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2 BvE 9-11 - Volker Schöne?

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(Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1<br />

des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.<br />

2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur<br />

Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 20<strong>11</strong> (Bundesgesetzblatt I Seite 2313)<br />

ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes unvereinbar.<br />

III. 1. Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die<br />

Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten Umfang in ihren<br />

Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des<br />

Grundgesetzes.<br />

2. Der Deutsche Bundestag hat durch Beschluss des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des<br />

Bundeswahlgesetzes vom 25. November 20<strong>11</strong> (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) die<br />

Antragstellerin des Organstreitverfahrens sowie die dem Organstreitverfahren beigetretene<br />

sonstige Beteiligte in dem aus Nummer II. Ziffer 1. und 2. ersichtlichen Umfang in ihren<br />

Rechten auf Chancengleichheit nach Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 des<br />

Grundgesetzes verletzt.<br />

IV. Im Übrigen werden die Anträge im Normenkontrollverfahren und im Organstreitverfahren<br />

sowie die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.<br />

V. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern des<br />

Verfassungsbeschwerdeverfahrens ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.<br />

Gründe:<br />

A.<br />

1<br />

Gegenstand der Verfahren sind die Regelungen des Bundeswahlrechts über die<br />

Mandatsverteilung im Deutschen Bundestag. Die Antragsteller und die Beschwerdeführer<br />

begehren insbesondere die Prüfung, ob das Sitzzuteilungsverfahren verfassungsrechtlich nicht<br />

hinnehmbare Effekte des negativen Stimmgewichts herbeiführt und ob der Anfall<br />

ausgleichsloser Überhangmandate mit der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit<br />

der Parteien vereinbar ist.<br />

I.<br />

2<br />

1. Das Verfahren über die Zuteilung der Sitze im Deutschen Bundestag an die Parteien<br />

aufgrund der Wahl nach Landeslisten ist in § 6 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geregelt.<br />

Diese Vorschrift lautet in der zur Prüfung gestellten Fassung des Art. 1 des Neunzehnten<br />

Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 20<strong>11</strong> (BGBl I S. 2313)<br />

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