BMI 3 / 2011 - Ernest-kupfer.at
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ziehbar formuliert waren.<br />
Selbst in jenen Fällen, in denen<br />
die Höhe der Nachzahlung<br />
gestaff elt war und zwar bei Beendigung<br />
des Vertrages nach<br />
einem Jahr 90 Prozent der ersten<br />
Jahresprämie, nach dem<br />
zweiten Jahr 80 Prozent, nach<br />
dem dri en Jahr 70 Prozent<br />
der ersten Jahresprämie etc.<br />
h<strong>at</strong> der Oberste Gerichtshof<br />
festgestellt, dass diese Klausel<br />
zu unbes mmt sei. Daher<br />
empfehle ich, dass im Falle<br />
eines Versicherungswechsels<br />
allfällige Dauerraba rückforderungen<br />
genauestens geprü<br />
werden sollten.<br />
Strenger werden auch die<br />
Anforderungen für Fahrzeugbesitzer,<br />
die für ihren PKW<br />
eine Kaskoversicherung abgeschlossen<br />
haben. In einem<br />
jüngsten Anlassfall h<strong>at</strong> der<br />
Oberste Gerichtshof die Leistungsfreiheit<br />
der Versicherung<br />
bejaht, weil der Kunde nach<br />
Bekanntwerden des Diebstahles<br />
seines Zweitschlüssels<br />
es unterließ, das Schloss am<br />
Fahrzeug umgehend auszutauschen,<br />
sodass es in weiterer<br />
Folge t<strong>at</strong>sächlich zum<br />
Diebstahl des Fahrzeuges gekommen<br />
ist. Der Kunde wäre<br />
verpflichtet gewesen, einerseits<br />
sehr wohl den Versicherer<br />
zu benachrichtigen, und<br />
vor allem das Schloss, dessen<br />
Zweitschlüssel entwendet<br />
worden war, auszutauschen.<br />
Die diesbezüglichen Kosten<br />
seien dem Kunden zumutbar.<br />
Der Besitzer des gestohlenen<br />
Mercedes CLX 320, der diese<br />
Maßnahmen unterließ, h<strong>at</strong> von<br />
der Kaskoversicherung keine<br />
Entschädigung erhalten.<br />
Häufi ger Streitpunkt ist auch<br />
die Leistungsverpflichtung<br />
im Rahmen eines Feuerversicherungsvertrages.<br />
Die Leistungsfreiheit<br />
des Versicherers<br />
wurde vom Gericht ausgesprochen,<br />
weil der Versicherungsnehmer<br />
in einem geschlossenen<br />
Raum einen nur für den<br />
Betrieb im Freien geeigneten<br />
500 Wa Halogenscheinwerfer<br />
aufgestellt und diesen<br />
Raum ohne Ausschalten des<br />
Scheinwerfers verließ, sodass<br />
es zu einem Brandschaden<br />
kam. Dieses Verhalten wurde<br />
als grob fahrlässige Herbeiführung<br />
des Versicherungsfalles<br />
qualifi ziert.<br />
Eindeutig geregelt ist auch<br />
der Anspruch auf eine Neuwertentschädigung<br />
bei Objektversicherungen<br />
mit Neuwertklauseln.<br />
Eine solche<br />
Neuwertentschädigung steht<br />
dem Versicherungskunden nur<br />
dann zu, wenn innerhalb von 3<br />
Jahren nach dem Schadensfall<br />
die Wiederherstellung oder<br />
Wiederbeschaff ung der versicherten<br />
Sache gewährleistet<br />
ist. Wird beispielsweise die Liegenscha<br />
veräußert, ohne das<br />
versicherte Gebäude innerhalb<br />
der Dreijahresfrist wiederherzustellen,<br />
oder die Wiederherstellung<br />
gesichert zu haben,<br />
besteht nur Anspruch auf Zeitwerters<strong>at</strong>z,<br />
nicht jedoch auf<br />
Neuwertkosten. Die Gründe,<br />
warum eine Wiederherstellung<br />
unterbleibt, sind ohne<br />
Belang, der Versicherer h<strong>at</strong> bis<br />
zum Nachweis der fristgerechten<br />
Wiederherstellung nur den<br />
(deutlich geringeren) Zeitwert<br />
zu bezahlen.<br />
Gut ber<strong>at</strong>en sind Sie darüber<br />
hinaus, wenn sie in Ihren<br />
Kellerabteilen keine Kostbarkeiten,<br />
Raritäten oder An -<br />
quitäten mit hoher Wer gkeit<br />
au ewahren. Im Falle eines<br />
Einbruchs in ein mit einem<br />
Vorhängeschloss versperrtes<br />
Kellerabteil, das wiederum erst<br />
durch eine versperrte Brandschutztüre<br />
betreten werden<br />
konnte, wurde dem Versicherungskunden<br />
Schadeners<strong>at</strong>z<br />
für das € 30.000.- Porzellangeschirr<br />
verwehrt. Die Lagerung<br />
von solchen Gegenständen<br />
mit außergewöhnlich hoher<br />
Wer gkeit in wenig gesicherten<br />
und selten beobachteten<br />
Kellerräumlichkeiten sei in der<br />
Haushaltsversicherung nicht<br />
mitversichert und entspreche<br />
auch nicht der allgemein<br />
prak zierten Übung. Daher ist<br />
der Versicherungskunde gut<br />
ber<strong>at</strong>en, wenn er solche Gegenstände<br />
in den versicherten<br />
Räumlichkeiten, das sind die<br />
bewohnten Räumlichkeiten,<br />
und nicht in den Lager- und<br />
Kellerräumlichkeiten aufbewahrt.<br />
Anders haben dies die<br />
Gerichte im Fall eines durch<br />
einen Wasserschaden beschädigten<br />
Nerzmantels gesehen,<br />
der im Wellnessraum eines<br />
Kellers aufbewahrt worden<br />
war und dort zu Schaden kam,<br />
gesehen. Wäre dieser nicht<br />
im Wellnessraum des Kellers,<br />
sondern in einem Abstell-<br />
oder Lagerraum au ewahrt<br />
worden, wäre er durch den<br />
Wasserschaden nicht mitversichert<br />
gewesen. Also, wenn<br />
Sie Sachen von Wert in den<br />
üblicherweise bewohnten<br />
Räumen au ewahren, sind sie<br />
von der Haushaltsversicherung<br />
umfasst. Auch dann, wenn es<br />
sich um Kellerräume handelt.<br />
Ansonsten ist, vereinfacht<br />
ausgedrückt, nur typisches<br />
Kellergut versichert, wenn es<br />
von dort aus gestohlen wird<br />
oder durch Wassereinbruch<br />
beschädigt wird.<br />
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