Prospekt zum Download (PDF - 2,5 MB) - ACM Schiffsbeteiligung
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<strong>ACM</strong> Hantong I<br />
erfolgen kann. Der Verkaufszeitpunkt<br />
ist letztlich abhängig von den Marktbedingungen<br />
für Schiffsveräußerungen.<br />
Der tatsächliche Verkaufspreis für das<br />
Schiff hängt von der Marktlage für gebrauchte<br />
Schiffe dieser Größenklasse<br />
sowie dem Zustand des Schiffes <strong>zum</strong><br />
Veräußerungszeitpunkt ab. Es besteht<br />
daher das Risiko, dass für das Schiff<br />
ein niedrigerer Verkaufserlös erzielt<br />
wird als prognostiziert und dass die<br />
tatsächlichen Ausschüttungen an die<br />
Anleger folglich geringer ausfallen als<br />
angenommen.<br />
Steuerliche und rechtliche Risiken<br />
Das Risiko einer Änderung der steuerlichen<br />
und rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
kann nicht ausgeschlossen<br />
werden. Es besteht weiterhin das Risiko,<br />
dass die Finanzbehörden oder Finanzgerichte<br />
zu steuerlichen Aspekten<br />
des Beteiligungsangebotes eine von<br />
der Auffassung des Anbieters abweichende<br />
Auffassung vertreten und<br />
hierdurch im Resultat das erwartete<br />
Nachsteuerergebnis für den Anleger<br />
nicht erreicht werden kann. Erhebliche<br />
steuerliche Änderungen können zu einer<br />
Erhöhung des nachfolgend gesondert<br />
dargestellten Platzierungsrisikos<br />
führen.<br />
Sofern die Regelungen zur Tonnagesteuer<br />
gem. § 5a EStG in der Zukunft<br />
geändert oder abgeschafft werden<br />
sollten oder die Inanspruchnahme der<br />
Tonnagesteuer aus anderen Gründen<br />
nicht mehr möglich sein sollte, kann<br />
dies zu einer gegenüber der Prognoserechnung<br />
erhöhten steuerlichen<br />
Belastung der Schiffsgesellschaft und<br />
des Anlegers und somit zu einer Minderung<br />
des Ergebnisses nach Steuern<br />
für den Anleger führen.<br />
Gleiches gilt, wenn seitens der Schiffsgesellschaft<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
die Voraussetzungen<br />
für eine Option zur Tonnagesteuer<br />
nicht erfüllt werden.<br />
Die Schiffsgesellschaft beabsichtigt, im<br />
Jahr der Indienststellung des Schiffes<br />
zur Tonnagesteuer zu optieren. Die<br />
vor der Indienststellung des Schiffes<br />
nach herkömmlicher Weise ermittelten<br />
Einkünfte sind nach (zulässiger) Antragstellung<br />
rückwirkend durch die<br />
Gewinnermittlung nach der Tonnage<br />
abgegolten. Unterschiedsbeträge für<br />
Differenzen (stille Reserven) zwischen<br />
dem Teilwert und dem Buchwert der<br />
in den Steuerbilanzen der Gesellschaften<br />
ausgewiesenen Wirtschaftsgüter<br />
sowie des Schiffskaufvertrages<br />
sind nach Auffassung des Anbieters<br />
daher nicht festzustellen. Das Schiff<br />
Hermann S, über dessen Erwerb bereits<br />
am 9. April 2008 ein Kaufvertrag<br />
geschlossen wurde, wird planmäßig<br />
erst im Jahre 2009 abgeliefert. Sollte<br />
aufgrund einer abweichenden Auffassung<br />
der Finanzverwaltung und der<br />
Finanzrechtsprechung auf den 31. Dezember<br />
2008 Unterschiedsbeträge für<br />
stille Reserven in dem Schiffskaufvertrag<br />
oder anderen Wirtschaftsgütern<br />
festzustellen sein, könnte sich hieraus<br />
eine steuerliche Mehrbelastung der<br />
Beteiligungsgesellschaft bzw. der zu<br />
diesem Zeitpunkt bereits beigetretenen<br />
Anleger ergeben.<br />
Im Rahmen der Planrechnungen wurde<br />
ein Höchststeuersatz in Höhe von<br />
45 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />
berücksichtigt.<br />
Es ist davon auszugehen, dass das<br />
geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
zukünftig grundlegend geändert<br />
wird und es in der Folge insoweit<br />
zu einer Erhöhung der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuerbelastung bei der<br />
Übertragung von Anteilen an der<br />
Schiffsgesellschaft kommen kann. In<br />
diesem Zusammenhang ist auf die geplanten<br />
gesetzlichen Neuregelungen<br />
aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes<br />
zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge<br />
sowie auf die spätestens<br />
bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2008 vorzunehmenden<br />
Gesetzesänderungen, zu<br />
denen das Bundesverfassungsgericht<br />
den Gesetzgeber mit seiner Entscheidung<br />
vom 7. November 2006 über<br />
die Verfassungswidrigkeit der derzeit<br />
geltenden erbschaftsteuerlichen<br />
Bewertungsregelungen verpflichtet<br />
hat, hinzuweisen. Nach dem derzeit<br />
vorliegenden Kabinettsentwurf eines<br />
Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-<br />
und Bewertungsrechts würden<br />
sich für die vorliegende Vermögensanlage<br />
im Ergebnis regelmäßig keine Begünstigungen<br />
für Betriebsvermögen<br />
mehr ergeben, da diese rückwirkend<br />
bei einer Betriebsveräußerung / -aufgabe<br />
innerhalb von 15 Jahren nach<br />
dem Erwerb der Beteiligung entfallen<br />
sollen (Behaltensfrist). Da für dieses<br />
vorliegende Beteiligungsangebot eine<br />
Laufzeit von ca. 16 Jahren geplant ist,<br />
könnten die im Entwurf vorgesehenen<br />
Begünstigungen voraussichtlich nur<br />
bei Schenkungen / Erbschaften im ersten<br />
Jahr der Laufzeit der Vermögensanlage<br />
Anwendung finden.<br />
Weiterhin kann eine abweichende<br />
Auffassung der Finanzverwaltung zur<br />
Nutzungsdauer und einer sich daraus<br />
ergebenden Verringerung des Abschreibungssatzes<br />
zu geringeren negativen<br />
Ergebnissen im Rahmen der parallelen<br />
Steuerbilanz und somit zu höheren<br />
erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />
Werten als geplant führen.<br />
Der Vorsteuerabzug für Leistungen<br />
im Zusammenhang mit der Ausgabe<br />
von Gesellschaftsanteilen ist gem.<br />
dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 (V R<br />
32/00, BStBl. II 2004, S. 1022) zulässig,<br />
da die Kosten mit der künftigen<br />
wirtschaftlichen Tätigkeit der Schiffsgesellschaft<br />
zusammenhängen. Sofern<br />
Vorsteuerbeträge auf Leistungen<br />
entfallen, die nicht im Zusammenhang<br />
mit dem Schiffsbetrieb stehen, sondern<br />
ausschließlich im Interesse der<br />
Gesellschafter erfolgen, können diese<br />
Vorsteuerbeträge nach Auffassung der<br />
Finanzverwaltung nicht geltend gemacht<br />
werden. Die geschätzten nichtabziehbaren<br />
Beträge wurden im Rahmen<br />
der Planrechnungen als Aufwand<br />
berücksichtigt. Insoweit besteht das<br />
Risiko, dass die Finanzverwaltung zu<br />
Lasten der Schiffsgesellschaft von der<br />
geschätzten Aufteilung abweicht. Dies<br />
würde sich negativ auf die Liquidität<br />
der Gesellschaft auswirken. Es kann