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„Rechtliche Aspekte und Gestaltungsmöglichkeiten beim Übertritt in ...

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Rechtliche <strong>Aspekte</strong> <strong>und</strong> <strong>Gestaltungsmöglichkeiten</strong> <strong>beim</strong> <strong>Übertritt</strong> <strong>in</strong> die Nacherwerbsphase<br />

Zur Veranschaulichung werden hier noch e<strong>in</strong>mal die zentralen<br />

Unterscheidungsmerkmale zwischen beiden Vertragsformen<br />

dargestellt:<br />

Abbildung 2: Beratervertrag<br />

2.3 Altersbefristung des Arbeitsvertrages<br />

Wird e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen <strong>und</strong> dem verrenteten<br />

Mitarbeiter geschlossen durch welchen der Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dauerhaften abhängigen Vertragsverhältnis<br />

steht, so liegt es meist im Interesse beider Seiten, diesen nicht<br />

unbefristet zu gestalten. Da sich die Prioritäten des Arbeitnehmers<br />

<strong>in</strong> der Rentenphase gängigerweise verschieben, liegt die<br />

Erwerbstätigkeit im Regelfall nicht mehr dauerhaft im Zentrum<br />

der Aufmerksamkeit. Die Befristung e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages, als<br />

Ergänzung zu den oben genannten Vertragsformen, sche<strong>in</strong>t<br />

also als willkommene Möglichkeit zur Umsetzung dieser veränderten<br />

Ansprüche.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die befristete Beschäftigung e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers,<br />

mit dem zuvor bereits e<strong>in</strong> unbefristetes oder befristetes<br />

Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, nur mit Sachgr<strong>und</strong><br />

möglich. Bis 2006 gab es vom Gesetzgeber für den Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgr<strong>und</strong> mit Personen,<br />

die das 52. Lebensjahr vollendet haben, erleichterte Voraussetzungen.<br />

Diese wurden allerd<strong>in</strong>gs geändert, nachdem<br />

der Europäische Gerichtshof diese Regelung als diskrim<strong>in</strong>ierend<br />

e<strong>in</strong>stufte.<br />

Seite 6 von 15<br />

Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz<br />

§ 14

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