01.11.2013 Aufrufe

Ganzes Buch (2,1 MB)

Ganzes Buch (2,1 MB)

Ganzes Buch (2,1 MB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

liche Normen zur Anwendung kommen sollten, wo es um elementare Normabweichungen<br />

geht. Strafrecht ist somit gegenüber anderen Regelungsinstrumenten<br />

stets subsidiär; es stellt die "ultima ratio" gesetzgeberischer Steuerungsmöglichkeiten<br />

dar.<br />

Auch in der neueren generalpräventiven Straftheorie kann im übrigen die Frage,<br />

"inwiefern Strafdrohung und Strafvollzug als Vorbild und Muster sozialer<br />

Kontrolle wirken", nicht abschließend beantwortet werden. 91 Diese Frage muß<br />

hier auf sich beruhen. Es ist jedoch davon auszugehen, daß gerade im Bereich des<br />

industriellen Umweltschutzes strafrechtliche Sanktionsdrohungen eine gewisse<br />

Wirkung entfalten, die eher größer sein dürfte als in "klassischen" Strafrechtsbereichen.<br />

Da strafrechtliche Normen nur gesellschaftlich in erhöhtem Maße unerwünschtes<br />

Verhalten sanktionieren sollen, ist der mögliche Anwendungsbereich<br />

hier von vornherein begrenzt. Strafrechtliche Normen kommen somit vor allem in<br />

zwei Bereichen der Gentechnik in Betracht: Zur Verhinderung ethisch unerwünschter<br />

Experimente, insbesondere im Bereich der Anwendung gentechnischer<br />

Methoden am Menschen, sowie zur Vermeidung sozial unerwünschter Folgen für<br />

die Allgemeinheit und die Umwelt, die sich aus einer unkontrollierten Anwendung<br />

sonstiger gentechnischer Methoden ergeben können.<br />

6.5.2. Bestehende Regelungen<br />

Insbesondere im Bereich der experimentellen Forschung am Menschen gibt es<br />

einen breiten gesellschaftlichen Konsens, bestimmte Verfahren nicht zuzulassen.<br />

92 Dementsprechend stellt das Embryonenschutzgesetz v. 13.12.1990 93 die<br />

künstliche Veränderung der menschlichen Keimbahnzellen - also die Veränderung<br />

der menschlichen Erbinformation - durch § 5 Abs. 1 ESchG unter Strafe. 94<br />

91 Hassemer, Einführung, S. 298.<br />

92 Vgl. etwa aus konservativer Sicht: Vorndran, ZRP 1987, S. 113; im übrigen auch Günther,<br />

Strafrechtlicher, 1991, S. 142 Fn. 18 m.w.N. und S. 143.<br />

93 BGBl. I, 2746.<br />

94 Das Verbot geht zurück auf die klare Empfehlung der Enquête-Kommission, BT-Dr.<br />

10/6775, Abschnitt C 6, 6.3.3.5 (S. 190). Darüber hinaus sind in § 6 ESchG unter anderem<br />

die künstliche Herstellung eines Embryos, der in seinem Genom erbgleich ist mit einem anderen<br />

menschlichen Lebewesen (sogenanntes "klonen") sowie in § 7 die Vereinigung von<br />

Embryonen zu einem Zellverband (d.h. die Herstellung eines mit dem Erbgut von mindestens<br />

vier Elternteilen versehenen Embryos, sogenannte Chimärenbildung) und die Bildung<br />

von Lebewesen, die mit Keimzellen von Mensch und Tier erzeugt wurden (Hybridbildung),<br />

unter Strafe gestellt. Sämtliche dieser Tatbestände schützen die Menschenwürde. Forschungsspezifische<br />

Straftatbestände enthalten auch die §§ 1 und 2 ESchG im Hinblick auf<br />

165

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!