orientierUnGsrAhMen - Marie Meierhofer Institut für das Kind
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teiL 2 – LeitPrinziPien<br />
bAsis der LeitPrinziPien<br />
ein am <strong>Kind</strong>eswohl ausgerichtetes handeln<br />
berücksichtigt die bedürfnisse und<br />
rechte eines jeden <strong>Kind</strong>es.<br />
Als GrUndbedürFnisse von <strong>Kind</strong>ern gelten ihre<br />
Bedürfnisse nach<br />
> beständigen, liebevollen Beziehungen,<br />
> körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit,<br />
> einer anregenden Umwelt,<br />
> individuellen und entwicklungsgerechten<br />
Erfahrungen,<br />
> Strukturen und Orientierung,<br />
> Hilfe beim Verstehen der Innen- und Aussenwelt,<br />
> stabilen und unterstützenden Gemeinschaften sowie<br />
> einer sicheren Zukunft <strong>für</strong> die Menschheit.<br />
<strong>Kind</strong>er lernen erst nach und nach, Bedürfnisse aufzuschieben<br />
und eine Vorstellung von Zukunft aufzubauen.<br />
Deshalb hat sich die Gestaltung des alltäglichen<br />
Lebens nach dem kindlichen, nicht nach dem Zeitbegriff<br />
der Erwachsenen zu richten.<br />
Eine wichtige Grundlage <strong>für</strong> bildungsorientiertes<br />
Denken und Handeln ist die Konvention der Vereinten<br />
Nationen über die Rechte des <strong>Kind</strong>es aus dem Jahr<br />
1989. Sie verpflichtet die Staaten, sich aktiv <strong>für</strong> <strong>das</strong><br />
Wohl jedes <strong>Kind</strong>es einzusetzen. Die Schweiz hat sie<br />
1997 ratifiziert und sich damit verpflichtet, die Interessen<br />
von <strong>Kind</strong>ern – ihre Rechte und ihre Bedürfnisse –<br />
vorrangig zu respektieren.<br />
Das GebäUde der <strong>Kind</strong>erreChte steht inhaltlich<br />
auf drei Säulen: den Rechten auf sChUtz, den<br />
Rechten auf FörderUnG und den Rechten auf<br />
PArtiziPAtion. Das Dach bildet die Orientierung<br />
am <strong>Kind</strong>eswohl. Das Fundament ist die Verpflichtung<br />
der Staaten, die <strong>Kind</strong>errechte bekanntzumachen und<br />
sich <strong>für</strong> deren Verwirklichung einzusetzen.<br />
34<br />
Als allgemeine Prinzipien der Konvention gelten die<br />
Rechte, die in den Artikeln 2, 3, 6 und 12 formuliert sind.<br />
> Artikel 2 enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot:<br />
Kein <strong>Kind</strong> darf aufgrund seiner Herkunft,<br />
seines Geschlechts oder anderer Merkmale diskriminiert<br />
werden.<br />
> Artikel 3 hält fest, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Wohl des <strong>Kind</strong>es bei<br />
allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen<br />
Massnahmen von öffentlichen und privaten Einrichtungen<br />
vorrangig zu berücksichtigen ist.<br />
> Artikel 6 sichert jedem <strong>Kind</strong> ein grundlegendes<br />
Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung zu.<br />
> Artikel 12 beinhaltet <strong>das</strong> Recht jedes <strong>Kind</strong>es, zu allen<br />
Angelegenheiten, die es betreffen, gehört zu werden.<br />
Seine Meinung soll entsprechend seinem Alter und<br />
seiner Reife berücksichtigt werden.<br />
Besonders wichtig <strong>für</strong> die Themen Bildung, Betreuung<br />
und Erziehung sind ferner folgende Artikel der UN-<br />
Konvention über die Rechte des <strong>Kind</strong>es:<br />
> Artikel 18 hält fest, <strong>das</strong>s in erster Linie beide Eltern<br />
<strong>für</strong> die Erziehung des <strong>Kind</strong>es verantwortlich sind.<br />
Der Staat ist verpflichtet, die Eltern bei der Erfüllung<br />
dieser Aufgabe zu unterstützen. Er soll u. a.<br />
<strong>Kind</strong>ern berufstätiger Eltern die Nutzung von familienergänzenden<br />
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen<br />
mit einer guten Qualität ermöglichen.<br />
> In Artikel 28 ist <strong>das</strong> Recht jedes <strong>Kind</strong>es auf Bildung<br />
festgehalten.<br />
> Artikel 29 formuliert als Bildungsziele die Förderung<br />
der Persönlichkeitsentwicklung des <strong>Kind</strong>es<br />
und seiner Begabungen, die Vorbereitung des <strong>Kind</strong>es<br />
auf ein aktives Erwachsenenleben, die Entwicklung<br />
der Achtung der grundlegenden Menschenrechte<br />
sowie kultureller und nationaler Werte des<br />
eigenen Landes und anderer Länder.<br />
> Artikel 31 hält <strong>das</strong> Recht des <strong>Kind</strong>es auf Freizeit<br />
und Spiel sowie auf die volle Beteiligung am kulturellen<br />
und künstlerischen Leben fest.