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BMI 3 / 2011 - Ernest-kupfer.at

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ziehbar formuliert waren.<br />

Selbst in jenen Fällen, in denen<br />

die Höhe der Nachzahlung<br />

gestaff elt war und zwar bei Beendigung<br />

des Vertrages nach<br />

einem Jahr 90 Prozent der ersten<br />

Jahresprämie, nach dem<br />

zweiten Jahr 80 Prozent, nach<br />

dem dri en Jahr 70 Prozent<br />

der ersten Jahresprämie etc.<br />

h<strong>at</strong> der Oberste Gerichtshof<br />

festgestellt, dass diese Klausel<br />

zu unbes mmt sei. Daher<br />

empfehle ich, dass im Falle<br />

eines Versicherungswechsels<br />

allfällige Dauerraba rückforderungen<br />

genauestens geprü<br />

werden sollten.<br />

Strenger werden auch die<br />

Anforderungen für Fahrzeugbesitzer,<br />

die für ihren PKW<br />

eine Kaskoversicherung abgeschlossen<br />

haben. In einem<br />

jüngsten Anlassfall h<strong>at</strong> der<br />

Oberste Gerichtshof die Leistungsfreiheit<br />

der Versicherung<br />

bejaht, weil der Kunde nach<br />

Bekanntwerden des Diebstahles<br />

seines Zweitschlüssels<br />

es unterließ, das Schloss am<br />

Fahrzeug umgehend auszutauschen,<br />

sodass es in weiterer<br />

Folge t<strong>at</strong>sächlich zum<br />

Diebstahl des Fahrzeuges gekommen<br />

ist. Der Kunde wäre<br />

verpflichtet gewesen, einerseits<br />

sehr wohl den Versicherer<br />

zu benachrichtigen, und<br />

vor allem das Schloss, dessen<br />

Zweitschlüssel entwendet<br />

worden war, auszutauschen.<br />

Die diesbezüglichen Kosten<br />

seien dem Kunden zumutbar.<br />

Der Besitzer des gestohlenen<br />

Mercedes CLX 320, der diese<br />

Maßnahmen unterließ, h<strong>at</strong> von<br />

der Kaskoversicherung keine<br />

Entschädigung erhalten.<br />

Häufi ger Streitpunkt ist auch<br />

die Leistungsverpflichtung<br />

im Rahmen eines Feuerversicherungsvertrages.<br />

Die Leistungsfreiheit<br />

des Versicherers<br />

wurde vom Gericht ausgesprochen,<br />

weil der Versicherungsnehmer<br />

in einem geschlossenen<br />

Raum einen nur für den<br />

Betrieb im Freien geeigneten<br />

500 Wa Halogenscheinwerfer<br />

aufgestellt und diesen<br />

Raum ohne Ausschalten des<br />

Scheinwerfers verließ, sodass<br />

es zu einem Brandschaden<br />

kam. Dieses Verhalten wurde<br />

als grob fahrlässige Herbeiführung<br />

des Versicherungsfalles<br />

qualifi ziert.<br />

Eindeutig geregelt ist auch<br />

der Anspruch auf eine Neuwertentschädigung<br />

bei Objektversicherungen<br />

mit Neuwertklauseln.<br />

Eine solche<br />

Neuwertentschädigung steht<br />

dem Versicherungskunden nur<br />

dann zu, wenn innerhalb von 3<br />

Jahren nach dem Schadensfall<br />

die Wiederherstellung oder<br />

Wiederbeschaff ung der versicherten<br />

Sache gewährleistet<br />

ist. Wird beispielsweise die Liegenscha<br />

veräußert, ohne das<br />

versicherte Gebäude innerhalb<br />

der Dreijahresfrist wiederherzustellen,<br />

oder die Wiederherstellung<br />

gesichert zu haben,<br />

besteht nur Anspruch auf Zeitwerters<strong>at</strong>z,<br />

nicht jedoch auf<br />

Neuwertkosten. Die Gründe,<br />

warum eine Wiederherstellung<br />

unterbleibt, sind ohne<br />

Belang, der Versicherer h<strong>at</strong> bis<br />

zum Nachweis der fristgerechten<br />

Wiederherstellung nur den<br />

(deutlich geringeren) Zeitwert<br />

zu bezahlen.<br />

Gut ber<strong>at</strong>en sind Sie darüber<br />

hinaus, wenn sie in Ihren<br />

Kellerabteilen keine Kostbarkeiten,<br />

Raritäten oder An -<br />

quitäten mit hoher Wer gkeit<br />

au ewahren. Im Falle eines<br />

Einbruchs in ein mit einem<br />

Vorhängeschloss versperrtes<br />

Kellerabteil, das wiederum erst<br />

durch eine versperrte Brandschutztüre<br />

betreten werden<br />

konnte, wurde dem Versicherungskunden<br />

Schadeners<strong>at</strong>z<br />

für das € 30.000.- Porzellangeschirr<br />

verwehrt. Die Lagerung<br />

von solchen Gegenständen<br />

mit außergewöhnlich hoher<br />

Wer gkeit in wenig gesicherten<br />

und selten beobachteten<br />

Kellerräumlichkeiten sei in der<br />

Haushaltsversicherung nicht<br />

mitversichert und entspreche<br />

auch nicht der allgemein<br />

prak zierten Übung. Daher ist<br />

der Versicherungskunde gut<br />

ber<strong>at</strong>en, wenn er solche Gegenstände<br />

in den versicherten<br />

Räumlichkeiten, das sind die<br />

bewohnten Räumlichkeiten,<br />

und nicht in den Lager- und<br />

Kellerräumlichkeiten aufbewahrt.<br />

Anders haben dies die<br />

Gerichte im Fall eines durch<br />

einen Wasserschaden beschädigten<br />

Nerzmantels gesehen,<br />

der im Wellnessraum eines<br />

Kellers aufbewahrt worden<br />

war und dort zu Schaden kam,<br />

gesehen. Wäre dieser nicht<br />

im Wellnessraum des Kellers,<br />

sondern in einem Abstell-<br />

oder Lagerraum au ewahrt<br />

worden, wäre er durch den<br />

Wasserschaden nicht mitversichert<br />

gewesen. Also, wenn<br />

Sie Sachen von Wert in den<br />

üblicherweise bewohnten<br />

Räumen au ewahren, sind sie<br />

von der Haushaltsversicherung<br />

umfasst. Auch dann, wenn es<br />

sich um Kellerräume handelt.<br />

Ansonsten ist, vereinfacht<br />

ausgedrückt, nur typisches<br />

Kellergut versichert, wenn es<br />

von dort aus gestohlen wird<br />

oder durch Wassereinbruch<br />

beschädigt wird.<br />

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gerda.schildberger<br />

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<strong>BMI</strong> 3 / <strong>2011</strong> 29

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