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Friedhofsordnung 2007 - Steinau an der Straße

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d) auf Reihen-Schlichtgrabstätten<br />

12<br />

ausschließlich liegende Grabmale <strong>der</strong> Größe 40 x 40<br />

Stärke: 0, 40 m<br />

Material Gr<strong>an</strong>it schwarz<br />

Inschrift gehauen, ohne aufgesetzte Buchstaben<br />

Ohne jeglichen weiteren Grabschmuck<br />

2. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:<br />

1) stehende Grabmale: 2) liegende Grabmale 3) Einfassung/Abdeckplatte<br />

Höhe: 0,70 m Breite: bis 0,60 m, Breite: 0,60 m,<br />

Breite: bis 0,40 m x 0,40 m Länge: bis 0,60 Länge: 1,20 m<br />

Mindeststärke: 0,12 m. Mindeststärke: 0,04 m Mindesthöhe: 0,14 m<br />

3. Grabeinfassungen je<strong>der</strong> Art - auch aus Pfl<strong>an</strong>zen - sind nicht zulässig, soweit<br />

zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die<br />

Stadt <strong>Steinau</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Straße</strong> vorgegeben werden.<br />

4. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige<br />

Grabausstattungen.<br />

5. Unbeschadet <strong>der</strong> Vorschrift des § 23 k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Friedhofsträger Ausnahmen von den<br />

Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 4 zulassen.<br />

§ 25<br />

1. Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen und Grabeinfassungen mit<br />

Ausnahme des Abbaues und <strong>der</strong> unverän<strong>der</strong>ten Wie<strong>der</strong>errichtung <strong>der</strong> Einfassung<br />

und <strong>der</strong> Inschriftenän<strong>der</strong>ung des Grabmales bei einer Zweitbestattung, bedarf <strong>der</strong><br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung<br />

sind bis zur Dauer von fünf Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung provisorische Grabmale als<br />

Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.<br />

2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im<br />

Maßstab 1:10 zu be<strong>an</strong>tragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie<br />

Inhalt, Form und Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verl<strong>an</strong>gen sind<br />

Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

3. Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf<br />

Dauer <strong>an</strong>gebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson<strong>der</strong>e<br />

Steine für Inschrift usw. bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

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