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Die freiwilligen Feuerwehren in der Rheinprovinz bis 1918

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und zweckdienliche Leitung [...] e<strong>in</strong>en Anhalt zu gewähren“, sollten „Musterordnungen“<br />

aufgestellt werden, „nach denen <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstbetrieb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Wehren“ zu regeln sei.<br />

Der preußische Innenm<strong>in</strong>ister empfahl, um die Stellung des Führers <strong>der</strong> Feuerwehr auch<br />

nach außen h<strong>in</strong> <strong>in</strong> angemessener Weise zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen, diesen als auch<br />

„erfor<strong>der</strong>lichen Falls an<strong>der</strong>e zuverlässige Chargierte <strong>der</strong> anerkannten <strong>freiwilligen</strong><br />

<strong>Feuerwehren</strong> [...] zu Polizeibeamten zu bestellen.“ 166<br />

Auch seien sowohl Pflichtfeuerwehren<br />

als auch anerkannte freiwillige <strong>Feuerwehren</strong> „gemäß dem Erlasse vom 30.<br />

Mai 1884 - II 5175 - als Geme<strong>in</strong>de- o<strong>der</strong> Schutzwehren im S<strong>in</strong>ne des § 113 des<br />

Reichsstrafgesetzbuchs zu betrachten“ und diese Eigenschaft „unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />

daß sie e<strong>in</strong> ihre bezügliche Eigenschaft kenntlich machendes Abzeichen tragen [...], durch<br />

öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich auszusprechen.“ Aussehen und Form dieses<br />

Abzeichens sollten für ganz Preußen noch e<strong>in</strong>heitlich geregelt werden. Auch würden „aus<br />

Feuerwehrkreisen geäußerten Wünschen entsprechend über Abzeichen und Benennungen<br />

<strong>der</strong> Führer demnächst noch weitere Anordnungen erfolgen.“<br />

<strong>Die</strong> für die amtliche Anerkennung <strong>der</strong> <strong>freiwilligen</strong> Feuerwehr zu stellenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

wurden folgen<strong>der</strong>maßen festgesetzt:<br />

„1. daß die freiwillige Feuerwehr ihrem Statut nach bei Feuersgefahr dem<br />

Verwalter <strong>der</strong> Feuerpolizei und dessen Vertreter als ausführendes Organ zur<br />

Verfügung steht und diese Statutenbestimmung auch thatsächlich befolgt;<br />

2. daß die freiwillige Feuerwehr <strong>in</strong> Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit<br />

m<strong>in</strong>destens diejenigen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, welche an e<strong>in</strong>e ordnungsgemäß<br />

geleitete und organisirte Pflichtfeuerwehr zu stellen s<strong>in</strong>d;<br />

3. daß <strong>der</strong> Führer <strong>der</strong> <strong>freiwilligen</strong> Feuerwehr als solcher amtlich bestätigt wird;<br />

4. daß die freiwillige Feuerwehr die allgeme<strong>in</strong> vorgeschriebenen<br />

Chargenabzeichen und Benennungen <strong>der</strong> Führer annimmt.“<br />

<strong>Die</strong> hier genannten Anfor<strong>der</strong>ungen bleiben sehr vage. So war die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

Pflichtfeuerwehr, an <strong>der</strong> sich die <strong>der</strong> <strong>freiwilligen</strong> Wehren orientieren sollte, ja <strong>in</strong> dem<br />

M<strong>in</strong>isterialerlaß nicht näher bezeichnet, son<strong>der</strong>n am Ort im Bezug auf die beson<strong>der</strong>en<br />

Verhältnisse letztendlich von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de festzulegen. <strong>Die</strong> Festlegung <strong>der</strong> zur Annahme<br />

vorgeschriebenen Chargenabzeichen und Benennungen wird immerh<strong>in</strong> angekündigt, hat<br />

aber noch zwei Jahre, bei den Chargenbennennungen für die Rhe<strong>in</strong>prov<strong>in</strong>z sogar noch acht<br />

Jahre auf sich warten lassen. Damit blieben lediglich <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Diskussion um den<br />

Paragraphen 113 StGB entwickelte Punkt 1 und die amtliche Bestätigung des Wehrführers<br />

als von den Wehren zu erfüllende Anfor<strong>der</strong>ungen übrig.<br />

166 Gleiches wurde auch für die Führer von Pflichtfeuerwehren <strong>in</strong> Orten ohne freiwillige Wehren empfohlen.<br />

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