30.10.2013 Aufrufe

Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung - Steinau an der ...

Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung - Steinau an der ...

Geschäftsordnung Stadtverordnetenversammlung - Steinau an der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 35<br />

Vorschlagsrecht des Ortsbeirates<br />

Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk<br />

<strong>an</strong>gehen. Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit<br />

seiner Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> vor, wenn diese für die<br />

Entscheidung zuständig ist.<br />

Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> entscheidet in <strong>an</strong>gemessener Frist über Vorschläge<br />

des Ortsbeirates.<br />

Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> teilt die Entscheidung dem<br />

Ortsbeirat schriftlich mit.<br />

§ 36<br />

Re<strong>der</strong>echt in den Sitzungen<br />

1) Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> k<strong>an</strong>n beschließen, dem Ortsbeirat in einer<br />

Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, <strong>der</strong> die Interessen des Ortsbezirks berührt,<br />

ein Re<strong>der</strong>echt zu gewähren.<br />

2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten ein Re<strong>der</strong>echt einräumen.<br />

3) Das Re<strong>der</strong>echt steht <strong>der</strong> Ortsvorsteherin o<strong>der</strong> dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat<br />

k<strong>an</strong>n das Re<strong>der</strong>echt auch einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Mitglied des Ortsbeirates übertragen.<br />

XII. Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat<br />

§ 37<br />

Anhörungspflicht<br />

Die <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> soll den Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat zu allen wichtigen<br />

Angelegenheiten, die Kin<strong>der</strong> und Jugendliche berühren, <strong>an</strong>hören. Dies geschieht in <strong>der</strong><br />

Weise, daß <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat entwe<strong>der</strong> eine schriftliche Stellungnahme zu<br />

den Angelegenheiten abgibt o<strong>der</strong> daß Mitglie<strong>der</strong> des Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirates sich<br />

hierzu mündlich in den Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> äußern.<br />

Wird <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbeirat zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefor<strong>der</strong>t, ist<br />

diese innerhalb einer Frist von 1 Monat abzugeben. Die Stellungnahme ist <strong>an</strong> die o<strong>der</strong><br />

den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Stadtverordnetenversammlung</strong> zu richten. Sie o<strong>der</strong> er k<strong>an</strong>n in<br />

Einzelfällen die Frist <strong>an</strong>gemessen verlängern o<strong>der</strong> kürzen. Äußert sich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendbeirat verspätet o<strong>der</strong> gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!