2 BvE 9-11 - Volker Schöne?
2 BvE 9-11 - Volker Schöne?
2 BvE 9-11 - Volker Schöne?
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sind ebenso wie die<br />
Verfassungsbeschwerde zulässig.<br />
I.<br />
45<br />
1. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung in den Verfahren der abstrakten<br />
Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde sind sämtliche Regelungen des § 6 BWG<br />
mit Ausnahme des in Abs. 2 Satz 2 bis 7 geregelten Divisorverfahrens. Dies ergibt sich bei<br />
sachgerechter Auslegung des Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde.<br />
46<br />
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag<br />
bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE<br />
86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; <strong>11</strong>9, 394 ). Danach ist hier § 6 BWG in<br />
der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom<br />
25. November 20<strong>11</strong> (BGBl I S. 2313) - Neunzehntes Änderungsgesetz - im vorbezeichneten<br />
Umfang Prüfungsgegenstand. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Zuteilung der<br />
Listenmandate grundlegend geändert. Abweichend von der bisherigen Rechtslage werden den<br />
Ländern nach der Wählerzahl bemessene Sitzkontingente zugewiesen (§ 6 Abs. 1 Satz 1<br />
BWG), um die - unter Verzicht auf die Möglichkeit der Listenverbindung - die Landeslisten<br />
der in dem jeweiligen Land angetretenen Parteien konkurrieren (§ 6 Abs. 2 BWG); ferner<br />
werden nach § 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben, die gegebenenfalls mit<br />
Überhangmandaten verrechnet werden. Dadurch haben auch unverändert gebliebene oder<br />
lediglich an anderweitige Änderungen angepasste Teile des § 6 BWG einen neuen<br />
Bedeutungsgehalt erhalten. Die einzelnen Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens sind<br />
aufeinander bezogen und können nicht lediglich jeweils für sich gewürdigt werden. Dies<br />
betrifft insbesondere die Entstehung und Beurteilung von Überhangmandaten (§ 6 Abs. 4<br />
Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BWG) sowie die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG),<br />
soweit sie am Wahlgebiet als Bezugsgröße festhält. Dem trägt der Normenkontrollantrag in<br />
seiner Begründung auch Rechnung. Er ist, obwohl er auf die Nichtigerklärung allein des<br />
Neunzehnten Änderungsgesetzes gerichtet ist, in dem Sinne auszulegen, dass er die von der<br />
Neugestaltung erfassten Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens zur verfassungsrechtlichen<br />
Überprüfung stellt. Die Verfassungsbeschwerde bezeichnet ausdrücklich § 6 BWG in der<br />
Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes insgesamt als ihren Beschwerdegegenstand.<br />
47<br />
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335), mit dem<br />
§ 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des<br />
Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288,<br />
ber. S. 1594) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden, steht der Zulässigkeit des<br />
Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde, soweit sich diese gegen § 6 Abs. 5<br />
Satz 2 BWG richten, nicht entgegen.<br />
48<br />
Es ist eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die Rechtskraft<br />
der Vereinbarkeitserklärung im Tenor der früheren Entscheidung des