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Gebührenkalkulationen Hinweise aus der ... - ipse-service.de

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Wechselwirkungen zwischen KAG und<br />

Han<strong>de</strong>lsrecht<br />

Für Gebührenüber<strong>de</strong>ckungen nach Art. 8 Abs. 6 KAG sind<br />

han<strong>de</strong>lsrechtlich Rückstellungen zu bil<strong>de</strong>n (IDW FN 6/2001,<br />

S. 240). Sie neutralisieren das laufen<strong>de</strong> Ergebnis, um<br />

han<strong>de</strong>lsrechtlich einen perio<strong>de</strong>ngerechten Erfolgs<strong>aus</strong>weis<br />

sicherzustellen. Es han<strong>de</strong>lt sich um Verpflichtungsrückstellungen,<br />

da die zu hohen Gebühren <strong>de</strong>n Gebührenzahlern<br />

im folgen<strong>de</strong>n Kalkulationszeitraum wie<strong><strong>de</strong>r</strong> gutzubringen<br />

sind (gesetzliche Verpflichtung). Steuerrechtlich<br />

(Wasserversorgung) wer<strong>de</strong>n diese Rückstellungen nicht<br />

anerkannt. Gebührenrechtlich sind sie unbeachtlich. Das<br />

gilt auch für die Auflösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rückstellungen im folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalkulationszeitraum.<br />

Zu guter Letzt:<br />

Rücklagen sind Eigenkapital und letztlich Gewinnverwendung;<br />

Rückstellungen sind Fremdkapital; sie gehören<br />

zur Gewinnermittlung<br />

Dr. Pentenrie<strong><strong>de</strong>r</strong> 19

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