Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin
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Letztlich steht einer Privatisierung auch das<br />
Rechtsstaatsprinzip entgegen, da Freiheitsentziehungen<br />
und damit verbundene Grundrechtseingriffe<br />
nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen<br />
dürfen. Ein privater Träger wäre nicht wie die<br />
Verwaltung gem. Art.1 III GG an die Grundrechte<br />
gebunden.<br />
Gibt der Staat Rechtsmacht auf, muss er dies<br />
durch Kontrolle und stärkere Reglementierung<br />
kompensieren, um seiner Gewährleistungsverantwortung<br />
nach<strong>zu</strong>kommen.<br />
Wenngleich dadurch die betriebswirtschaftlich<br />
effizientesten Privatisierungsmodelle ausscheiden,<br />
lässt das Selbstverständnis einer Gesellschaft<br />
und einer Verfassung, der die Menschenwürde<br />
als wichtigste Wertentscheidung <strong>zu</strong>grunde liegt,<br />
keinen anderen Schluss <strong>zu</strong>.<br />
Vortrag von Lisa Hahn & Girts Strazdiņš<br />
29<br />
Im Ergebnis wäre eine materielle Privatisierung<br />
des Maßregelvoll<strong>zu</strong>gs somit verfassungswidrig.<br />
Dies gilt auch für eine materielle Teilprivatisierung<br />
durch Abkoppelung nicht-hoheitlicher<br />
Voll<strong>zu</strong>gsbereiche, da der Zweck der Unterbringung<br />
– die Resozialisierung – alle Bereiche des<br />
Voll<strong>zu</strong>gs überlagert.<br />
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Zulässig<br />
sind Privatisierungsformen, bei denen die Aufgabenverantwortung<br />
materiell beim Staat verbleibt<br />
und weiterhin hoheitlich ausgeübt wird. Auf die<br />
Organisationsform kommt es hierbei nicht an.