Merkblatt betreffend Mehrwertsteuer und Handänderungssteuer
Merkblatt betreffend Mehrwertsteuer und Handänderungssteuer
Merkblatt betreffend Mehrwertsteuer und Handänderungssteuer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Merkblatt</strong> <strong>betreffend</strong> <strong>Mehrwertsteuer</strong> <strong>und</strong> <strong>Handänderungssteuer</strong><br />
Art. 2 des <strong>Mehrwertsteuer</strong>gesetzes regelt das Verhältnis zum kantonalen Recht. Danach darf<br />
keine <strong>Handänderungssteuer</strong> auf der <strong>Mehrwertsteuer</strong> erhoben werden.<br />
1. Gr<strong>und</strong>sätzliches zur <strong>Mehrwertsteuer</strong> im Bereiche des Immobilienverkehrs<br />
a) Es ist zu unterscheiden zwischen Boden <strong>und</strong> Bauwerk, denn die Übertragung des<br />
Bodens ist nie mehrwertsteuerpflichtig.<br />
b) Bei Übertragung der Bauwerke ist zu differenzieren, ob dafür eine Optierung für die<br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong> vorliegt oder nicht. Eine Optierung ist im Gegensatz zur Regelung<br />
vor 2010 immer möglich, ausgenommen für Sachen, die ausschliesslich privaten<br />
Zwecken dienen. Für die Optierung ist kein Gesuch an die Steuerverwaltung nötig; es<br />
reicht eine Willenserklärung des Veräusserers. Sie kann für jeden Fall einzeln abgegeben<br />
werden.<br />
c) Liegt keine Optierung vor, so ist für die Beurteilung, ob eine mehrwertsteuerpflichtige<br />
Werklieferung vorliegt, auf die Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)<br />
abzustellen. Zurzeit gilt für die <strong>Mehrwertsteuer</strong> Praxis Info Nr. 1 mit den Präzisierungen<br />
zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 1 , welche die Abgrenzungskriterien<br />
erläutert.<br />
2. Bemessung der <strong>Handänderungssteuer</strong>:<br />
Für die Bemessung der <strong>Handänderungssteuer</strong> gelten die nachstehenden Regeln:<br />
a) Gr<strong>und</strong>sätzlich ist davon auszugehen, dass die Gr<strong>und</strong>stückübertragung (Land <strong>und</strong><br />
Baute) mehrwertsteuerfrei erfolgt. Es ist für die Berechnung der <strong>Handänderungssteuer</strong><br />
auf die volle Gegenleistung für das gesamte Gr<strong>und</strong>stück abzustellen.<br />
b) Wird infolge Optierung eine um eine allfällige <strong>Mehrwertsteuer</strong> reduzierte <strong>Handänderungssteuer</strong>bemessung<br />
beansprucht, so muss die Überbindung der angefallenen<br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong> auf den Erwerber entweder durch eine offene Überwälzung der<br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong> im Vertrag oder durch eine <strong>Mehrwertsteuer</strong>rechnung des Verkäufers<br />
an den Käufer nachgewiesen werden können. Die Gr<strong>und</strong>buchämter verzichten in der<br />
Regel auf einen ausdrücklichen Beweis dieser Überwälzung der <strong>Mehrwertsteuer</strong> <strong>und</strong><br />
begnügen sich mit einer Glaubhaftmachung. Durch die Selbstdeklaration der <strong>Handänderungssteuer</strong><br />
ist der vorgenommene Abzug der <strong>Mehrwertsteuer</strong> glaubhaft gemacht.<br />
c) Liegt ein gemischter oder zusammengesetzter Vertrag (Kauf – Werkvertrag) vor 2 <strong>und</strong><br />
besteht bei Vertragsabschluss unter den Parteien Klarheit, dass die Übertragung der<br />
Sache der <strong>Mehrwertsteuer</strong> unterliegt, so kann vom gesamten Preis die darauf entfallende<br />
<strong>Mehrwertsteuer</strong> für die Berechnung der <strong>Handänderungssteuer</strong> abgezogen werden.<br />
Der Landanteil ist für den Abzug zwingend auszuscheiden. Da gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />
Unternehmer/Veräusserer mehrwertsteuerpflichtig ist, wird der Abzug durch die<br />
Gr<strong>und</strong>buchämter nur anerkannt, wenn die <strong>Mehrwertsteuer</strong> offen auf den Erwerber<br />
überwälzt wird. Diese Überwälzung muss analog Ziffer 2b oben nachgewiesen werden<br />
können <strong>und</strong> gilt durch die Selbstdeklaration der entsprechend reduzierten <strong>Handänderungssteuer</strong><br />
als glaubhaft gemacht.<br />
1 Vgl. dazu auch „Der Treuhandexperte 5/2010“, Seite 267; ferner BN 2010, S. 365 mit weiteren Hinweisen<br />
2 Gilt auch bei einer anderen Zusammenrechnung separater Werkverträge in Verbindung mit einem Kauf im<br />
Sinne von Art. 6a HG
d) Ist bei Vertragsabschluss nicht klar, ob die Veräusserung der Sache die <strong>Mehrwertsteuer</strong><br />
auslöst, trägt der Veräusserer oder Unternehmer das Risiko für diese<br />
Steuer. Für die Bemessung der <strong>Handänderungssteuer</strong> ist die gesamte Gegenleistung<br />
für den Gr<strong>und</strong>stückerwerb massgebend. Es kann keine <strong>Mehrwertsteuer</strong> abgezogen<br />
werden.<br />
Beispiel für eine Selbstdeklaration der <strong>Handänderungssteuer</strong>:<br />
Annahme: Der Kauf- <strong>und</strong> Werkpreis für eine schlüsselfertige Baute betrage Fr. 800'000.--,<br />
das Geschäft sei tatsächlich mehrwertsteuerpflichtig <strong>und</strong> diese Steuer im Vertrag auf den<br />
Erwerber überwälzt worden.<br />
Selbstdeklaration:<br />
Kauf- <strong>und</strong> Werkpreis gemäss Vertrag<br />
Fr. 800'000.--<br />
davon Landanteil Fr. 200'000.-- 200'000.--<br />
Baute, inkl. <strong>Mehrwertsteuer</strong> (= 108 % 3 )<br />
Fr. 600'000.—<br />
Auf 100 % bereinigter Wert der Baute (=600'000:108%) Fr. 555'555.—<br />
Für die <strong>Handänderungssteuer</strong>bemessung massgeblich Fr. 755'555.—<br />
14. Dezember 2010.<br />
Die Geschäftsleitung der Gr<strong>und</strong>buchämter des Kantons Bern<br />
3 Normalsteuersatz ab 1.1.2011 (bis Ende 2010 noch 7,6 %)