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Prospekt zum Download (PDF - 2,5 MB) - ACM Schiffsbeteiligung

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32<br />

<strong>ACM</strong> Hantong I<br />

erfolgen kann. Der Verkaufszeitpunkt<br />

ist letztlich abhängig von den Marktbedingungen<br />

für Schiffsveräußerungen.<br />

Der tatsächliche Verkaufspreis für das<br />

Schiff hängt von der Marktlage für gebrauchte<br />

Schiffe dieser Größenklasse<br />

sowie dem Zustand des Schiffes <strong>zum</strong><br />

Veräußerungszeitpunkt ab. Es besteht<br />

daher das Risiko, dass für das Schiff<br />

ein niedrigerer Verkaufserlös erzielt<br />

wird als prognostiziert und dass die<br />

tatsächlichen Ausschüttungen an die<br />

Anleger folglich geringer ausfallen als<br />

angenommen.<br />

Steuerliche und rechtliche Risiken<br />

Das Risiko einer Änderung der steuerlichen<br />

und rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

kann nicht ausgeschlossen<br />

werden. Es besteht weiterhin das Risiko,<br />

dass die Finanzbehörden oder Finanzgerichte<br />

zu steuerlichen Aspekten<br />

des Beteiligungsangebotes eine von<br />

der Auffassung des Anbieters abweichende<br />

Auffassung vertreten und<br />

hierdurch im Resultat das erwartete<br />

Nachsteuerergebnis für den Anleger<br />

nicht erreicht werden kann. Erhebliche<br />

steuerliche Änderungen können zu einer<br />

Erhöhung des nachfolgend gesondert<br />

dargestellten Platzierungsrisikos<br />

führen.<br />

Sofern die Regelungen zur Tonnagesteuer<br />

gem. § 5a EStG in der Zukunft<br />

geändert oder abgeschafft werden<br />

sollten oder die Inanspruchnahme der<br />

Tonnagesteuer aus anderen Gründen<br />

nicht mehr möglich sein sollte, kann<br />

dies zu einer gegenüber der Prognoserechnung<br />

erhöhten steuerlichen<br />

Belastung der Schiffsgesellschaft und<br />

des Anlegers und somit zu einer Minderung<br />

des Ergebnisses nach Steuern<br />

für den Anleger führen.<br />

Gleiches gilt, wenn seitens der Schiffsgesellschaft<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

die Voraussetzungen<br />

für eine Option zur Tonnagesteuer<br />

nicht erfüllt werden.<br />

Die Schiffsgesellschaft beabsichtigt, im<br />

Jahr der Indienststellung des Schiffes<br />

zur Tonnagesteuer zu optieren. Die<br />

vor der Indienststellung des Schiffes<br />

nach herkömmlicher Weise ermittelten<br />

Einkünfte sind nach (zulässiger) Antragstellung<br />

rückwirkend durch die<br />

Gewinnermittlung nach der Tonnage<br />

abgegolten. Unterschiedsbeträge für<br />

Differenzen (stille Reserven) zwischen<br />

dem Teilwert und dem Buchwert der<br />

in den Steuerbilanzen der Gesellschaften<br />

ausgewiesenen Wirtschaftsgüter<br />

sowie des Schiffskaufvertrages<br />

sind nach Auffassung des Anbieters<br />

daher nicht festzustellen. Das Schiff<br />

Hermann S, über dessen Erwerb bereits<br />

am 9. April 2008 ein Kaufvertrag<br />

geschlossen wurde, wird planmäßig<br />

erst im Jahre 2009 abgeliefert. Sollte<br />

aufgrund einer abweichenden Auffassung<br />

der Finanzverwaltung und der<br />

Finanzrechtsprechung auf den 31. Dezember<br />

2008 Unterschiedsbeträge für<br />

stille Reserven in dem Schiffskaufvertrag<br />

oder anderen Wirtschaftsgütern<br />

festzustellen sein, könnte sich hieraus<br />

eine steuerliche Mehrbelastung der<br />

Beteiligungsgesellschaft bzw. der zu<br />

diesem Zeitpunkt bereits beigetretenen<br />

Anleger ergeben.<br />

Im Rahmen der Planrechnungen wurde<br />

ein Höchststeuersatz in Höhe von<br />

45 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />

berücksichtigt.<br />

Es ist davon auszugehen, dass das<br />

geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

zukünftig grundlegend geändert<br />

wird und es in der Folge insoweit<br />

zu einer Erhöhung der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuerbelastung bei der<br />

Übertragung von Anteilen an der<br />

Schiffsgesellschaft kommen kann. In<br />

diesem Zusammenhang ist auf die geplanten<br />

gesetzlichen Neuregelungen<br />

aufgrund des Entwurfs eines Gesetzes<br />

zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge<br />

sowie auf die spätestens<br />

bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2008 vorzunehmenden<br />

Gesetzesänderungen, zu<br />

denen das Bundesverfassungsgericht<br />

den Gesetzgeber mit seiner Entscheidung<br />

vom 7. November 2006 über<br />

die Verfassungswidrigkeit der derzeit<br />

geltenden erbschaftsteuerlichen<br />

Bewertungsregelungen verpflichtet<br />

hat, hinzuweisen. Nach dem derzeit<br />

vorliegenden Kabinettsentwurf eines<br />

Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-<br />

und Bewertungsrechts würden<br />

sich für die vorliegende Vermögensanlage<br />

im Ergebnis regelmäßig keine Begünstigungen<br />

für Betriebsvermögen<br />

mehr ergeben, da diese rückwirkend<br />

bei einer Betriebsveräußerung / -aufgabe<br />

innerhalb von 15 Jahren nach<br />

dem Erwerb der Beteiligung entfallen<br />

sollen (Behaltensfrist). Da für dieses<br />

vorliegende Beteiligungsangebot eine<br />

Laufzeit von ca. 16 Jahren geplant ist,<br />

könnten die im Entwurf vorgesehenen<br />

Begünstigungen voraussichtlich nur<br />

bei Schenkungen / Erbschaften im ersten<br />

Jahr der Laufzeit der Vermögensanlage<br />

Anwendung finden.<br />

Weiterhin kann eine abweichende<br />

Auffassung der Finanzverwaltung zur<br />

Nutzungsdauer und einer sich daraus<br />

ergebenden Verringerung des Abschreibungssatzes<br />

zu geringeren negativen<br />

Ergebnissen im Rahmen der parallelen<br />

Steuerbilanz und somit zu höheren<br />

erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Werten als geplant führen.<br />

Der Vorsteuerabzug für Leistungen<br />

im Zusammenhang mit der Ausgabe<br />

von Gesellschaftsanteilen ist gem.<br />

dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 (V R<br />

32/00, BStBl. II 2004, S. 1022) zulässig,<br />

da die Kosten mit der künftigen<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit der Schiffsgesellschaft<br />

zusammenhängen. Sofern<br />

Vorsteuerbeträge auf Leistungen<br />

entfallen, die nicht im Zusammenhang<br />

mit dem Schiffsbetrieb stehen, sondern<br />

ausschließlich im Interesse der<br />

Gesellschafter erfolgen, können diese<br />

Vorsteuerbeträge nach Auffassung der<br />

Finanzverwaltung nicht geltend gemacht<br />

werden. Die geschätzten nichtabziehbaren<br />

Beträge wurden im Rahmen<br />

der Planrechnungen als Aufwand<br />

berücksichtigt. Insoweit besteht das<br />

Risiko, dass die Finanzverwaltung zu<br />

Lasten der Schiffsgesellschaft von der<br />

geschätzten Aufteilung abweicht. Dies<br />

würde sich negativ auf die Liquidität<br />

der Gesellschaft auswirken. Es kann

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