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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Letztlich steht einer Privatisierung auch das<br />

Rechtsstaatsprinzip entgegen, da Freiheitsentziehungen<br />

und damit verbundene Grundrechtseingriffe<br />

nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen<br />

dürfen. Ein privater Träger wäre nicht wie die<br />

Verwaltung gem. Art.1 III GG an die Grundrechte<br />

gebunden.<br />

Gibt der Staat Rechtsmacht auf, muss er dies<br />

durch Kontrolle und stärkere Reglementierung<br />

kompensieren, um seiner Gewährleistungsverantwortung<br />

nach<strong>zu</strong>kommen.<br />

Wenngleich dadurch die betriebswirtschaftlich<br />

effizientesten Privatisierungsmodelle ausscheiden,<br />

lässt das Selbstverständnis einer Gesellschaft<br />

und einer Verfassung, der die Menschenwürde<br />

als wichtigste Wertentscheidung <strong>zu</strong>grunde liegt,<br />

keinen anderen Schluss <strong>zu</strong>.<br />

Vortrag von Lisa Hahn & Girts Strazdiņš<br />

29<br />

Im Ergebnis wäre eine materielle Privatisierung<br />

des Maßregelvoll<strong>zu</strong>gs somit verfassungswidrig.<br />

Dies gilt auch für eine materielle Teilprivatisierung<br />

durch Abkoppelung nicht-hoheitlicher<br />

Voll<strong>zu</strong>gsbereiche, da der Zweck der Unterbringung<br />

– die Resozialisierung – alle Bereiche des<br />

Voll<strong>zu</strong>gs überlagert.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Zulässig<br />

sind Privatisierungsformen, bei denen die Aufgabenverantwortung<br />

materiell beim Staat verbleibt<br />

und weiterhin hoheitlich ausgeübt wird. Auf die<br />

Organisationsform kommt es hierbei nicht an.

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