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„Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in ...

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Rechtliche <strong>Aspekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> <strong>beim</strong> <strong>Übertritt</strong> <strong>in</strong> die Nacherwerbsphase<br />

rung ist e<strong>in</strong> Vertrag zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Betriebsrat über<br />

die Rechte <strong>und</strong> Pflichten sowie verb<strong>in</strong>dliche Normen für alle<br />

Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es Betriebes.<br />

7. Zusammenfassung <strong>und</strong> Ausblick<br />

Der Übergang vom Erwerbsleben <strong>in</strong> den Ruhestand stellt Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> das Unternehmen vor Herausforderungen, die<br />

längerfristig organisiert <strong>und</strong> bewältigt werden müssen. Die Flexibilisierung<br />

des Übergangs durch flexibel nutzbare Arbeitszeitkonten<br />

oder die Möglichkeit auch nach dem Rentene<strong>in</strong>tritt<br />

zu arbeiten, kann dabei e<strong>in</strong>e Hilfestellung geben. In rechtlicher<br />

H<strong>in</strong>sicht existieren bereits Möglichkeiten der Überlappung von<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Ruhestandsphase. Die zentralen H<strong>in</strong>weise der<br />

vorliegenden Handreichung werden hier noch e<strong>in</strong>mal zusammengefasst<br />

dargestellt.<br />

In der Rentenphase kann e<strong>in</strong> Unternehmen e<strong>in</strong>en Rentner weiterh<strong>in</strong><br />

beschäftigen. Es existieren dabei verschiedene Vertragsformen,<br />

die unter Punkt 2 dargestellt wurden. Sie unterscheiden<br />

sich nach der Weisungsgeb<strong>und</strong>enheit des Vertragsnehmers<br />

sowie den konkreten Arbeits<strong>in</strong>halten des abgeschlossenen<br />

Vertrags. Es ist daher <strong>in</strong> jedem Falle ratsam, vor Abschluss<br />

des Vertrages Ziel, Umfang <strong>und</strong> Inhalt genau zu<br />

bestimmen um sich dann für die adäquate Vertragsart zu entscheiden<br />

<strong>und</strong> Missverständnisse zu vermeiden. Befristete (abhängige)<br />

Vertragsverhältnisse mit ehemaligen Beschäftigten<br />

können nur geschlossen werden, wenn e<strong>in</strong> Sachgr<strong>und</strong> vorliegt.<br />

Geht e<strong>in</strong> Rentner e<strong>in</strong>er weiteren Beschäftigung nach, so gelten<br />

für ihn, bis er das gesetzliche Rentene<strong>in</strong>trittsalter vollendet hat<br />

(65 Jahre) Zuverdienstgrenzen (vgl. Punkt 3). Diese berechnen<br />

sich nach Lage des Beschäftigungsortes im B<strong>und</strong>esgebiet<br />

West oder Ost <strong>und</strong> dem monatlichem E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> den letzten<br />

drei Erwerbsjahren vor Rentene<strong>in</strong>tritt. Je nach Höhe des<br />

Zuverdienstes wird die Rente als entsprechende Teilrente ausbezahlt.<br />

Die Zuverdienstgrenzen dürfen zwei Mal im Jahr um<br />

das Doppelte überschritten werden.<br />

Mit e<strong>in</strong>er Beschäftigung, die das Volumen e<strong>in</strong>es monatlichen<br />

E<strong>in</strong>kommen über 400 EUR überschreitet, fallen Abgaben an<br />

die Sozialversicherungssysteme <strong>und</strong> den Staat an (vgl. Punkt<br />

4). Bis der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentene<strong>in</strong>trittsalter<br />

vollendet hat, werden Abgaben mit dem vollen Satz zu gleichen<br />

Teilen vom Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer entrichtet. Ab<br />

e<strong>in</strong>em Alter von 65. Jahren zahlt der Arbeitnehmer nur noch<br />

reduzierte Beiträge <strong>in</strong> die Renten- <strong>und</strong> Pflegeversicherung.<br />

Steuern fallen ab e<strong>in</strong>em jährlichen E<strong>in</strong>kommen von 7.665 EUR<br />

an.<br />

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