BMI 3 / 2011 - Ernest-kupfer.at
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Rechtsber<strong>at</strong>ung<br />
28 <strong>BMI</strong> 3 / <strong>2011</strong><br />
Versichern beruhigt??<br />
Der Oberste Gerichtshof h<strong>at</strong> in einer sehr richtungsweisenden<br />
Entscheidung jüngst geurteilt, dass Ansprüche aus der priv<strong>at</strong>en<br />
Unfallversicherung auch bei einer Vorerkrankung zustehen. Im<br />
Anlassfall war die Versicherungskundin mit einem Fuß gegen<br />
einen Küchenkasten gestoßen, dabei entstand ein kleiner<br />
Kr<strong>at</strong>zer. Dieser wurde mit einem Pfl aster versorgt. Die Wunde<br />
infi zierte sich mit Bakterien, es kam zu einer Sepsis (Blutvergi<br />
ung), schließlich musste der Pa en n das linke Bein bis zur<br />
Mi e des Oberschenkels ampu ert werden.<br />
Aus medizinischer Sicht war<br />
festzustellen, dass die bei<br />
der Versicherungskundin bestehende<br />
Zuckerkrankheit<br />
(Diabetes mellitus) zumindest<br />
zu 85 Prozent die rasche Verbreitung<br />
der Sepsis gefördert<br />
ha e, sodass die Teilamputa-<br />
on des Beines überwiegend<br />
auf diese bestehende Vorerkrankung<br />
zurückzuführen<br />
ist. Der Oberste Gerichtshof<br />
h<strong>at</strong> diesbezüglich dennoch<br />
die Ansprüche der Versicherungskundin<br />
aus dem priv<strong>at</strong>en<br />
Unfallversicherungsvertrag<br />
bejaht, und festgestellt, dass<br />
eine anteilige Kürzung nur bei<br />
der Leistung selbst zu erfolgen<br />
habe, dass aber dennoch<br />
ein Entschädigungsanspruch<br />
aus der Unfallversicherung<br />
besteht. Überhaupt führen<br />
Vorerkrankungen oder Gebrechen<br />
nur dann zu einer anteilsmäßigen<br />
Kürzung der Leistung<br />
aus der Unfallversicherung,<br />
wenn diese Vorerkrankungen<br />
oder Gebrechen einen Einfl uss<br />
auf die Krankheitsentwicklung<br />
von zumindest 25 Prozent<br />
haben, ansonsten bleiben sie<br />
unberücksichtigt und steht<br />
die Versicherungsleistung ungekürzt<br />
zu.<br />
Diese Entscheidung ist insofern<br />
von Wichtigkeit, da<br />
grundsätzlich Krankheiten aller<br />
Art nicht als Unfall gelten und<br />
zu keinem Leistungsanspruch<br />
in der Unfallversicherung führen.<br />
Insbesondere werden<br />
Infektionskrankheiten, die<br />
durch Insektenbisse oder<br />
Insektenstiche übertragen<br />
werden, nicht als Unfallfolge<br />
im Sinne der Bes mmungen<br />
angesehen. Bei der Übertragung<br />
einer Krankheit durch<br />
Insektenbiss erfolge die Erkrankung<br />
nicht durch eine mechanische<br />
Einwirkung, sondern<br />
durch das unmi elbar erfolgte<br />
Eindringen von Krankheitserregern.<br />
Seit den allgemeinen<br />
Unfallversicherungsbedingungen<br />
1988 sind jedoch durch<br />
Zeckenbiss hervorgerufene<br />
Krankheiten in den Versicherungsschutz<br />
eingeschlossen.<br />
Anders verhält es sich bei Schäden,<br />
die durch einen Wespens<br />
ch und einem dadurch ausgelösten<br />
Schock (allergische<br />
Reaktion) entstehen. Solche<br />
Allergien auf Wespenstiche<br />
können bleibende Schäden<br />
oder auch den Tod hervorrufen.<br />
Der Oberste Gerichtshof<br />
h<strong>at</strong> in einer im Jahr 2006 getroffenen<br />
Leitentscheidung<br />
festgestellt, dass ein Wespens<br />
ch weder als ein von außen<br />
einwirkendes mechanisches,<br />
noch als ein solches chemisches<br />
Ereignis aufzufassen<br />
ist, das zu einer körperlichen<br />
Schädigung führt. Daher könne<br />
in diesem Fall nicht von einem<br />
Unfall gesprochen werden.<br />
Der Schockzustand sei ungeachtet<br />
des Wespengi es, das<br />
durch den S ch in den Körper<br />
injiziert wird, ausschließlich<br />
durch die spezielle körperliche<br />
Kons tu on des Betroff enen<br />
eingetreten, dadurch sei kein<br />
Anspruch aus der Unfallversicherung<br />
gegeben.<br />
Bei einem Wechsel der Versicherung<br />
wurden Versicherungskunden<br />
immer wieder<br />
mit Dauerraba rückforderungen<br />
belastet.<br />
Bei Versicherungsverträgen,<br />
die längerfristig abgeschlossen<br />
wurden, h<strong>at</strong> der Konsument<br />
das Recht, dennoch<br />
nach 3 Jahren eine Kündigung<br />
des Vertrages auszusprechen.<br />
In diesen Fällen kam es zur<br />
Nachverrechnung von angeblichen<br />
Prämienbegüns gungen,<br />
die aufgrund der längeren<br />
Versicherungsdauer gewährt<br />
worden seien. Nun h<strong>at</strong> der<br />
Oberste Gerichtshof in mehreren<br />
Entscheidungen bereits<br />
ausgesprochen, dass solche<br />
Vertragsklauseln ungültig<br />
sind, da sie in den meisten<br />
Fällen zu unklar und für den<br />
Versicherungskunden der<br />
Höhe nach nicht nachvoll-