Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung - Steinau an der ...
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§ 35<br />
Vorschlagsrecht des Ortsbeirates<br />
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk<br />
<strong>an</strong>gehen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit<br />
seiner Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> vor, wenn diese für die<br />
Entscheidung zuständig ist.<br />
Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> entscheidet in <strong>an</strong>gemessener Frist über Vorschläge<br />
des Ortsbeirates.<br />
Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> teilt die Entscheidung dem<br />
Ortsbeirat schriftlich mit.<br />
§ 36<br />
Re<strong>der</strong>echt in den Sitzungen<br />
1) Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> k<strong>an</strong>n beschließen, dem Ortsbeirat in einer<br />
Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen des Ortsbezirks berührt,<br />
ein Re<strong>der</strong>echt zu gewähren.<br />
2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten ein Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />
3) Das Re<strong>der</strong>echt steht <strong>der</strong> Ortsvorsteherin o<strong>der</strong> dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat<br />
k<strong>an</strong>n das Re<strong>der</strong>echt auch einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitglied des Ortsbeirates übertragen.<br />
XII. Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat<br />
§ 37<br />
Anhörungspflicht<br />
Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> soll den Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat zu allen wichtigen<br />
Angelegenheiten, die Kin<strong>der</strong> und Jugendliche berühren, <strong>an</strong>hören. Dies geschieht in <strong>der</strong><br />
Weise, daß <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat entwe<strong>der</strong> eine schriftliche Stellungnahme zu<br />
den Angelegenheiten abgibt o<strong>der</strong> daß Mitglie<strong>der</strong> des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates sich<br />
hierzu mündlich in den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> äußern.<br />
Wird <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t, ist<br />
diese innerhalb einer Frist von 1 Monat abzugeben. Die Stellungnahme ist <strong>an</strong> die o<strong>der</strong><br />
den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> zu richten. Sie o<strong>der</strong> er k<strong>an</strong>n in<br />
Einzelfällen die Frist <strong>an</strong>gemessen verlängern o<strong>der</strong> kürzen. Äußert sich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendbeirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.