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„Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in ...

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Rechtliche <strong>Aspekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> <strong>beim</strong> <strong>Übertritt</strong> <strong>in</strong> die Nacherwerbsphase<br />

M<strong>in</strong>desth<strong>in</strong>zuverdienstgrenzen e<strong>in</strong>es Durchschnittverdieners (ca. 30.000 EUR / Jahr)<br />

bei Altersrenten <strong>und</strong> Rente wg. voller Erwerbsm<strong>in</strong>derung seit dem 01.01.2008<br />

Bezeichnung Alte B<strong>und</strong>esländer <strong>in</strong> EUR Neue B<strong>und</strong>esländer <strong>in</strong> EUR<br />

Vollrente 400,00 400,00<br />

2/3-Teilrente 969,15 819,00<br />

1/2-Teilrente 1.416,45 1.197,00<br />

1/3-Teilrente 1.863,75 1.575,00<br />

Abbildung 3: M<strong>in</strong>desth<strong>in</strong>zuverdienstgrenzen<br />

Bei e<strong>in</strong>em H<strong>in</strong>zuverdienst von bis zu 969,15 EUR erhält<br />

demnach der Rentner mit e<strong>in</strong>em jährlichen E<strong>in</strong>kommen von<br />

ca. 30.000 EUR während der letzten drei Arbeitsjahre e<strong>in</strong>e<br />

2/3 Teilrente, wenn se<strong>in</strong> Arbeitsort <strong>in</strong> den alten B<strong>und</strong>esländern<br />

liegt. Bei e<strong>in</strong>em monatlichen E<strong>in</strong>kommen von bis zu<br />

1.416,45 EUR erhält er e<strong>in</strong>e 1/2 Teilrente <strong>und</strong> ab e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommen<br />

von 1.863,75 EUR wird se<strong>in</strong>e Rente gestrichen.<br />

Liegt se<strong>in</strong> Arbeitsort <strong>in</strong> den neuen B<strong>und</strong>esländern erhält der<br />

Rentner bis zu e<strong>in</strong>em Zuverdienst von 819,00 EUR die 2/3<br />

Teilrente. Bei e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>kommen von bis zu von 1.197,00<br />

EUR wird ihm die 1/2-Teilrente ausbezahlt. Übersteigt se<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>kommen die Grenze von 1.575 EUR wird ihm se<strong>in</strong>e<br />

Rente gestrichen.<br />

3.2 Überschreiten der Zuverdienstgrenzen <strong>und</strong> Änderung<br />

der Höhe des Zuverdienstes<br />

Die H<strong>in</strong>zuverdienstgrenzen dürfen zweimal im Kalenderjahr<br />

bis zum Doppelten der jeweiligen H<strong>in</strong>zuverdienst-Grenze<br />

überschritten werden. Davon profitieren Rentner beispielsweise,<br />

wenn der Arbeitgeber Urlaubs- oder Weihnachtsgeld<br />

zahlen möchte oder Überst<strong>und</strong>en vergütet.<br />

Ändert sich die Höhe des Zuverdienstes dauerhaft, so kann<br />

der Rentner e<strong>in</strong>en Antrag auf Neuberechnung se<strong>in</strong>er Rente<br />

stellen. Diese wird dann rückwirkend zum Zeitpunkt ab dem<br />

Erhalt des veränderten E<strong>in</strong>kommens gezahlt.<br />

4. Sozialabgaben <strong>und</strong> Steuern<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en fallen mit e<strong>in</strong>er (abhängigen) Beschäftigung<br />

Beitragsabgaben an die staatlichen Sicherungssysteme der<br />

Renten-, Kranken-, Pflege- <strong>und</strong> Sozialversicherung an. Diese<br />

Beiträge werden <strong>in</strong> der Regel zu gleichen Anteilen vom Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer entrichtet. Mit dem Rentene<strong>in</strong>tritt<br />

wechselt der Arbeitnehmer vom Status her auf die Bezugsseite<br />

der Sicherungssysteme – er enthält Leistungen aus diesen<br />

Systemen. Mit diesem Statuswechsel verändern sich auch die<br />

Beitragspflichten, die im Falle e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong>setzen.<br />

Diese Änderungen wirken sich sowohl auf die Arbeitgeberseite<br />

Seite 8 von 15<br />

H<strong>in</strong>weis: H<strong>in</strong>zuverdienst-grenzen<br />

können<br />

zweimal im Jahr<br />

überschritten werden.<br />

Sozialversicherung bei<br />

Beschäftigung<br />

SGB IV §7<br />

Befreiung von der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

SGB V §7<br />

Befreiung von der<br />

Gesetzlichen Rentenversicherung<br />

SGB VI §5

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