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2011 (pdf) - swiss-retail.ch

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« Im Kampf gegen preistreibende<br />

Überregulierung muss no<strong>ch</strong><br />

viel Bürokratie abgebaut werden »<br />

Max Manuel Vögele<br />

Karl Vögele AG<br />

BEHÖRDEN / GESETZGEBUNG<br />

9<br />

Revision des Kartellgesetzes – ni<strong>ch</strong>t in allen Teilen<br />

zwingend notwendig<br />

Die SRF hat <strong>2011</strong> zu zwei Kartellre<strong>ch</strong>tsrevisionen eine<br />

Vernehmlassung gema<strong>ch</strong>t. Das erste Vernehmlassungsverfahren<br />

betraf die Umsetzung der Motion S<strong>ch</strong>weiger,<br />

wel<strong>ch</strong>e verlangt, dass Unternehmen, wel<strong>ch</strong>e ein den hohen<br />

Anforderungen entspre<strong>ch</strong>endes Programm zur Bea<strong>ch</strong>tung<br />

der kartellgesetzli<strong>ch</strong>en Regelungen betreiben<br />

( sog. Compliance-Programm ), mit einer reduzierten Verwaltungssanktion<br />

belegt werden. Zweitens sollte zur<br />

Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen<br />

im Kartellgesetz eine Strafsanktion für natürli<strong>ch</strong>e<br />

Personen im Fall der aktiven Beteiligung an einer Kartellabspra<strong>ch</strong>e<br />

mit Wettbewerbern verankert werden. Im Rahmen<br />

der Vernehmlassung setzte si<strong>ch</strong> die SRF dafür ein,<br />

dass Compliance-Bemühungen, also angemessene Vorkehrungen<br />

zur Verhinderung von Kartellre<strong>ch</strong>tsverstössen,<br />

sanktionsmindernd zu berücksi<strong>ch</strong>tigen sind. Zur<br />

Einführung einer Strafsanktion äusserste si<strong>ch</strong> die SRF<br />

kritis<strong>ch</strong> zurückhaltend.<br />

Die zweite Revision ist im Zusammenhang mit der in den<br />

Medien geführten Diskussion betreffend der Frankenstärke<br />

und der ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen<br />

zu verstehen. Mit Bes<strong>ch</strong>luss vom 17. August<br />

<strong>2011</strong> hat der Bundesrat das EVD beauftragt, eine Revision<br />

des Kartellgesetzes vorzus<strong>ch</strong>lagen, wel<strong>ch</strong>e bestimmte<br />

Wettbewerbsabreden per Gesetz verbieten soll, sofern<br />

ni<strong>ch</strong>t Re<strong>ch</strong>tfertigungsgründe geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />

können ( horizontale Preis-, Mengen- und Gebietsabreden<br />

na<strong>ch</strong> Art. 5 Abs. 3 KG sowie vertikale Preisbindungen<br />

und Gebietsabs<strong>ch</strong>ottungen na<strong>ch</strong> Art. 5 Abs. 4 KG ). Sol<strong>ch</strong>e<br />

Abreden gelten gemäss heutigem Kartellgesetz als vermutungsweise<br />

den wirksamen Wettbewerb beseitigend<br />

( und ni<strong>ch</strong>t als verboten ). Au<strong>ch</strong> wenn si<strong>ch</strong> die SRF ni<strong>ch</strong>t<br />

generell gegen die vorges<strong>ch</strong>lagene Neuregelung ausspra<strong>ch</strong>,<br />

so era<strong>ch</strong>tet sie diese au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t als zwingend<br />

notwendig, zumal andere Gründe für die « Ho<strong>ch</strong>preisinsel<br />

S<strong>ch</strong>weiz » massgebli<strong>ch</strong>er sind, wie beispielsweise das<br />

dur<strong>ch</strong> unzählige Sonderregelungen ausgehöhlte Cassisde-Dijon-Prinzip<br />

oder Massnahmen, die Parallelimporte<br />

ver- oder behindern.<br />

Revidierte Preisbekanntgabe-Verordnung ( PBV ) – SRF<br />

sieht grosse Mängel für Konsumenten und Detailhandel<br />

Die revidierte PBV trat per 1. April 2012 in Kraft. Unserer<br />

Forderung, wona<strong>ch</strong> Saisonware wie Bekleidung, S<strong>ch</strong>uhe,<br />

oder Sportartikel drei Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Auslage mit dem Originalpreis<br />

( Erstpreis ) zeitli<strong>ch</strong> uneinges<strong>ch</strong>ränkt reduziert<br />

angeboten werden können, hat das Seco bei der Revision<br />

leider ni<strong>ch</strong>t entspro<strong>ch</strong>en. Zum Na<strong>ch</strong>teil der Konsumenten<br />

und zum Na<strong>ch</strong>teil des Handels.<br />

Den Konsumenten bleibt die volle Preistransparenz verwehrt.<br />

Reduktions- bzw. Rabatts<strong>ch</strong>ritte sind für die Konsumenten<br />

weiterhin ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar. Saisonware<br />

demodiert ras<strong>ch</strong> und muss zügig abverkauft werden können,<br />

um Platz für neue Sortimente zu s<strong>ch</strong>affen. Gemäss<br />

dem heute im Juristendeuts<strong>ch</strong> verfassten Artikel 16 PBV<br />

darf ein Verglei<strong>ch</strong>spreis na<strong>ch</strong> wie vor nur während der<br />

Hälfte der Zeit bekannt gegeben werden, während der er<br />

gehandhabt wurde bzw. gehandhabt wird, längstens jedo<strong>ch</strong><br />

während zwei Monaten. Es müssen also weiterhin<br />

komplexe Fristen bere<strong>ch</strong>net und eingehalten werden.<br />

Ware, die übergangsweise an Lager genommen wird,<br />

muss aufwendig umetikettiert werden, was dem Handel<br />

Mehrkosten bes<strong>ch</strong>ert. Die SRF wird Mittel und Wege prüfen,<br />

dieser praxisfernen Regelung zu begegnen.

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