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„Gezielte Tötungen“ - Lizenz zum Mord?

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(anstatt sie gefangen zu nehmen),<br />

findet ein Großteil dieser Tötungen<br />

mindestens in einer Grauzone statt,<br />

und eine nicht unwesentliche Zahl<br />

„gezielter <strong>Tötungen“</strong> durch Streitkräfteangehörige<br />

im bewaffneten<br />

Konflikt überschreitet bereits die<br />

Grenze zur verbotenen Gewaltanwendung<br />

– selbst wenn dabei „nur“<br />

gegnerische Militärs getötet, aber<br />

keine Zivilist_innen in Mitleidenschaft<br />

gezogen werden.<br />

Komplexer gestaltet sich im Einzelfall<br />

die Einschätzung, was im<br />

nicht-internationalen bewaffneten<br />

Konflikt militärisch und völkerrechtlich<br />

zulässig ist. Nicht-internationale<br />

bewaffnete Konflikte sind vor allem<br />

die (auch) mit militärischen Mitteln<br />

ausgetragenen Auseinandersetzungen,<br />

die traditionell als Bürgerkrieg<br />

bezeichnet werden. Die USA bemühen<br />

sich zudem, den Begriff des<br />

nicht-internationalen bewaffneten<br />

Konflikts auszuweiten: Sie bewerten<br />

die Aktivitäten von Gruppen wie al-<br />

Qaida und diesen nahestehenden<br />

weiteren Gruppen als kriegerische<br />

Angriffe gegen den Staat USA, da<br />

diese Angriffe ein sogenannter<br />

„asymmetrischer bewaffneter Konflikt“<br />

mit „nichtstaatlichen bewaffneten<br />

Gruppen“ sei, der unter das<br />

Kriegsrecht falle. Darum beanspruchen<br />

die USA ein (präventives oder<br />

sogar präemptives) Selbstverteidigungsrecht.<br />

„Selbstverteidigung“ ist<br />

so <strong>zum</strong> Dauerzustand geworden.<br />

Ein Spezifikum des nicht-internationalen<br />

bewaffneten Konflikts ist, dass<br />

auf mindestens einer Seite Feindseligkeiten<br />

von Gruppen ausgehen, die<br />

nicht einem bestimmten Staat zurechenbaren<br />

Streitkräften angehören,<br />

und denen in der Regel der im humanitären<br />

Völkerrecht relevante Kombattantenstatus<br />

nicht zugeschrieben<br />

wird 45 .<br />

Wer im bewaffneten Konflikt aber<br />

nicht Kombattant_in ist, bleibt völkerrechtlich<br />

Zivilist_in und darf daher<br />

grundsätzlich nicht militärisch<br />

angegriffen werden 46 . Auch diese<br />

Regel kennt eine Ausnahme, die der<br />

gemeinsame Artikel 3 der vier Genfer<br />

Konventionen vom 12. August 1949<br />

sowie Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des<br />

Zusatzprotokolls I 47 und Artikel 51<br />

45 vgl. Philip Alston, Report of the Special<br />

Rapporteur on extrajudicial, summary or<br />

arbitrary executions (28.05.2010), UN A/<br />

HRC/14/24/Add. 6, Ziff. 52, 58.<br />

46 Artikel 50 Abs. 1 S. 3 ZP I (ZP I: s. Fn. 47).<br />

47 ZP I = Zusatzprotokoll vom 8.6.1977 zu<br />

den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über<br />

den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter<br />

Konflikte.<br />

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