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mierbar. Schließlich zeichnet sich die gentechnische Forschung sowohl durch den<br />

Umgang mit erkannten als auch mit unbekannten Risiken aus.<br />

Bei hochkomplexen Entscheidungsprozessen ist es deshalb sinnvoller, starre<br />

konditionale Normen durch flexiblere, im Sinne einer Risikoaufklärung und -minimierung<br />

zielführende Bestimmungen zu ersetzen. 'Finales' Recht beschränkt sich<br />

gegenüber dem Rechtsanwender auf die Vorgabe eines bestimmten Ziels, überläßt<br />

diesem aber einen größeren Entscheidungsspielraum bei dessen Verwirklichung.<br />

Typisches Beispiel für eine solche finale Normstruktur sind die planungsrechtlichen<br />

Vorschriften des Öffentlichen Rechts. Sie sind vor allem durch Abwägungsspielräume<br />

der Verwaltung gekennzeichnet. Die planungsrechtliche Abwägungsentscheidung<br />

verarbeitet eine Vielzahl verschiedener, teils gegenläufiger<br />

Interessen und Belange und faßt sie schließlich zu einer Verwaltungsentscheidung<br />

zusammen. 21 Das Gentechnikrecht ist durch solche planerischen Entscheidungsstrukturen<br />

bislang zwar nicht gekennzeichnet. Allerdings hat die Rechtsprechung<br />

durch die Einräumung von Beurteilungsspielräumen der Genehmigungsbehörden<br />

bei der Risikoentscheidung bereits einen Schritt von der konditionalen<br />

Programmierung zu einer stärker final angelegten Entscheidung eröffnet.<br />

Darüber hinaus hat bereits de lege lata die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3<br />

GenTG einen stark planungsrechtlichen Einschlag durch Einräumung einer Risiko-Nutzen-Abwägung.<br />

Danach ist die Genehmigung einer Freisetzung daran<br />

gekoppelt, daß nach dem Stand der Wissenschaft "im Verhältnis zum Zweck der<br />

Freisetzung" keine unvertretbaren schädlichen Einwirkungen zu erwarten sind. 22<br />

Das geltende, auf die Gentechnik bezogene Instrumentarium ist, wie wir später<br />

näher darstellen werden, 23 bereits vielschichtig ausgerichtet. Das Gentechnikrecht<br />

enthält eine Mischung teils konditional, teils final programmierter Normen. Der<br />

Genehmigungstatbestand des § 13 GenTG beispielsweise ist formal konditional<br />

programmiert, aber in einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen 'offen' für den Einbau<br />

des jeweils verfügbaren Sicherheitswissens formuliert. So muß nach § 13<br />

Abs. 1 Nr. 4 gewährleistet sein,<br />

"daß für die erforderliche Sicherheitsstufe die nach dem Stand der Wissenschaft und<br />

Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb schädliche Einwirkungen<br />

auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind".<br />

Flexibel sind auch die in § 6 Abs. 1 GenTG geregelten Grundpflichten, wonach<br />

der Betreiber die Risiken nicht nur vorher umfassend zu bewerten, sondern, nach<br />

21 Vgl. Ladeur, Abwägung, 1984.<br />

22 Zweifelhaft ist allerdings, ob die Vorschrift EG-rechtskonform ist. Die Hinnahme von<br />

Gefahren ist jedenfalls unter keinen Umständen mit Nutzenerwägungen zu rechtfertigen;<br />

vgl. zu diesem Themenkomplex Führ, DVBl. 1991, S. 559ff.<br />

23 Vgl. unten, Kap. 5.<br />

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