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Stellungnahme zum Lehrbericht 2012 zur Vorlage beim ...

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3. Evaluationspraxis<br />

4<br />

Obwohl der vom Studiendekan beabsichtigte Paradigmenwechsel im<br />

Evaluationsverfahren aufgrund des Anonymitätserfordernisses des Art. 10 Abs. 1 S 1<br />

HS 1 BayHSchG 2 so nicht weitergeführt werden kann, erfolgt trotzdem eine<br />

<strong>Stellungnahme</strong> zu dieser ursprünglichen Absicht, da diese auf grundsätzliche<br />

Problematiken im Bewertungsverfahren von Lehrveranstaltungen reagiert hat. Zum<br />

anderen werden Vorschläge für die zukünftige studentische Bewertung der<br />

Lehrveranstaltungen, unter den aktuellen Rahmenbedingungen, gemacht.<br />

Die ursprüngliche Absicht, die Bewertung der Lehrveranstaltungen ausschließlich nur<br />

noch in mündlicher Form vornehmen zu lassen, stieß seitens der Studierendenschaft<br />

vermehrt auf Ablehnung, da der Tatbestand unberücksichtigt bleibt, dass sich die<br />

Mehrzahl der Studenten/innen aufgrund der noch ausstehenden Bewertung der<br />

Leistungsnachweise, bei der sich die Prüfer/innen wegen des<br />

Bewertungsspielraumes in einer stärkeren Position befinden, sich mit ihrem<br />

konstruktiv-ehrlichen Feedback <strong>zur</strong>ückhalten werden. Die Schaffung einer<br />

notwendigen angstfreien Atmosphäre seitens der Dozierenden ist aufgrund der<br />

tatsächlichen Berechtigung der Befürchtung von Nachteilen<br />

(Kränkbarkeit/Verletzbarkeit der Dozenten/innen), der Unauslöschbarkeit von<br />

irrationalen Ängsten der Studenten/innen und der späteren (falschen) Attribution<br />

einer „schlechten“ Prüfungsbewertung mit einer zuvor abgegebenen Rückmeldung,<br />

als unrealistisch anzusehen.<br />

Die ausschließliche mündliche Evaluationspraxis wäre aber auch die polar<br />

entgegengesetzte Extremform <strong>zum</strong> ausschließlichen schriftlichen<br />

Bewertungsverfahren durch Evaluationsbögen gewesen, obwohl die dadurch<br />

beabsichtigte Lösung der Problematik der mangelnden Sichtbarkeit der Wirkung der<br />

abgegebenen studentischen Bewertung und der ebenfalls mangelnden „spürbaren<br />

Einbindung der Studierenden in die Evaluation“ 3 , durchaus als positiv angesehen<br />

wird.<br />

Aus diesem Grund wird empfohlen, diesen gerade genannten Bedürfnissen der<br />

Studierenden auch in der zukünftigen Evaluationspraxis, entsprechend dem<br />

gesetzlich möglichen Rahmen, unbedingt Rechnung zu tragen.<br />

Zum einen muss also seitens des Studiendekans, idealerweise in Zusammenarbeit<br />

mit der studentischen Vertretung, abgeklärt werden, in welcher Art und Weise und in<br />

welchem Ausmaß zukünftig die Ergebnisse der Evaluationen und der<br />

entsprechenden Maßnahmen seitens der Fakultätsverwaltung im Rahmen der<br />

Möglichkeiten des Art. 10 Abs. 1 S 2 BayHSchG veröffentlicht werden können.<br />

Zum anderen wird dem Austausch zwischen Dozierenden und Studierenden seitens<br />

der Fachschaft ein extrem hoher Stellenwert eingeräumt. Letztlich ist eine<br />

2 Fakultätsratssitzung vom 05.12.<strong>2012</strong><br />

3 Fakultätsratssitzung vom 21.03.<strong>2012</strong>

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