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2 BvE 9-11 - Volker Schöne?

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Die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren sind ebenso wie die<br />

Verfassungsbeschwerde zulässig.<br />

I.<br />

45<br />

1. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung in den Verfahren der abstrakten<br />

Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde sind sämtliche Regelungen des § 6 BWG<br />

mit Ausnahme des in Abs. 2 Satz 2 bis 7 geregelten Divisorverfahrens. Dies ergibt sich bei<br />

sachgerechter Auslegung des Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde.<br />

46<br />

Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag<br />

bezeichnet, der im Hinblick auf die einzelnen Beanstandungen auszulegen ist (vgl. BVerfGE<br />

86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; <strong>11</strong>9, 394 ). Danach ist hier § 6 BWG in<br />

der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom<br />

25. November 20<strong>11</strong> (BGBl I S. 2313) - Neunzehntes Änderungsgesetz - im vorbezeichneten<br />

Umfang Prüfungsgegenstand. Der Gesetzgeber hat das Verfahren der Zuteilung der<br />

Listenmandate grundlegend geändert. Abweichend von der bisherigen Rechtslage werden den<br />

Ländern nach der Wählerzahl bemessene Sitzkontingente zugewiesen (§ 6 Abs. 1 Satz 1<br />

BWG), um die - unter Verzicht auf die Möglichkeit der Listenverbindung - die Landeslisten<br />

der in dem jeweiligen Land angetretenen Parteien konkurrieren (§ 6 Abs. 2 BWG); ferner<br />

werden nach § 6 Abs. 2a BWG Zusatzmandate vergeben, die gegebenenfalls mit<br />

Überhangmandaten verrechnet werden. Dadurch haben auch unverändert gebliebene oder<br />

lediglich an anderweitige Änderungen angepasste Teile des § 6 BWG einen neuen<br />

Bedeutungsgehalt erhalten. Die einzelnen Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens sind<br />

aufeinander bezogen und können nicht lediglich jeweils für sich gewürdigt werden. Dies<br />

betrifft insbesondere die Entstehung und Beurteilung von Überhangmandaten (§ 6 Abs. 4<br />

Satz 1 i.V.m. Abs. 5 BWG) sowie die Fünf-Prozent-Sperrklausel (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWG),<br />

soweit sie am Wahlgebiet als Bezugsgröße festhält. Dem trägt der Normenkontrollantrag in<br />

seiner Begründung auch Rechnung. Er ist, obwohl er auf die Nichtigerklärung allein des<br />

Neunzehnten Änderungsgesetzes gerichtet ist, in dem Sinne auszulegen, dass er die von der<br />

Neugestaltung erfassten Schritte des Sitzzuteilungsverfahrens zur verfassungsrechtlichen<br />

Überprüfung stellt. Die Verfassungsbeschwerde bezeichnet ausdrücklich § 6 BWG in der<br />

Fassung des Neunzehnten Änderungsgesetzes insgesamt als ihren Beschwerdegegenstand.<br />

47<br />

2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335), mit dem<br />

§ 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des<br />

Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288,<br />

ber. S. 1594) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden, steht der Zulässigkeit des<br />

Normenkontrollantrags und der Verfassungsbeschwerde, soweit sich diese gegen § 6 Abs. 5<br />

Satz 2 BWG richten, nicht entgegen.<br />

48<br />

Es ist eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die Rechtskraft<br />

der Vereinbarkeitserklärung im Tenor der früheren Entscheidung des

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