Gebührenkalkulationen Hinweise aus der ... - ipse-service.de
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Wechselwirkungen zwischen KAG und<br />
Han<strong>de</strong>lsrecht<br />
Für Gebührenüber<strong>de</strong>ckungen nach Art. 8 Abs. 6 KAG sind<br />
han<strong>de</strong>lsrechtlich Rückstellungen zu bil<strong>de</strong>n (IDW FN 6/2001,<br />
S. 240). Sie neutralisieren das laufen<strong>de</strong> Ergebnis, um<br />
han<strong>de</strong>lsrechtlich einen perio<strong>de</strong>ngerechten Erfolgs<strong>aus</strong>weis<br />
sicherzustellen. Es han<strong>de</strong>lt sich um Verpflichtungsrückstellungen,<br />
da die zu hohen Gebühren <strong>de</strong>n Gebührenzahlern<br />
im folgen<strong>de</strong>n Kalkulationszeitraum wie<strong><strong>de</strong>r</strong> gutzubringen<br />
sind (gesetzliche Verpflichtung). Steuerrechtlich<br />
(Wasserversorgung) wer<strong>de</strong>n diese Rückstellungen nicht<br />
anerkannt. Gebührenrechtlich sind sie unbeachtlich. Das<br />
gilt auch für die Auflösung <strong><strong>de</strong>r</strong> Rückstellungen im folgen<strong>de</strong>n<br />
Kalkulationszeitraum.<br />
Zu guter Letzt:<br />
Rücklagen sind Eigenkapital und letztlich Gewinnverwendung;<br />
Rückstellungen sind Fremdkapital; sie gehören<br />
zur Gewinnermittlung<br />
Dr. Pentenrie<strong><strong>de</strong>r</strong> 19