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Friedhofsordnung 2007 - Steinau an der Straße

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1. Es werden eingerichtet:<br />

8<br />

§ 17<br />

Reihen-Einzelgräber/Reihen-Schlichtgräber für die Beisetzung Verstorbener bis<br />

zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />

Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />

2. Die Reihengräber haben folgende Maße:<br />

1) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />

Länge: 1,20 m<br />

Breite: 0,60 m<br />

2) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

§ 18<br />

Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten/Reihen-Schlichtgrabstätten, <strong>der</strong>en<br />

Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />

Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung<br />

ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden<br />

Grabfeld bek<strong>an</strong>nt zu machen.<br />

IV. B Doppelgrabstätten<br />

§ 19<br />

1. Bei den Doppelgrabstätten werden folgende Grabarten unterschieden:<br />

a) Doppelgrabstätten ( zwei Grabstellen nebenein<strong>an</strong><strong>der</strong>) auf allen Friedhöfen<br />

b) Tiefgrabstätten (zwei Beisetzungen überein<strong>an</strong><strong>der</strong>) innerhalb <strong>der</strong> Grabfel<strong>der</strong> A – R<br />

des Friedhofes in <strong>Steinau</strong> – Innenstadt soweit diese nicht für eine Belegung<br />

gesperrt sind sowie auf den Stadtteilfriedhöfen soweit die Bodenbeschaffenheit<br />

eine Tiefenbestattung zulässt.<br />

2. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, welche <strong>an</strong>lässlich eines<br />

Todesfalles <strong>an</strong> Eheleute o<strong>der</strong> Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />

bei denen <strong>der</strong> überlebende Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner älter als 60 Jahre<br />

ist, bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist des/<strong>der</strong> Erstverstorbenen zugeteilt werden.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Ruhefrist (§ 10 Abs. 4) ist die Zweitbestattung unter Hinzuerwerb <strong>der</strong><br />

sich daraus ergebenden längeren Ruhefrist möglich. Eine Verlängerung <strong>der</strong><br />

Ruhefrist über die Ruhefrist des zweiten Verstorbenen hinaus ist nicht möglich.

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