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2 BvE 9-11 - Volker Schöne?

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Für den Fall, dass auf die Landeslisten einer Partei bundesweit mehr als die Hälfte aller zu<br />

berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen ist, die (vorläufige) Sitzzuteilung nach § 6 Abs. 2<br />

und 2a BWG dieses Ergebnis jedoch nicht widerspiegelt, werden nach § 6 Abs. 3 BWG den<br />

Landeslisten dieser Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere Sitze<br />

zugeteilt, bis auf die Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der bundesweit zu<br />

vergebenden Sitze entfällt (Mehrheitssicherungsklausel).<br />

26<br />

c) Von der danach auf jede Landesliste entfallenden Abgeordnetenzahl werden schließlich die<br />

von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgezogen (§ 6 Abs. 4 Satz 1<br />

BWG). Aus den Landeslisten werden nur diejenigen Sitze besetzt, die nach Abzug der<br />

Wahlkreismandate verbleiben (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BWG); die direkt gewählten Bewerber<br />

bleiben nach § 6 Abs. 4 Satz 3 BWG unberücksichtigt. In den Wahlkreisen eines Landes<br />

errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn ihre Zahl die Zahl der auf die<br />

Landesliste entfallenden Sitze übersteigt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BWG); die Gesamtzahl der<br />

Bundestagssitze vergrößert sich in diesem Fall um den Unterschiedsbetrag (§ 6 Abs. 5 Satz 2<br />

BWG - sogenannte Überhangmandate).<br />

II.<br />

27<br />

1. Die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens und die Beschwerdeführer des<br />

Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind der Auffassung, das in § 6 BWG geregelte<br />

Sitzzuteilungsverfahren sei mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der<br />

Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie der von Art. 21 Abs. 1 GG gewährleisteten<br />

Chancengleichheit der Parteien unvereinbar. Zur Begründung machen sie - mit<br />

unterschiedlicher Gewichtung im Einzelnen - geltend:<br />

28<br />

a) Das Sitzzuteilungsverfahren lasse weiterhin den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate<br />

in bedeutendem Ausmaß zu, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könne.<br />

Die gewandelte Parteienlandschaft und ein geändertes Wählerverhalten ließen nicht nur die<br />

Zunahme von Überhangmandaten erwarten. Auf der Basis des im Wahlgesetz vorgesehenen<br />

Zweistimmensystems seien auch verfassungsrechtlich relevante Manipulationen<br />

wahrscheinlicher geworden. Die Zulassung von mit Überhängen verbundenen doppelten<br />

Stimmgewichten stehe in Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber das Problem der „Berliner<br />

Zweitstimmen“ beseitigt habe. Überhangmandate könnten zudem weiterhin zum Entstehen<br />

negativer Stimmgewichte führen. Darüber hinaus ermögliche das Zusammenspiel von § 6<br />

Abs. 2a und Abs. 5 BWG entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 BWG ein verfassungswidriges<br />

Nachrücken auf Überhangmandate.<br />

29<br />

b) Das modifizierte Sitzzuteilungsverfahren bewirke außerdem neue, nicht an<br />

Überhangmandate gekoppelte Effekte des negativen Stimmgewichts. Dies gelte zunächst für<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG, der infolge der Bemessung der Ländersitzkontingente nach den<br />

Wählern ermögliche, dass weniger Zweitstimmen für eine Partei zu einem Mandatszuwachs<br />

bei dieser Partei oder dass zusätzliche Zweitstimmen für eine Partei zu einem

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