Friedhofsordnung 2007 - Steinau an der Straße
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1. Es werden eingerichtet:<br />
8<br />
§ 17<br />
Reihen-Einzelgräber/Reihen-Schlichtgräber für die Beisetzung Verstorbener bis<br />
zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />
Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />
2. Die Reihengräber haben folgende Maße:<br />
1) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />
Länge: 1,20 m<br />
Breite: 0,60 m<br />
2) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr<br />
Länge: 2,00 m<br />
Breite: 0,90 m<br />
§ 18<br />
Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten/Reihen-Schlichtgrabstätten, <strong>der</strong>en<br />
Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />
Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen vor <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung<br />
ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden<br />
Grabfeld bek<strong>an</strong>nt zu machen.<br />
IV. B Doppelgrabstätten<br />
§ 19<br />
1. Bei den Doppelgrabstätten werden folgende Grabarten unterschieden:<br />
a) Doppelgrabstätten ( zwei Grabstellen nebenein<strong>an</strong><strong>der</strong>) auf allen Friedhöfen<br />
b) Tiefgrabstätten (zwei Beisetzungen überein<strong>an</strong><strong>der</strong>) innerhalb <strong>der</strong> Grabfel<strong>der</strong> A – R<br />
des Friedhofes in <strong>Steinau</strong> – Innenstadt soweit diese nicht für eine Belegung<br />
gesperrt sind sowie auf den Stadtteilfriedhöfen soweit die Bodenbeschaffenheit<br />
eine Tiefenbestattung zulässt.<br />
2. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, welche <strong>an</strong>lässlich eines<br />
Todesfalles <strong>an</strong> Eheleute o<strong>der</strong> Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,<br />
bei denen <strong>der</strong> überlebende Ehegatte o<strong>der</strong> Lebenspartner älter als 60 Jahre<br />
ist, bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist des/<strong>der</strong> Erstverstorbenen zugeteilt werden.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> Ruhefrist (§ 10 Abs. 4) ist die Zweitbestattung unter Hinzuerwerb <strong>der</strong><br />
sich daraus ergebenden längeren Ruhefrist möglich. Eine Verlängerung <strong>der</strong><br />
Ruhefrist über die Ruhefrist des zweiten Verstorbenen hinaus ist nicht möglich.