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<strong>grüne</strong> <strong>welt</strong><br />

Recht | Text: Mag. Heimo Gleich<br />

www.landarbeiterkammer.at/noe<br />

Familie & Beruf Teil 2: Vom Verbot der<br />

Kündigung bis zum Beschäftigungsverbot<br />

Im zweiten Teil der Artikelserie Familie und Beruf informiert die Grüne Welt über arbeitsrechtliche<br />

Bestimmungen, Mutterschutz und Wochengeldbezug für werdende Mütter.<br />

Werdende Mütter sind nicht nur bei der<br />

Arbeit besonderen Schutzbestimmungen<br />

unterworfen, sondern sie brauchen auch<br />

nicht um ihren Arbeitsplatz fürchten.<br />

Der besondere Kündigungs- und<br />

Entlassungsschutz beginnt mit der<br />

Bekanntgabe der Schwangerschaft und<br />

besteht bis vier Monate nach der Geburt.<br />

Er gilt aber auch bei Inanspruchnahme<br />

der Elternkarenz oder einer Elternteilzeit.<br />

In diesen Fällen beginnt der Kündigungsund<br />

Entlassungsschutz mit der Meldung<br />

und endet vier Wochen nach dem Ende<br />

der Karenz bzw. bei der Elternteilzeit vier<br />

Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres<br />

des Kindes. Eine einvernehmliche<br />

Auflösung ist trotz des Kündigungs- und<br />

Entlassungsschutzes jederzeit möglich.<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung ist allerdings,<br />

dass diese Auflösung schriftlich erfolgt.<br />

Befristung kann nicht ablaufen<br />

Befristete Dienstverhältnisse können<br />

nach Eintritt der Schwangerschaft grundsätzlich<br />

nicht ablaufen. Sie verlängern<br />

sich bis zum Beginn des Mutterschutzes.<br />

Von dieser Ablaufhebung ausgenommen<br />

und daher wirksam sind Befristungen aus<br />

sachlich gerechtfertigten Gründen.<br />

Als solche gelten in der Regel echte<br />

Saisonarbeitsverhältnisse oder Dienstverhältnisse<br />

zu Ausbildungszwecken.<br />

Acht Wochen Mutterschutz<br />

Acht Wochen vor dem voraussichtlichen<br />

Geburtstermin tritt das absolute<br />

Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) in<br />

Kraft. Danach darf die schwangere Arbeitnehmerin<br />

nicht mehr beschäftigt werden.<br />

Auch nach der Geburt des Kindes gilt eine<br />

achtwöchige Schutzfrist, die sich bei<br />

Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten<br />

auf zwölf Wochen verlängert.<br />

Ist aufgrund des tatsächlichen Geburtstermins<br />

die achtwöchige Frist vor der<br />

Geburt verkürzt worden, so verlängert<br />

sie sich nach der Geburt im Ausmaß<br />

dieser Verkürzung, höchstens jedoch<br />

auf 16 Wochen.<br />

Im Falle einer Gefahr für das Leben<br />

von Mutter oder Kind kann bereits vor<br />

Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes<br />

unter Vorlage eines Zeugnisses<br />

eines Amtsarztes ein individuelles<br />

Beschäftigungsverbot („Frühkarenz“)<br />

verhängt werden.<br />

Neue Ausländerfachzentren<br />

im AMS Niederösterreich<br />

Aufgrund der 2011 erfolgten Arbeitsmarktöffnung<br />

sind die Fälle, in denen<br />

vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine<br />

Beschäftigungsbewilligung nach dem<br />

Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erteilen<br />

ist, drastisch zurückgegangen.<br />

Deshalb wird die Bearbeitung derartiger<br />

Fälle auf drei Ausländerfachzentren<br />

in Gänserndorf, Amstetten und<br />

Baden konzentriert. Die dafür zuständigen<br />

MitarbeiterInnen werden aber<br />

dafür sorgen, dass in sämtlichen<br />

AMS-Geschäftsstellen eine Vor-Ort-<br />

Betreuung erfolgt bzw. Amtstage<br />

abgehalten werden.<br />

Wer Fachberatung zur Ausländerbeschäftigung<br />

beim AMS benötigt,<br />

sollte sich daher vorab per Internet oder<br />

telefonischer Nachfrage informieren,<br />

wann fachkundige MitarbeiterInnen<br />

in der gewünschten Geschäftsstelle<br />

anwesend sind.<br />

Für schwangere Dienstnehmerinnen<br />

gelten besondere Bestimmungen<br />

Zu Beginn des Mutterschutzes jedenfalls<br />

aber vor der Geburt ist beim Krankenversicherungsträger<br />

Wochengeld zu<br />

beantragen. Dieses gebührt in der Höhe<br />

des durchschnittlichen Nettoeinkommens<br />

der letzten drei Monate vor Beginn<br />

des Mutterschutzes zzgl. eines Zuschlages<br />

für die Sonderzahlungen. Wer Arbeitslosengeld<br />

oder Notstandsbeihilfe bzw.<br />

pauschales Kinderbetreuungsgeld<br />

bezieht, erhält Wochengeld in Höhe von<br />

180 % der zuletzt bezogenen Leistung. Bei<br />

einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld<br />

beträgt dieser Satz 125 %.<br />

Das Wochengeld gebührt bis zum<br />

Ende des Mutterschutzes. Während des<br />

Mutterschutzes hat die Dienstnehmerin<br />

Anspruch auf „anteiligen“ Erholungsurlaub.<br />

Da das Arbeitsverhältnis aufrecht<br />

bleibt, sind Zeiten des Mutterschutzes für<br />

sämtliche dienstzeitabhängigen Rechtsansprüche<br />

(z.B. Abfertigung alt, Bemessung<br />

des Urlaubsausmaßes, Bemessung<br />

der Kündigungsfrist) zu berücksichtigen.<br />

Sonderzahlungen werden beim<br />

Wochengeld berücksichtigt, daher besteht<br />

auf diese während des Mutterschutzes<br />

kein Anspruch.<br />

Fotos: Fotolia.com (1), ZVG (1)<br />

4 niederösterreichische landarbeiterkammer<br />

März/April 2013

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