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Die UN-Konvention aus Sicht der Selbsthilfe _ SPD - ForseA

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Das Gesetz muss folgende<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen:<br />

• <strong>Die</strong> Leistungen müssen einkommens- und vermögensunabhängig<br />

erbracht werden. Nur so kann eine faktische Gleichstellung mit<br />

Nichtbehin<strong>der</strong>ten hergestellt werden, da sie dem Ausgleich von<br />

Benachteiligungen dienen.<br />

• Soziale Teilhabe muss bedarfsgerecht erbracht werden. Viele<br />

Ansprüche auf Teilhabe am Leben <strong>der</strong> Gesellschaft sind we<strong>der</strong> im Umfang<br />

noch in <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Leistung bestimmt und stellen nur Teilleistungen dar.<br />

Soziale Teilhabe muss aber behin<strong>der</strong>ten Menschen die gleichen<br />

Lebenschancen eröffnen wie Nichtbehin<strong>der</strong>ten.<br />

• Keine Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes. Anstatt den<br />

Grundsatz „ambulant vor stationär“ unter den Kostenvorbehalt zu stellen<br />

und das Wahlrecht auf „angemessene Wünsche“ zu beschränken, müssen<br />

– wie in § 9 SGB IX vorgesehen - die „berechtigten Wünsche“ behin<strong>der</strong>ter<br />

Menschen berücksichtigt werden.<br />

13.05.2009 Dr. Corina Zolle

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