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Unsere Satzung - FOS BOS Weiden

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S A T Z U N G<br />

FREUNDE UND FÖRDERER DER GUSTAV-VON-SCHLÖR-<br />

SCHULE, STAATLICHE FACHOBERSCHULE UND<br />

BERUFSOBERSCHULE WEIDEN e.V.<br />

§ 1 Name<br />

Der Verein führt den Namen:<br />

Freunde und Förderer der Gustav-von-Schlör-Schule, Staatliche<br />

Fachoberschule und Berufsoberschule <strong>Weiden</strong> e.V.. Er soll in das<br />

Vereinsregister eingetragen werden. Als Kurzbezeichnung für den<br />

Sprachgebrauch darf sich der Verein auch Freunde und Förderer der<br />

<strong>FOS</strong>/ <strong>BOS</strong> <strong>Weiden</strong> e.V. nennen.<br />

Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Weiden</strong>.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.<br />

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit<br />

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der<br />

Abgabenordnung“ (§ 52 uff. Abgabenordnung).<br />

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung<br />

durch ideelle und materielle Unterstützung der Gustav-von-Schlör-<br />

Schule.<br />

Insbesondere wird der <strong>Satzung</strong>szweck verwirklicht durch die<br />

Beratung und Unterstützung der Schule im Hinblick auf die<br />

Verfolgung ihres Bildungsauftrages wie zum Beispiel durch die<br />

Beschaffung von Geldmitteln, Spendenaktionen, die Ausstattung der<br />

Computereinrichtung, die Förderung der betriebspraktischen<br />

Ausbildung, die Unterstützung der schulischen Öffentlichkeitsarbeit,<br />

die Pflege der kulturellen und gesellschaftlichen Kontakte usw..<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie<br />

eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der<br />

Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen begünstigt werden.<br />

§ 3 Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung<br />

stehen, sind:<br />

1. Beiträge der Mitglieder;<br />

2. Zuwendung und Spenden;<br />

3. Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen kultureller Art;<br />

4. Gewinne (z.B. Zinserträge);<br />

C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 1


Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke<br />

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen<br />

aus Mitteln des Vereins.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag<br />

erworben. Antrag können stellen: Einzelpersonen, Unternehmen,<br />

Behörden, Körperschaften, Vereine.<br />

Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.<br />

Minderjährige Mitglieder müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen<br />

Vertreters nachweisen.<br />

Externe Förderer des Vereins besitzen nicht die Rechte von<br />

Mitgliedern. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck<br />

der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütung begünstigt werden.<br />

§ 5 Mitgliederbeitrag<br />

Den Mitgliederbeitrag setzt die Jahreshauptversammlung fest.<br />

Der Jahresbeitrag ist einmal jährlich, auch im Ein- und<br />

Austrittsjahr in voller Höhe, im Einzugsverfahren zu entrichten.<br />

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch schriftliche Kündigung<br />

oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann bei<br />

Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen des Vereins oder<br />

bei unehrenhafter Handlungsweise durch den Verwaltungsrat<br />

ausgesprochen werden; das betreffende Mitglied muss zuvor<br />

gehört werden. Ein Ausschluss erfolgt ebenfalls bei Rückstand<br />

von mehr als einem Jahresbeitrag. Ausscheidende Mitglieder<br />

erhalten weder eine Rückvergütung geleisteter Beiträge noch<br />

einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.<br />

§ 7 Vereinsorgane<br />

Organe des Vereins sind: Vorstand, Verwaltungsrat und<br />

Mitgliederversammlung. Über ihre Verhandlungen und die von<br />

ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen,<br />

die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />

sind. Jegliche Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.<br />

C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 2


§ 8 Vorstand<br />

Die Vereinsleitung liegt in Händen des Vorstandes. Dieser besteht<br />

aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Mitglieder des<br />

Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von<br />

drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im<br />

Amt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten<br />

je allein den Verein im Sinne von § 26 BGB, wobei jedoch im<br />

Innenverhältnis bestimmt wird, dass der stv. Vorsitzende<br />

nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.<br />

Die Mitgliederversammlung kann im Beschlusswege für das<br />

Innenverhältnis Beträge festlegen, die den Vorstand bzw.<br />

Verwaltungsrat bei Rechtsgeschäften betragsmäßig begrenzen. Für<br />

den Abschluss von Arbeitsverträgen ist die Zustimmung des<br />

Verwaltungsrates notwendig.<br />

§ 9 Verwaltungsrat<br />

Der Verwaltungsrat besteht aus:<br />

1. dem ersten und zweiten Vorsitzenden;<br />

2. dem Schatzmeister;<br />

3. dem Geschäftsführer (= Schriftführer);<br />

4. bis zu vier Beisitzern aus dem Kreis der Mitglieder.<br />

Diese Mitglieder (Ziff. 1 bis 4 ) des Verwaltungsrates werden von der<br />

Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt<br />

und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.<br />

Ferner gehören dem Verwaltungsrat kraft Amtes an:<br />

5. der Leiter der Fachoberschule und Berufsoberschule <strong>Weiden</strong>;<br />

6. der Vorsitzende des Elternbeirats der Fachoberschule <strong>Weiden</strong>;<br />

7. der jeweilige 1. Schülersprecher der Fachoberschule und<br />

Berufsoberschule <strong>Weiden</strong>;<br />

Im Verhinderungsfall werden diese Mitglieder (Ziffern 5 bis 7) durch<br />

ihren jeweiligen Stellvertreter ersetzt.<br />

Der erste Vorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender des<br />

Verwaltungsrates. Er kann den Verwaltungsrat je nach Bedarf<br />

einberufen.<br />

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />

seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

Dem Verwaltungsrat obliegt es, den Vorstand bei seinen Tätigkeiten<br />

zu beraten und zu unterstützen und über die Belange des Vereins zu<br />

entscheiden sofern der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung<br />

nicht befugt sind.<br />

C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 3


§ 10 Mitgliederversammlungen<br />

Der Vorsitzende beruft alljährlich zu Beginn des Schuljahres<br />

die Mitgliederversammlung ein und gibt den Mitgliedern Ort,<br />

Zeit und Tagesordnung spätestens acht Tage vor der<br />

Versammlung durch die Zeitung „Der Neue Tag“ bekannt.<br />

Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />

1. die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das<br />

abgelaufene Geschäftsjahr, die Genehmigung des<br />

Prüfungsberichtes über die Jahresrechnung sowie die<br />

Entlastung des Vorstandes bzw. des Schatzmeisters;<br />

2. die Wahl des gesamten Vorstandes;<br />

3. die jährliche Wahl der Kassenprüfer;<br />

4. die Genehmigung von <strong>Satzung</strong>sänderungen<br />

5. die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene und<br />

in der Einladung bekannt gegebene Anträge zur<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Der amtierende Vorsitzende kann eine außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig<br />

erachtet. Er muss sie einberufen, wenn dies ein von einem<br />

Drittel der Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Begründung<br />

verlangt.<br />

In den Mitgliederversammlungen werden die Beschlüsse mit<br />

einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der<br />

Anwesenden beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind<br />

ungültige Stimmen.<br />

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

Die Wahlen erfolgen durch Zuruf. Auf Wunsch eines Mitglieds<br />

erfolgt geheime Abstimmung.<br />

§ 11 Änderungen der <strong>Satzung</strong><br />

Wenn Änderungen der <strong>Satzung</strong> auf Anregung bzw.<br />

Anforderung des Registergerichts bzw. der Finanzbehörde<br />

erforderlich sind, können diese vom Verwaltungsrat<br />

beschlossen werden.<br />

C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 4


§ 12 Auflösung des Vereins<br />

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von<br />

zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich beim<br />

Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag<br />

mindestens einen Monat vor Anberaumung einer<br />

Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt zu<br />

geben.<br />

Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die<br />

Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die<br />

Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder<br />

erforderlich. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so hat der<br />

Vorsitzende innerhalb Monatsfrist eine neue Versammlung<br />

einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden<br />

beschließen kann.<br />

Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen und über die Auflösung<br />

des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bei<br />

Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des<br />

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stadt <strong>Weiden</strong> zu,<br />

die es unmittelbar und ausschließlich solchen gemeinnützigen<br />

Zwecken zuzuführen hat, die der Fachoberschule und<br />

Berufsoberschule <strong>Weiden</strong> sachlich und ideell zugute kommen.<br />

<strong>Weiden</strong>, den 01. 10. 2007<br />

C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 5


Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wird hiermit beschlossen:<br />

Gründungsmitglieder:<br />

Hr. Hans Blum<br />

Fr. Gabriele Dill<br />

Fr. Ulrike Feth<br />

Fr. Margit Gebhard<br />

Hr. Erich Gruber<br />

Hr. Reinhold Hautmann<br />

Hr. Lothar Höher<br />

Hr. Alois Hösl<br />

Fr. Waltraud Koller-Girke<br />

Hr. Christian Kick,<br />

Hr. Jochen Lüftl<br />

Fr. Sabine Märtin<br />

Hr. Wolfgang Meierhöfer<br />

Hr. Dr. Roland Nitsche<br />

Hr. Christoph Rosenberger<br />

Hr. Johann Schön<br />

Hr. Helmut Schöner<br />

Hr. Stefan Schregelmann<br />

Fr. Andrea Schubert<br />

Hr. Jürgen Spickenreuther<br />

Hr. Johann Trenz<br />

Hr. Christian Wolf<br />

Hr. Ludwig Zitzmann<br />

C:\DOKUME~1\3CHRIS~1\LOKALE~1\Temp\Genehmigte <strong>Satzung</strong> Förderverein 10 07-1.doc 6

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