Die UN-Konvention aus Sicht der Selbsthilfe _ SPD - ForseA
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Artikel 27<br />
Arbeit und Beschäftigung<br />
(1) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen<br />
mit Behin<strong>der</strong>ungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die<br />
Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in<br />
einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen<br />
zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt o<strong>der</strong><br />
angenommen wird. <strong>Die</strong> Vertragsstaaten sichern und för<strong>der</strong>n die<br />
Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die<br />
während <strong>der</strong> Beschäftigung eine Behin<strong>der</strong>ung erwerben, durch<br />
geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften,<br />
um unter an<strong>der</strong>em<br />
a) Diskriminierung aufgrund von Behin<strong>der</strong>ung in allen Angelegenheiten<br />
im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Auswahl-, Einstellungs- und<br />
Beschäftigungsbedingungen, <strong>der</strong> Weiterbeschäftigung, des beruflichen<br />
Aufstiegs sowie sicherer und gesun<strong>der</strong> Arbeitsbedingungen, zu<br />
verbieten;<br />
13.05.2009 Dr. Corina Zolle