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Die UN-Konvention aus Sicht der Selbsthilfe _ SPD - ForseA

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Artikel 27<br />

Arbeit und Beschäftigung<br />

(1) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen<br />

mit Behin<strong>der</strong>ungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die<br />

Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in<br />

einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />

zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt o<strong>der</strong><br />

angenommen wird. <strong>Die</strong> Vertragsstaaten sichern und för<strong>der</strong>n die<br />

Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die<br />

während <strong>der</strong> Beschäftigung eine Behin<strong>der</strong>ung erwerben, durch<br />

geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften,<br />

um unter an<strong>der</strong>em<br />

a) Diskriminierung aufgrund von Behin<strong>der</strong>ung in allen Angelegenheiten<br />

im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Auswahl-, Einstellungs- und<br />

Beschäftigungsbedingungen, <strong>der</strong> Weiterbeschäftigung, des beruflichen<br />

Aufstiegs sowie sicherer und gesun<strong>der</strong> Arbeitsbedingungen, zu<br />

verbieten;<br />

13.05.2009 Dr. Corina Zolle

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