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Friedhofsordnung 2007 - Steinau an der Straße

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3. Sonstigen Gewerbetreibenden k<strong>an</strong>n die Ausübung <strong>an</strong><strong>der</strong>er als in Abs. 1 gen<strong>an</strong>nter<br />

Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs.<br />

1, 2 und 4 gelten entsprechend.<br />

4. Die Friedhofsverwaltung k<strong>an</strong>n die Zulassung davon abhängig machen, dass die<br />

Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller einen für die Ausführung ihrer o<strong>der</strong> seiner<br />

Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofsordnung</strong> zu<br />

beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre<br />

Bediensteten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof o<strong>der</strong> den<br />

dazu gehörigen Anlagen, wie Zufahrten, Parkplätzen usw. schuldhaft verursachen.<br />

6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind mindestens 2 Tage vor Beginn bei<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung <strong>an</strong>zumelden.<br />

Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags, und zwar montags bis freitags innerhalb<br />

<strong>der</strong> Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor<br />

Schließung des Friedhofs, spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. § 6 Abs. 2 c gilt<br />

entsprechend. Die Friedhofsverwaltung k<strong>an</strong>n Ausnahmen zulassen.<br />

7. Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />

Friedhof nur <strong>an</strong> den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert<br />

werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> in<br />

Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht <strong>an</strong> o<strong>der</strong> in den<br />

Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.<br />

8. Gewerbetreibenden, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese<br />

Friedhofssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 g<strong>an</strong>z<br />

o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, k<strong>an</strong>n die Friedhofsverwaltung die<br />

Zulassung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung unter Vorlage <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen <strong>an</strong>zumelden.<br />

2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte be<strong>an</strong>tragt, ist das<br />

Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine<br />

Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.<br />

3. Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung im<br />

Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer bzw. <strong>der</strong> zuständigen Pfarrerin<br />

festgelegt. Dabei werden Wünsche <strong>der</strong> für die Bestattung sorgepflichtigen Personen<br />

nach Möglichkeit berücksichtigt.

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