2011 (pdf) - swiss-retail.ch
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« Im Kampf gegen preistreibende<br />
Überregulierung muss no<strong>ch</strong><br />
viel Bürokratie abgebaut werden »<br />
Max Manuel Vögele<br />
Karl Vögele AG<br />
BEHÖRDEN / GESETZGEBUNG<br />
9<br />
Revision des Kartellgesetzes – ni<strong>ch</strong>t in allen Teilen<br />
zwingend notwendig<br />
Die SRF hat <strong>2011</strong> zu zwei Kartellre<strong>ch</strong>tsrevisionen eine<br />
Vernehmlassung gema<strong>ch</strong>t. Das erste Vernehmlassungsverfahren<br />
betraf die Umsetzung der Motion S<strong>ch</strong>weiger,<br />
wel<strong>ch</strong>e verlangt, dass Unternehmen, wel<strong>ch</strong>e ein den hohen<br />
Anforderungen entspre<strong>ch</strong>endes Programm zur Bea<strong>ch</strong>tung<br />
der kartellgesetzli<strong>ch</strong>en Regelungen betreiben<br />
( sog. Compliance-Programm ), mit einer reduzierten Verwaltungssanktion<br />
belegt werden. Zweitens sollte zur<br />
Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen<br />
im Kartellgesetz eine Strafsanktion für natürli<strong>ch</strong>e<br />
Personen im Fall der aktiven Beteiligung an einer Kartellabspra<strong>ch</strong>e<br />
mit Wettbewerbern verankert werden. Im Rahmen<br />
der Vernehmlassung setzte si<strong>ch</strong> die SRF dafür ein,<br />
dass Compliance-Bemühungen, also angemessene Vorkehrungen<br />
zur Verhinderung von Kartellre<strong>ch</strong>tsverstössen,<br />
sanktionsmindernd zu berücksi<strong>ch</strong>tigen sind. Zur<br />
Einführung einer Strafsanktion äusserste si<strong>ch</strong> die SRF<br />
kritis<strong>ch</strong> zurückhaltend.<br />
Die zweite Revision ist im Zusammenhang mit der in den<br />
Medien geführten Diskussion betreffend der Frankenstärke<br />
und der ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen<br />
zu verstehen. Mit Bes<strong>ch</strong>luss vom 17. August<br />
<strong>2011</strong> hat der Bundesrat das EVD beauftragt, eine Revision<br />
des Kartellgesetzes vorzus<strong>ch</strong>lagen, wel<strong>ch</strong>e bestimmte<br />
Wettbewerbsabreden per Gesetz verbieten soll, sofern<br />
ni<strong>ch</strong>t Re<strong>ch</strong>tfertigungsgründe geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />
können ( horizontale Preis-, Mengen- und Gebietsabreden<br />
na<strong>ch</strong> Art. 5 Abs. 3 KG sowie vertikale Preisbindungen<br />
und Gebietsabs<strong>ch</strong>ottungen na<strong>ch</strong> Art. 5 Abs. 4 KG ). Sol<strong>ch</strong>e<br />
Abreden gelten gemäss heutigem Kartellgesetz als vermutungsweise<br />
den wirksamen Wettbewerb beseitigend<br />
( und ni<strong>ch</strong>t als verboten ). Au<strong>ch</strong> wenn si<strong>ch</strong> die SRF ni<strong>ch</strong>t<br />
generell gegen die vorges<strong>ch</strong>lagene Neuregelung ausspra<strong>ch</strong>,<br />
so era<strong>ch</strong>tet sie diese au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t als zwingend<br />
notwendig, zumal andere Gründe für die « Ho<strong>ch</strong>preisinsel<br />
S<strong>ch</strong>weiz » massgebli<strong>ch</strong>er sind, wie beispielsweise das<br />
dur<strong>ch</strong> unzählige Sonderregelungen ausgehöhlte Cassisde-Dijon-Prinzip<br />
oder Massnahmen, die Parallelimporte<br />
ver- oder behindern.<br />
Revidierte Preisbekanntgabe-Verordnung ( PBV ) – SRF<br />
sieht grosse Mängel für Konsumenten und Detailhandel<br />
Die revidierte PBV trat per 1. April 2012 in Kraft. Unserer<br />
Forderung, wona<strong>ch</strong> Saisonware wie Bekleidung, S<strong>ch</strong>uhe,<br />
oder Sportartikel drei Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Auslage mit dem Originalpreis<br />
( Erstpreis ) zeitli<strong>ch</strong> uneinges<strong>ch</strong>ränkt reduziert<br />
angeboten werden können, hat das Seco bei der Revision<br />
leider ni<strong>ch</strong>t entspro<strong>ch</strong>en. Zum Na<strong>ch</strong>teil der Konsumenten<br />
und zum Na<strong>ch</strong>teil des Handels.<br />
Den Konsumenten bleibt die volle Preistransparenz verwehrt.<br />
Reduktions- bzw. Rabatts<strong>ch</strong>ritte sind für die Konsumenten<br />
weiterhin ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar. Saisonware<br />
demodiert ras<strong>ch</strong> und muss zügig abverkauft werden können,<br />
um Platz für neue Sortimente zu s<strong>ch</strong>affen. Gemäss<br />
dem heute im Juristendeuts<strong>ch</strong> verfassten Artikel 16 PBV<br />
darf ein Verglei<strong>ch</strong>spreis na<strong>ch</strong> wie vor nur während der<br />
Hälfte der Zeit bekannt gegeben werden, während der er<br />
gehandhabt wurde bzw. gehandhabt wird, längstens jedo<strong>ch</strong><br />
während zwei Monaten. Es müssen also weiterhin<br />
komplexe Fristen bere<strong>ch</strong>net und eingehalten werden.<br />
Ware, die übergangsweise an Lager genommen wird,<br />
muss aufwendig umetikettiert werden, was dem Handel<br />
Mehrkosten bes<strong>ch</strong>ert. Die SRF wird Mittel und Wege prüfen,<br />
dieser praxisfernen Regelung zu begegnen.