Die UN-Konvention aus Sicht der Selbsthilfe _ SPD - ForseA
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Das Gesetz muss folgende<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen:<br />
• <strong>Die</strong> Leistungen müssen einkommens- und vermögensunabhängig<br />
erbracht werden. Nur so kann eine faktische Gleichstellung mit<br />
Nichtbehin<strong>der</strong>ten hergestellt werden, da sie dem Ausgleich von<br />
Benachteiligungen dienen.<br />
• Soziale Teilhabe muss bedarfsgerecht erbracht werden. Viele<br />
Ansprüche auf Teilhabe am Leben <strong>der</strong> Gesellschaft sind we<strong>der</strong> im Umfang<br />
noch in <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Leistung bestimmt und stellen nur Teilleistungen dar.<br />
Soziale Teilhabe muss aber behin<strong>der</strong>ten Menschen die gleichen<br />
Lebenschancen eröffnen wie Nichtbehin<strong>der</strong>ten.<br />
• Keine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes. Anstatt den<br />
Grundsatz „ambulant vor stationär“ unter den Kostenvorbehalt zu stellen<br />
und das Wahlrecht auf „angemessene Wünsche“ zu beschränken, müssen<br />
– wie in § 9 SGB IX vorgesehen - die „berechtigten Wünsche“ behin<strong>der</strong>ter<br />
Menschen berücksichtigt werden.<br />
13.05.2009 Dr. Corina Zolle