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Informationsbroschüre - Gemeindeamt - Kanton Zürich

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Ausgangslage<br />

Die Organisation des Betreibungswesens,<br />

eine kantonale Aufgabe<br />

Das Betreibungsverfahren wird durch das Bundesgesetz<br />

über Schuldbetreibung und Konkurs<br />

(SchKG) geregelt. Dieses verpflichtet die <strong>Kanton</strong>e<br />

zur Bildung von Betreibungskreisen mit<br />

je einem Betreibungsamt. Die Organisation der<br />

Betreibungsämter bleibt den <strong>Kanton</strong>en überlassen.<br />

Sie bestimmen demnach unter anderem<br />

die Ausbildung, die Wahlart, die Amtsdauer, die<br />

Mindestauslastung und die Entschädigung der<br />

Betreibungsbeamtinnen und -beamten. Diesem<br />

Zweck dient das kantonale Einführungsgesetz<br />

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und<br />

Konkurs (EG SchKG).<br />

Entstehung des revidierten EG SchKG<br />

Ende der 90er Jahre forderten parlamentarische<br />

Vorstösse die Vergrösserung der Betreibungskreise,<br />

die Abschaffung des Sportelsystems<br />

und die Einführung eines Wahlfähigkeitszeugnisses<br />

für Betreibungsbeamtinnen und -beamte.<br />

Der Regierungsrat liess darauf einen Entwurf<br />

für ein neues Einführungsgesetz zum Bundes-<br />

4<br />

gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs<br />

(EG SchKG) ausarbeiten. Im Rahmen der Vernehmlassung<br />

wurde die <strong>Kanton</strong>alisierung des<br />

Betreibungswesens gefordert. Eine anschliessende<br />

Befragung der Gemeinden brachte allerdings<br />

an den Tag, dass sie die <strong>Kanton</strong>alisierung<br />

mehrheitlich ablehnten. Die Führung des<br />

Betreibungsamts bleibt somit eine Gemeindeaufgabe.<br />

Der Regierungsrat beabsichtigt, das<br />

neue EG SchKG auf Beginn der nächsten Amtsperiode<br />

im Jahr 2010 in Kraft zu setzen.

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