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Informationsbroschüre - Gemeindeamt - Kanton Zürich

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Regelung der Zusammenarbeit der Gemeinden<br />

Die Gemeinden regeln ihre Zusammenarbeit im<br />

Betreibungswesen mittels Vertrag, oder sie organisieren<br />

sich als Zweckverband. Betriebswirtschaftliche<br />

Überlegungen sprechen für den<br />

Anschlussvertrag. Dabei ist eine der Vertragsgemeinden<br />

die Sitzgemeinde, die (allenfalls gegen<br />

Entgelt) für alle Gemeinden des Betreibungskreises<br />

das Betreibungswesen besorgt. Der Vertrag<br />

äussert sich zu folgenden Punkten:<br />

– Vertragsparteien<br />

– Name des Betreibungsamtes<br />

– Sitz des Betreibungsamtes<br />

– Aufgaben des Betreibungsamtes<br />

– Aufsicht des zuständigen Gemeinderats<br />

– Verfahren zur Bestimmung der Betreibungs-<br />

beamtin oder des Betreibungsbeamten (zu-<br />

ständiges Organ, Wahl/Ernennung)<br />

– Organ, das die Stellvertretung bestimmt<br />

– Finanzierung der Amtstätigkeit<br />

– anzuwendendes Personalrecht<br />

– Änderungen oder Beendigung des Vertrags<br />

– Inkrafttreten des Vertrags<br />

– Übergangsbestimmungen<br />

Der Vertrag wird durch die Gemeinderäte der<br />

beteiligten Gemeinden geschlossen. Er muss<br />

dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet<br />

werden. Damit die Zusammenarbeit der Gemeinden<br />

rechtzeitig auf das Inkrafttreten des EG<br />

SchKG geregelt ist, müssen folgende Fristen eingehalten<br />

werden:<br />

Der Vertragsentwurf ist bis 28. Februar 2009<br />

beim <strong>Gemeindeamt</strong> zur Vorprüfung zu geben.<br />

Eine allfällige Urnenabstimmung über die Wahl<br />

oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder<br />

des Betreibungsbeamten ist bis 31. Mai 2009<br />

durchzuführen. Danach ist der Vertrag bis spätestens<br />

30. Juni 2009 dem Regierungsrat zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

Das <strong>Gemeindeamt</strong> stellt einen Mustervertrag zur<br />

Verfügung (www.gaz.zh.ch).<br />

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