grüne welt
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<strong>grüne</strong> <strong>welt</strong><br />
Recht | Text: Mag. Heimo Gleich<br />
www.landarbeiterkammer.at/noe<br />
Familie & Beruf Teil 2: Vom Verbot der<br />
Kündigung bis zum Beschäftigungsverbot<br />
Im zweiten Teil der Artikelserie Familie und Beruf informiert die Grüne Welt über arbeitsrechtliche<br />
Bestimmungen, Mutterschutz und Wochengeldbezug für werdende Mütter.<br />
Werdende Mütter sind nicht nur bei der<br />
Arbeit besonderen Schutzbestimmungen<br />
unterworfen, sondern sie brauchen auch<br />
nicht um ihren Arbeitsplatz fürchten.<br />
Der besondere Kündigungs- und<br />
Entlassungsschutz beginnt mit der<br />
Bekanntgabe der Schwangerschaft und<br />
besteht bis vier Monate nach der Geburt.<br />
Er gilt aber auch bei Inanspruchnahme<br />
der Elternkarenz oder einer Elternteilzeit.<br />
In diesen Fällen beginnt der Kündigungsund<br />
Entlassungsschutz mit der Meldung<br />
und endet vier Wochen nach dem Ende<br />
der Karenz bzw. bei der Elternteilzeit vier<br />
Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres<br />
des Kindes. Eine einvernehmliche<br />
Auflösung ist trotz des Kündigungs- und<br />
Entlassungsschutzes jederzeit möglich.<br />
Wirksamkeitsvoraussetzung ist allerdings,<br />
dass diese Auflösung schriftlich erfolgt.<br />
Befristung kann nicht ablaufen<br />
Befristete Dienstverhältnisse können<br />
nach Eintritt der Schwangerschaft grundsätzlich<br />
nicht ablaufen. Sie verlängern<br />
sich bis zum Beginn des Mutterschutzes.<br />
Von dieser Ablaufhebung ausgenommen<br />
und daher wirksam sind Befristungen aus<br />
sachlich gerechtfertigten Gründen.<br />
Als solche gelten in der Regel echte<br />
Saisonarbeitsverhältnisse oder Dienstverhältnisse<br />
zu Ausbildungszwecken.<br />
Acht Wochen Mutterschutz<br />
Acht Wochen vor dem voraussichtlichen<br />
Geburtstermin tritt das absolute<br />
Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) in<br />
Kraft. Danach darf die schwangere Arbeitnehmerin<br />
nicht mehr beschäftigt werden.<br />
Auch nach der Geburt des Kindes gilt eine<br />
achtwöchige Schutzfrist, die sich bei<br />
Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten<br />
auf zwölf Wochen verlängert.<br />
Ist aufgrund des tatsächlichen Geburtstermins<br />
die achtwöchige Frist vor der<br />
Geburt verkürzt worden, so verlängert<br />
sie sich nach der Geburt im Ausmaß<br />
dieser Verkürzung, höchstens jedoch<br />
auf 16 Wochen.<br />
Im Falle einer Gefahr für das Leben<br />
von Mutter oder Kind kann bereits vor<br />
Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes<br />
unter Vorlage eines Zeugnisses<br />
eines Amtsarztes ein individuelles<br />
Beschäftigungsverbot („Frühkarenz“)<br />
verhängt werden.<br />
Neue Ausländerfachzentren<br />
im AMS Niederösterreich<br />
Aufgrund der 2011 erfolgten Arbeitsmarktöffnung<br />
sind die Fälle, in denen<br />
vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine<br />
Beschäftigungsbewilligung nach dem<br />
Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erteilen<br />
ist, drastisch zurückgegangen.<br />
Deshalb wird die Bearbeitung derartiger<br />
Fälle auf drei Ausländerfachzentren<br />
in Gänserndorf, Amstetten und<br />
Baden konzentriert. Die dafür zuständigen<br />
MitarbeiterInnen werden aber<br />
dafür sorgen, dass in sämtlichen<br />
AMS-Geschäftsstellen eine Vor-Ort-<br />
Betreuung erfolgt bzw. Amtstage<br />
abgehalten werden.<br />
Wer Fachberatung zur Ausländerbeschäftigung<br />
beim AMS benötigt,<br />
sollte sich daher vorab per Internet oder<br />
telefonischer Nachfrage informieren,<br />
wann fachkundige MitarbeiterInnen<br />
in der gewünschten Geschäftsstelle<br />
anwesend sind.<br />
Für schwangere Dienstnehmerinnen<br />
gelten besondere Bestimmungen<br />
Zu Beginn des Mutterschutzes jedenfalls<br />
aber vor der Geburt ist beim Krankenversicherungsträger<br />
Wochengeld zu<br />
beantragen. Dieses gebührt in der Höhe<br />
des durchschnittlichen Nettoeinkommens<br />
der letzten drei Monate vor Beginn<br />
des Mutterschutzes zzgl. eines Zuschlages<br />
für die Sonderzahlungen. Wer Arbeitslosengeld<br />
oder Notstandsbeihilfe bzw.<br />
pauschales Kinderbetreuungsgeld<br />
bezieht, erhält Wochengeld in Höhe von<br />
180 % der zuletzt bezogenen Leistung. Bei<br />
einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld<br />
beträgt dieser Satz 125 %.<br />
Das Wochengeld gebührt bis zum<br />
Ende des Mutterschutzes. Während des<br />
Mutterschutzes hat die Dienstnehmerin<br />
Anspruch auf „anteiligen“ Erholungsurlaub.<br />
Da das Arbeitsverhältnis aufrecht<br />
bleibt, sind Zeiten des Mutterschutzes für<br />
sämtliche dienstzeitabhängigen Rechtsansprüche<br />
(z.B. Abfertigung alt, Bemessung<br />
des Urlaubsausmaßes, Bemessung<br />
der Kündigungsfrist) zu berücksichtigen.<br />
Sonderzahlungen werden beim<br />
Wochengeld berücksichtigt, daher besteht<br />
auf diese während des Mutterschutzes<br />
kein Anspruch.<br />
Fotos: Fotolia.com (1), ZVG (1)<br />
4 niederösterreichische landarbeiterkammer<br />
März/April 2013