Informationsbroschüre - Gemeindeamt - Kanton Zürich
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Ausgangslage<br />
Die Organisation des Betreibungswesens,<br />
eine kantonale Aufgabe<br />
Das Betreibungsverfahren wird durch das Bundesgesetz<br />
über Schuldbetreibung und Konkurs<br />
(SchKG) geregelt. Dieses verpflichtet die <strong>Kanton</strong>e<br />
zur Bildung von Betreibungskreisen mit<br />
je einem Betreibungsamt. Die Organisation der<br />
Betreibungsämter bleibt den <strong>Kanton</strong>en überlassen.<br />
Sie bestimmen demnach unter anderem<br />
die Ausbildung, die Wahlart, die Amtsdauer, die<br />
Mindestauslastung und die Entschädigung der<br />
Betreibungsbeamtinnen und -beamten. Diesem<br />
Zweck dient das kantonale Einführungsgesetz<br />
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und<br />
Konkurs (EG SchKG).<br />
Entstehung des revidierten EG SchKG<br />
Ende der 90er Jahre forderten parlamentarische<br />
Vorstösse die Vergrösserung der Betreibungskreise,<br />
die Abschaffung des Sportelsystems<br />
und die Einführung eines Wahlfähigkeitszeugnisses<br />
für Betreibungsbeamtinnen und -beamte.<br />
Der Regierungsrat liess darauf einen Entwurf<br />
für ein neues Einführungsgesetz zum Bundes-<br />
4<br />
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs<br />
(EG SchKG) ausarbeiten. Im Rahmen der Vernehmlassung<br />
wurde die <strong>Kanton</strong>alisierung des<br />
Betreibungswesens gefordert. Eine anschliessende<br />
Befragung der Gemeinden brachte allerdings<br />
an den Tag, dass sie die <strong>Kanton</strong>alisierung<br />
mehrheitlich ablehnten. Die Führung des<br />
Betreibungsamts bleibt somit eine Gemeindeaufgabe.<br />
Der Regierungsrat beabsichtigt, das<br />
neue EG SchKG auf Beginn der nächsten Amtsperiode<br />
im Jahr 2010 in Kraft zu setzen.