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Die freiwilligen Feuerwehren in der Rheinprovinz bis 1918

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Mit <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> Feuerlöscherkompanie aber waren die übrigen Bewohner nicht von<br />

<strong>der</strong> Hilfeleistung entbunden. Während die Feuerlöscher die Bedienung <strong>der</strong> eigentlichen<br />

Löschgeräte zu besorgen hatten, waren nach <strong>der</strong> Feuerordnung „alle gesunden E<strong>in</strong>wohner<br />

mit ihren erwachsenen Hausgenossen“ verpflichtet, sofort zur Feuerstelle zu eilen.<br />

Verschiedene Handwerker hatten bestimmte festgelegte Aufgaben zu übernehmen. <strong>Die</strong><br />

übrigen E<strong>in</strong>wohner mußten sich „<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Reihe stellen und die Kette zur Herbeischaffung<br />

des Wassers bilden.“ 48<br />

Damit war den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Feuerlöscherkompanie e<strong>in</strong> wesentliches, mit Sachverstand<br />

zu leistendes Element bei <strong>der</strong> Brandbekämpfung, nämlich die Bedienung <strong>der</strong> Spritzen,<br />

übertragen worden, während <strong>der</strong> übrigen Bevölkerung vor allem Handlangertätigkeiten<br />

zugewiesen worden waren. Personen, die nicht erschienen waren o<strong>der</strong> ihren Posten<br />

verlassen hatten, und solche, „welche sich durch Thätigkeit und regen Eifer beim Löschen<br />

beson<strong>der</strong>s auszeichnen“, sollten von den Sektionsvorstehern aufgezeichnet werden, um<br />

von seiten des „Polizeigerichts“ ihre „gesetzliche Strafe“ zu erhalten o<strong>der</strong> „zu <strong>der</strong> ihnen<br />

gebührenden ehrenvollen Meldung angezeigt“ zu werden. 49 Jedes Mitglied <strong>der</strong><br />

Feuerlöscher-Kompanie, das bei e<strong>in</strong>em Brand nicht anwesend war, „ohne durch Krankheit<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e sonstige wichtige Ursache abgehalten worden zu se<strong>in</strong>,“ hatte dafür e<strong>in</strong>e<br />

Geldbuße zu entrichten. Beim dritten Mal sollte er aus <strong>der</strong> Kompanie ausgeschlossen<br />

werden.<br />

An<strong>der</strong>s als <strong>in</strong> Trier sollten <strong>in</strong> Saarlouis regelmäßig Übungen abgehalten werden. So sollten,<br />

„um die Gerätschaften zu allen Zeiten <strong>in</strong> völlig brauchbarem Stande zu erhalten“,<br />

dieselben jeden ersten Sonntag im Monat untersucht und die Spritzen ausprobiert werden.<br />

Wer bei dieser monatlichen Übung nicht erschien o<strong>der</strong> sich nicht sofort an den ihm<br />

angewiesenen Posten begab, hatte wie<strong>der</strong>um e<strong>in</strong>e Geldbuße zu entrichten. Als beson<strong>der</strong>er<br />

Vorzug waren die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Feuerlöscherkompanie nach <strong>der</strong> Feuerordnung „von aller<br />

militairischen E<strong>in</strong>quartierung frei, es wäre denn die Gegenwart <strong>der</strong> Truppen so groß, daß<br />

dieselben <strong>in</strong> den übrigen Häusern nicht untergebracht werden könnten.“ 50<br />

In Saarbrücken waren den vorhandenen Handdruckspritzen jeweils so viele Personen<br />

namentlich zugeordnet worden, wie notwendig waren, um die Spritzen zu bedienen. So<br />

wurden hier e<strong>in</strong> „Spritzenmeister, welcher das Rohr führt, e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er, <strong>der</strong> das<br />

48 Ebd.<br />

49 Ebd.<br />

50 Ebd.<br />

24

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