Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung - Steinau an der ...
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§ 28<br />
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Stadtverordneten sowie<br />
Mitglie<strong>der</strong>n des Magistrats<br />
1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ruft Stadtverordnete sowie Mitglie<strong>der</strong> des Magistrats zur<br />
Sache, die bei ihrer Rede vom Verh<strong>an</strong>dlungsgegenst<strong>an</strong>d abschweifen. Sie o<strong>der</strong> er<br />
k<strong>an</strong>n nach wie<strong>der</strong>holtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Redeberechtigte erneut Anlaß zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.<br />
2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende entzieht dem/<strong>der</strong> Stadtverordneten o<strong>der</strong> dem Mitglied des<br />
Magistrats das Wort, wenn sie o<strong>der</strong> er es eigenmächtig ergriffen hat o<strong>der</strong> die Redezeit<br />
überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben<br />
Tagesordnungspunkt nicht wie<strong>der</strong> erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden<br />
nicht erörtert.<br />
3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ruft die/den Stadtverordnete/n o<strong>der</strong> ein Mitglied des<br />
Magistrats bei ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des<br />
Namens zur Ordnung.<br />
4) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende k<strong>an</strong>n eine/n Stadtverordnete/n o<strong>der</strong> ein Mitglied des<br />
Magistrats bei wie<strong>der</strong>holtem ungebührlichem o<strong>der</strong> ordnungswidrigem Verhalten für<br />
einen o<strong>der</strong> mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.<br />
Die Betroffene o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene k<strong>an</strong>n ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> <strong>an</strong>rufen. Diese ist in <strong>der</strong> nächsten Sitzung<br />
zu treffen.<br />
IX. Nie<strong>der</strong>schrift<br />
§ 29<br />
Nie<strong>der</strong>schrift<br />
1) Über den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong> Verh<strong>an</strong>dlungen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong><br />
ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe <strong>der</strong> Anwesenden, <strong>der</strong><br />
verh<strong>an</strong>delten Gegenstände, <strong>der</strong> gefassten Beschlüsse und <strong>der</strong> vollzogenen Wahlen<br />
beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von<br />
Wahlen sind festzuhalten. Jede/r Stadtverordnete/r k<strong>an</strong>n vor Beginn <strong>der</strong><br />
Stimmabgabe verl<strong>an</strong>gen, daß ihre bzw. seine Abstimmung in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
festgehalten wird.<br />
2) Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden sowie von <strong>der</strong> Schriftführerin<br />
o<strong>der</strong> dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen<br />
aus dem in § 61 Absatz 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden.<br />
Die Schriftführerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schriftführer ist für den Inhalt <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift allein<br />
ver<strong>an</strong>twortlich.