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Die freiwilligen Feuerwehren in der Rheinprovinz bis 1918

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leisten wollte o<strong>der</strong> konnte, waren die Wehrmannschaften mit e<strong>in</strong>er am l<strong>in</strong>ken Oberarm zu<br />

befestigenden, <strong>in</strong> schwarzweißer Schnur e<strong>in</strong>gefaßten Armb<strong>in</strong>de mit dem Abzeichen <strong>der</strong><br />

Feuerwehr, auszustatten. Falls die Geme<strong>in</strong>de Uniformen für die Wehr anschaffte, war das<br />

Abzeichen „von den Mannschaften und den unteren Chargen auf dem l<strong>in</strong>ken Oberarm, von<br />

den höheren Chargen auf den Achselstücken zu tragen.“ Bei Mannschaften und unteren<br />

Chargen <strong>der</strong> <strong>freiwilligen</strong> Wehren war im Unterschied zu den Pflichtfeuerwehren „unter<br />

dem Abzeichen“ e<strong>in</strong> „nach oben geöffneter Sparren von schwarz-weißer Plattschnur“ zu<br />

tragen. <strong>Die</strong> Uniformen durften ansonsten frei gewählt werden, e<strong>in</strong>e Verwechslung mit den<br />

für die Berufsfeuerwehren o<strong>der</strong> sonst amtlich festgesetzten Uniformen aber mußte<br />

ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

An Chargenabzeichen wurden für die höheren Chargen drei Paar Achselstücke (Abb. 21,<br />

Nr. II. <strong>bis</strong> IV.) und für die niedrigeren zwei rote, nach oben geöffnete, auf dem l<strong>in</strong>ken<br />

Oberarm zu tragende Sparren festgesetzt (Abb. 22, Nr. VII. <strong>bis</strong> IX). 531<br />

Während über die Voraussetzung zum Tragen <strong>der</strong> Sparren für die niedrigeren Chargen<br />

ke<strong>in</strong>e Vorschriften gemacht wurden, wurde das Achselstück IV (Abb. 21, Nr. IV.)<br />

bestimmt<br />

„für die Führer kle<strong>in</strong>erer freiwilliger o<strong>der</strong> Pflichtfeuerwehren, welche nicht<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en vollständigen Löschzuge[!] 532 stark s<strong>in</strong>d, sowie für solche<br />

Chargierte größerer <strong>Feuerwehren</strong>, welche über den beiden unteren durch<br />

Sparren auf dem l<strong>in</strong>ken Oberarm gekennzeichneten Chargen stehen und als<br />

Zeugwarte o<strong>der</strong> <strong>in</strong> ähnlicher Funktion gewissermaßen Feldwebelrang<br />

e<strong>in</strong>nehmen.“ 533<br />

Das zweite Achselstück III (Abb. 21, Nr. III.) war „für solche Chargierte, die m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>en vollständigen Löschzug befehligen“, vorgesehen und das dritte Achselstück II (Abb.<br />

21, Nr. II.) für die Chargen, die den Trägern des zweiten Achselstückes übergeordnet<br />

waren, die also mehr als e<strong>in</strong>en vollständigen Löschzug zu führen hatten. Zu erwähnen ist,<br />

daß lediglich die beiden höheren Achselstücke II und III bei den <strong>freiwilligen</strong> Wehren als<br />

echte Offiziersachselstücke begriffen wurden. Das Achselstück IV kam nach dieser<br />

531 <strong>Die</strong> Abbildungen dazu erschienen im Heft „Bekleidung und Ausrüstung <strong>der</strong> Preussischen <strong>Feuerwehren</strong>.“<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> „Abzeichen <strong>der</strong> polizeilich anerkannten <strong>freiwilligen</strong> <strong>Feuerwehren</strong> und Pflichtfeuerwehren im<br />

Königreich Preussen.“ Beides: Leipzig 1901. In: LHAK. Bestand 403, Akte 6909.<br />

532 <strong>Die</strong> Benutzung des Begriffes des „vollständigen Löschzuges“ ist hierbei noch sehr problematisch, da e<strong>in</strong><br />

Löschzug noch nicht e<strong>in</strong>heitlich def<strong>in</strong>iert war. Zum Vorschlag e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Def<strong>in</strong>ition des Begriffes<br />

Löschzug im PrLFA. kam es erst auf e<strong>in</strong>er Sitzung am 17.10.1904 <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>. <strong>Die</strong> feste Def<strong>in</strong>ition entstand<br />

erst damals, worüber unten noch ausführlich berichtet wird.<br />

533 Erlaß des PrMdI. vom 09.03.1900. LHAK. Bestand 403, Akte 6909.<br />

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