
Hr. Johann Schön<br />
Hr. Helmut Schöner<br />
Hr. Stefan Schregelmann<br />
Fr. Andrea Schubert<br />
Hr. Jürgen Spickenreuther<br />
Hr. Johann Trenz<br />
Hr. Christian Wolf<br />
Hr. Ludwig Zitzmann<br />
C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 6