Informationsbroschüre - Gemeindeamt - Kanton Zürich
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Regelung der Zusammenarbeit der Gemeinden<br />
Die Gemeinden regeln ihre Zusammenarbeit im<br />
Betreibungswesen mittels Vertrag, oder sie organisieren<br />
sich als Zweckverband. Betriebswirtschaftliche<br />
Überlegungen sprechen für den<br />
Anschlussvertrag. Dabei ist eine der Vertragsgemeinden<br />
die Sitzgemeinde, die (allenfalls gegen<br />
Entgelt) für alle Gemeinden des Betreibungskreises<br />
das Betreibungswesen besorgt. Der Vertrag<br />
äussert sich zu folgenden Punkten:<br />
– Vertragsparteien<br />
– Name des Betreibungsamtes<br />
– Sitz des Betreibungsamtes<br />
– Aufgaben des Betreibungsamtes<br />
– Aufsicht des zuständigen Gemeinderats<br />
– Verfahren zur Bestimmung der Betreibungs-<br />
beamtin oder des Betreibungsbeamten (zu-<br />
ständiges Organ, Wahl/Ernennung)<br />
– Organ, das die Stellvertretung bestimmt<br />
– Finanzierung der Amtstätigkeit<br />
– anzuwendendes Personalrecht<br />
– Änderungen oder Beendigung des Vertrags<br />
– Inkrafttreten des Vertrags<br />
– Übergangsbestimmungen<br />
Der Vertrag wird durch die Gemeinderäte der<br />
beteiligten Gemeinden geschlossen. Er muss<br />
dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet<br />
werden. Damit die Zusammenarbeit der Gemeinden<br />
rechtzeitig auf das Inkrafttreten des EG<br />
SchKG geregelt ist, müssen folgende Fristen eingehalten<br />
werden:<br />
Der Vertragsentwurf ist bis 28. Februar 2009<br />
beim <strong>Gemeindeamt</strong> zur Vorprüfung zu geben.<br />
Eine allfällige Urnenabstimmung über die Wahl<br />
oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder<br />
des Betreibungsbeamten ist bis 31. Mai 2009<br />
durchzuführen. Danach ist der Vertrag bis spätestens<br />
30. Juni 2009 dem Regierungsrat zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
Das <strong>Gemeindeamt</strong> stellt einen Mustervertrag zur<br />
Verfügung (www.gaz.zh.ch).<br />
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